Vergleich angenommen und unzufrieden

Wir nehmen mal an man wird verklagt - Ware die man geliefert hatte hat nichts getaugt, man bekommt Prozesskostenhilfe und die Sache endet mit einem Vergleich.

Ware bekommt man zurück - zug um zug sollte man dann das Geld zurückzahlen.

Jetzt gefällt dem Gegner der Vergleich nicht mehr, er schreibt dem Gericht, das er den Vergleich wiederruft.

Das Gericht lehnt ab - kein Widerruf möglich - weil nicht vorgesehen.

Offenbar dumm für den, der das Geld bekommt, der Geldgläubiger findet sich damit ab und beantragt jetzt eine Vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs.

Diese Vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs wird dem Vergleichsgegner (Schuldner und Warenlieferer) zugestellt und der beruft sich jetzt auf den Wiederruf des Geldgläubigers an das Gericht (der Wiederruf wurde zwar vom Gericht abgelehnt) aber der(Schuldner und Warenlieferant) wiederspricht jetzt der Vollstreckung aus dem Vergleich mit Hinweis auf den Wiederruf des Geldgläubigers.

Jetzt hat der Geldgläubiger ein Problem - kein Geld und sitzt auf der unbrauchbaren Ware.

Hat der Geldgläubiger trotzdem die Möglichkeit aus dem (von Ihm selbst zu Anfang untauglich wiederrufenen Vergleich) zu vollstrecken oder wäre man auf der sicheren Seite, wenn man sich jetzt weigern würde zu zahlen und der Vollstreckung zu wiedersprechen - soll doch der Geldgläubiger die kaputte Ware behalten - man ist froh.

hätt ich gern gewusst wie die Aussichten wären.
LG
Christa

Ist ein bischen wirr geschrieben. Nur soviel:

Liegt die vollstreckbare Ausfertigung vor, kann sie auch zur Zwangsvollstreckung eingesetzt werden.

Ein Widerspruch gegen die Sache selbst ist nicht möglich und wendet auch keine Zwangsvollstreckungsmaßnahemn ab. Man kann natürlich Vollstreckungsabwehrklage erheben.