Guten Tag,
man befindet sich in einer privaten Insolvens.
Nun kam ein Schreiben von einen Inkassobüro.
Die Forderung (1600 euro) ist knapp 10. Jahre her und wurde bei Eröffnung der Insolvens nicht mit angegeben, da man diese schlicht vergessen habe.
Wie verhält es sich jetzt? Was soll sollte man jetzt tun?
Die Forderung war sicherlich noch nicht vorher tituliert? Soweit das Insolvenzverfahren beendet ist und die Restschulbefreiung erteilt wurde, kann man nur eins machen - sich freuen. siehe § 301 InsO: " Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie gegen alle Insolvenzgläubiger. Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben."
Den Beschluss mit dem die RSB erteilt wurde einfach dem Inkassobüro zusenden.
Guten Morgen mileslucis,
Die Forderung war sicherlich noch nicht vorher tituliert?
Soweit das Insolvenzverfahren beendet ist und die
Restschulbefreiung erteilt wurde, kann man nur eins machen -
sich freuen. siehe § 301 InsO: " Wird die Restschuldbefreiung
erteilt, so wirkt sie gegen alle Insolvenzgläubiger. Dies gilt
auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet
haben."
bist Du Dir sicher, dass dies auch für Gläubiger gilt, die mangels Kenntnis gar nicht die Gelegenheit hatten, ihre Forderungen anzumelden? Dass die Insolvenz auch gegenüber den Gläubigern gilt, die ihre Forderungen nicht oder nicht rechtzeitig angemeldet haben, finde ich logisch und richtig. Aber auch gegenüber denjenigen, die hierzu gar nicht erst die Gelegenheit erhalten haben?
Ich müsste mir dann ja als Schuldner gar keine Gedanken machen, welche Gläubiger ich alles habe… Ich würde dann eben nur die zwei Forderungen angeben, an die ich mich erinnere und die restlichen 200 Gläubiger nicht. Die hätten ja eh Pech gehabt. Ich müsste mich nicht mal darum bemühen, mich an diese zu erinnern.
Wenn ich die InsO richtig verstanden habe, dann hätten auch nur InsO-Gläubiger irgendeine Handhabe gegen einen Schuldner vorzugehen, wenn er sich nicht wohlverhält. Und dies auch nur unter restriktiven Bedingungen. Ein anderer Gläubiger hat wohl keine Handhabe. Also ist es wohl schon ratsam, seine Forderungen auch anzumelden, selbst wenn die Erfüllungsaussichten gering sind…
Warum wird dann aber eigentlich immer gesagt, man dürfe keine neuen Schulden machen? Mal abgesehen davon, dass es unvernünftig ist, aber die „alte“ Insolvenz gerät dadurch wohl nicht ins Wanken oder verstehe ich hier etwas komplett falsch?
Lieben Gruß
Trillian
Hallo,
ich würde in erster Linie mal prüfen, ob die Forderung nicht schon verjährt ist.
Und dann mit dem Insoverwalter sprechen.
Gruss
Der Schuldner hat natürlich gewisse Mitwirkungspflichten und man kan nur davon abraten hier irgendwelche krummen Dinger zu versuchen. Der Insolvenzverwalter versucht zusammen mit dem Schuldner die Gläubiger „zusammenzutragen“. Wenn jedoch ein Gläubiger durch die Lappen geht ist dies nicht selten. Die Eröffnung des Insolvenzverfahren wie auch die Gerichtstermine sowie die Aufhebung/Erteilung Restschuldbefreiung werden öffentlich bekannt gemacht. Aus diesem Grund und auch noch durch die Tatsache, dass selbst bei optimalstem Verfahtresnverlauf ca. 9 Monate ins Land gehen muss sich der Gläubiger anrechnen lassen. Im Regelfall bekommt man das Mit wenn der Schuldner in der Insolvenz ist. Regelmäßig teilt dies der Schuldner ja auch noch selbst mit, das aufgrund der InsO nichts zu holen ist - zumindest im Rahmen der Einzelvollstreckung.
Neue Schulden können während des Insolvenzverfahrens selbstverständlich gemacht werden. Die Insolvenz sollte aber für den redlichen Schuldner ein Weg aus den Schulden sein. Darüber sollte man einmal nachdenken. Die neuen Schulden nehmen weder am Insolvenzverfahern teil noch erstreckt sich die Restschuldbefreiung darauf. Also - außer Spesen nichts gewesen und nichts dazugelernt - wer diesen Weg weiter geht. Und nicht zu vergessen - § 290 I Nr.3 InsO - bis zur nächsten RSB müsste er noch ein wenig warten.
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