Vergleich ARBEITSRECHT

Hallo,

ich habe in 2009 mit meinem Arbeitgeber einen gerichtlichen Vergleich über den Einsatz in einer bestimmten Filiale mit einer genauen Stundenanzahl getroffen. Der Arbeitgeber möchte mich nun, nachdem einige von mir auszuführenden Arbeiten nicht mehr notwendig sind, ohne meine Zustimmung in die Zentrale versetzen. Ich soll dort in der vereinbarten Stundenzahl erheblich mehr Leistung bringen. Ist dies ohne meine Zustimmung möglich???

Hallo,
wenn es sich um einen Vergleich handelt, dann gibt es Ursachen und Wirkungen eines Sachverhalts. Dort wird sicher etwas dazu stehen.

Hallo baschii,

wenn es so ist, wie Du den gerichtlichen Vergleich aus dem Jahre 2009 beschreibst, ist eine Versetzung ohne Deine Zustimmung nicht möglich!

In diesem Fall müsste Dir Dein Arbeitgeber eine „Änderungskündigung“ erteilen: „… kündige fristgerecht zum …! Gleichzeitige biete ich Ihnen an, Ihr Beschäftigungsverhältnis zu den bisherigen Bedingungen in unserer Zentrale fortzusetzen.“

Du solltest aber weiterhin Deinem Dienstvertrag überprüfen, ob es dort nicht eine Klausel gibt, die dem Arbeitgeber die Möglichkeit einräumt den Einsatzort seines Mitarbeiters zu bestimmen, Du folglich durch Deine Weigerung ggfls. eine Dienstvertragsverletzung begehst.

Weiterhin ist nicht auszuschließen, daß wegen der weggefallenen Arbeiten auch die Grundlage Deines Dienstvertrages weggefallen ist und den Arbeitgeber berechtigt, Dein Beschäftigungsverhältnis abschließend zu kündigen. Nach Deiner Schilderung hast Du nämlich keinen Anspruch in die Zentrale übernommen zu werden!

Also ganz schön vorsichtig mit den weiteren arbeitsvertraglichen Überlegungen.

Beste Grüße

maasterp

Ich frage mich, warum der Vergleich 2009 geschlossen wurde und welche Tätigkeiten vorher ausgeübt wurden.

Prinzipell kann der AG eine Änderungskündigung aussprechen, wenn der Arbeitsplatz so nicht mehr zur Verfügung steht. Alternativ kann er einen gleichwertigen Job in einer anderen Filiale anbieten. Warum der „Verdacht“ besteht, dass erheblich mehr Leistung abgefragt besteht kann ich so nicht nachvollziehen. LG.

Hallo,

wenn in dem gerichtlichen Vergleich vor dem Arbeitsgericht der Einsatz ausschließlich in der bestimmten Filiale zu einem ausschließlich bestimmten Stundenansatz getroffen wurde, sind Arbeitsort und Arbeitszeit fix. Vergleichbar: Ein Arbeitsvertrag gestattet dem Arbeitgeber nicht, über den sonst (heute) üblichen sog. "Allgemeinen Versetzungsvorbehalt in Formulararbeitsverträgen den Mitarbeiter zu versetzen.
In einem solchen Fall müßte der Arbeitgeber eine Änderungskündigung ausprechen. Ob das aber alles so ist, erschließt sich erst, wenn der Wortlaut des Vergleichs einerseits und andererseits der Arbeitsvertrag bekannt sind.

Empfehlung: Rechtlichen Rat einholen und die benannten Unterlagen vorlegen, damit seriös beraten werden kann.

Viel Erfolg und Grüße

F. K. Rotter www.abcinstitut.de

Hallo,
obwohl es verschiedene Arten von Vergleichen gibt, d. h. eine Ferndiagnose nicht so einfach erscheint, behaupte ich: Nein, das geht ohne Zustimmung nicht. Ein Vergleich ist immer einzuhalten, sonst droht Zwangsgeld.An diesem Vergleich selbst kann nichts mehr verändert werden, da auch hier die Verjährung eingetreten ist. Also Vertrag einhalten!!Wenn die Filiale noch existiert, dann geht auch die Versetzung nicht.

Gruß
M.W.

Hallo,
wenn es schon einmal einen gerichtlichen Vergleich gab, so ist dieser für beide Parteien bindend. Fallen jetzt , aus welchem Grund auch immer, ausgeführte Tätigkeiten weg, muss der Einsatz neu geregelt werden. Dies sollte immer in Absprache beider Parteien erfolgen. Auch sollte der Betriebsrat mit einbezogen werden. Eine außergerichtliche Einigung ist anzustreben, denn es könnte auch auf eine Stundenkürzung hinauslaufen, da ja jetzt anscheinend weniger Arbeit vorliegt. Ich würde erst einmal darüber nachdenken, was eine höhere Priorität hat ( die alte Filiale oder die Stundenanzahl)? Beides scheint nach meinem ersten Eindruck nicht möglich zu sein. Aber ich bin auch kein Experte auf diesem Gebiet. Mein Rat: unbedingt den Betriebsrat informieren! Viel Glück ! nitsrek

Vielen Dank für den Rat. Mein Betriebrat lehnt seine Hilfe ab. Diese Angelegenheit muß ich alleine mit dem AG verhandeln.

Hallo,
wenn die Arbeitsleistung aus betrieblichen Gründen nicht (mehr) in der Filiale benötigt wird, sollte der AG Ihnen (wenn betrieblich möglich) einen anderen Arbeitsplatz zuweisen. Dieser Arbeitsplatz kann im Rahmen des Direktionsrechtes auch in einem anderen Betriebsteil sein, solange dies für den AN nicht unzumutbar (mögliche Gründe sind z.B. Fahrzeit, Arbeitszeit, Verdienst)ist.

Ihre Zustimmung zur Versetzung wird in diesem Fall nicht benötigt. Sollte eine Versetzung jedoch vertraglich ausgeschlossen sein - was ich mir nicht vorstellen kann - haben Sie rechtlich die Möglichkeit auf eine Weiterbeschäftigung in der Filiale zu bestehen. Dies wird aber sicher ein weiteres Problem nach sich ziehen - der AG versetzt Sie, weil er keinen Bedarf in der Filiale hat. Also können Sie sich denken, daß eine dauerhafte Weiterbeschäftigung sicher nicht garantiert sein wird.

Bezüglich Ihrer Aussage: Mehr Leistung in der gleichen Zeit. Das ist Ihre Ansicht. Ihr Arbeitgeber ist - vielleicht zu Recht - davon überzeugt, daß Sie bereits in der Vergangenheit nicht ausgelastet waren.

mrofranken!

Hallo Guten Abend,

diese Frage kann man generell nicht beantworten, da es auf die Gestaltung des Arbeitsvertrages und auf das damalige Urteil des Arbeitsgerichtes ankommt. Generell hat ein Arbeitgeber ein Direktionsrecht und kann für einen bestimmten Zeitraum auch andere Arbeiten zuteilen. Aber wie gesagt - diese Frage ist nur individuell unter Kenntnis ihrer Besonderheiten zu beantworten.

Tut mir leid, aber so gut kann ich Ihnen nicht weiterhelfen.

Freundliche Grüße

A.Walther

Hallo, arbeitsrechtlich kann ich dir nicht helfen. Wenn sich deine Arbeit an dem vereinbarten Platz aber sehr geändert hat, denke ich, dass der AG dir einen Änderungsvertrag geben kann oder sogar eine betriebsbedingte Kündigung. Da wird dir dann auch rechtliche Massnahmen nichts helfen, denn damit machst du es wahrscheinlich schlimmer und ridkierst den ganzen Job. Also gut abwägen was besser ist und gute Beratung einholen(evtl.Gewerkschaft).
LG

Hallo baschii,
wenn Sie Ihr Arbeitgeber in dieser Filiale nicht mehr voll beschäftigen kann, kann er per Direktionsrecht eine Versetzung verfügen.
Allerdings muss bei einer Versetzung (in Betrieben mit mehr al 20 Mitarbeitern) der Betriebsrat (§95 Abs. 3, §99 BetrVG) gefragt werden und wird hoffentlich Rücksprache mit Ihnen nehmen um die Angelegenheit zu prüfen.
Ich rate dazu unmittelbar mit dem Betriebsrat Kontakt aufzunehmen und den Arbeitgeber zu fragen weshalb eine Beschäftigung in der Filiale nicht mehr möglich sei.
(Näheres:

)
Gruss

hallo

Das hängt davon ab was konkret in dem Vergleich steht .
Wenn der Arbeitsort festgelegt wurde muss sich der AG auch daran halten.
Der Arbeitsumfang ist wohl nicht festgelegt worden, daher kann der AG schon Veränderungen festlegen

Helmut

Ja Hallo

da gibt es viele Antworten. Es kommt darauf an, was in deinem Arbeitsvertrag steht. Steht dort drin, dass du nur an deinem jetzigen Arbeitsplatz beschäftigt wirst? Wenn ja, denn denn kann er dich nur mit deiner Zustimmung versetzen.
Außerdem muss der Betriebsrat gehört werden, habt ihr einen?? Wende dich an den.
Wenn der AG dich versetzen will, muss er dies auch schriftlich tun. Geh´zu deiner Gewerkschaft vor Ort und lass dich beraten. Hier sind einfach zu viele Frage offen, um eine konkrete Antwort geben zu können.
Viel Glück!!

Ps, denke daran, es ist wichtig, was in deinem Arbeitsvertrag steht, ok?!!

Hallo,

ich bin unkündbare Reinigungskraft nach TVÖD bei einer Sparkasse mit 20 Stunden wöchentlich.Meine Arbeitsstelle ist größtenteils in einer Filiale. Infolge Rückbaus sollte in 2009 die wöchentlichen Arbeitszeit gesenkt werden. Vor dem AG wurde folgender Vergleich geschlossen:

Die Parteien stimmen überein, das die wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden beträgt. Diese Arbeitszeit verteilt sich grundsätzlich wie folgt:
a) montags, dienstags, donnerstags und freitags je 3,5 Stunden in der Geschäftsstelle x,
b)mittwochs 1 Stunde in der Geschäftsstelle x und 4 Stunden in der Zentrale zuzüglich 1 Stunde Fahrtzeit

2010 hat der Arbeitgeber eine Tochtergsellschaft gegründet und versucht die Mitarbeiterinnen dort zu beschäftigen. Diese Gesellschaft ist wieder aufgelöst, da die Kolleginnen nicht zu diesem Arbeitgeber gewechselt sind.

Jetzt will der Arbeitgeber den Reinigungsbereich umstrukturieren. Der Leistungskatalog der internen Reinigungskräfte wurde dem Leistungskatalog eines neuen externen Dienstleisters, der zukünftig einen großen Teil der Reinigungsarbeiten übernimmt, angepasst. Die internen Reinigungskräfte müssen jetzt in ihrer Arbeitszeit ca. 50 % mehr Leistung erbringen.
Mir wurde jetzt folgendes Angebot gemacht:

  1. Änderung des Reviers, 20 Stunden in der Zentrale
  2. Reduzierung der Leistungsquote (Anpassung an die Fläche Geschäftsstelle x)und Möglichkeit des Wechsels der freien Zeit zum neuen Dienstleister
    Der Betriebsrat fühlt sich für die Belange der Reinigungskräft nicht zuständig.

Astrid

hallo

Das hängt davon ab was konkret in dem Vergleich steht .
Wenn der Arbeitsort festgelegt wurde muss sich der AG auch
daran halten.

Helmut

Hallo Astrid

merkwürdiger Betriebsrat…
Deine Sache scheint kompliziert zu sein. Grundsätzlich kann der AG die zu reinigende Fläche pro Stunde erhöhen, wenn dies ohne Veränderunge am Reinigungssystem einhergeht, wird die Qualität entsprechend abnehmen…
Der Wechsel zum neuen Dienstleister als Gestellung wäre in Ordnung, da dann der Tarifvertrag erhalten bleibt. Der AG wird alles versuchen, die für ihn teuren Reinigungsleute los zu werden…
Gruss
Helmut

Nach einem Vergleich vor einem Argeitsgericht ist eine Änderung, ohne ihre Zustimmung nicht möglich!
Sollte ihr Arbeitgeber weiter darauf bestehen sollten sie erneut den Weg vor Gericht wählen.

Hallo baschii,

das kommt darauf an. Grundsätzlich kann dein Arbeitgeber dich so einsetzen, dass es für ihn sinnvoll ist, wenn das Ganze für dich zumutbar bleibt. Zwingen (per Änderungskündigung) kann er dich aber wohl nur, wenn deine jetzige Tätigkeit wegfällt.

Ich soll dort in der vereinbarten Stundenzahl erheblich mehr Leistung bringen.

Woran machst du das fest?

Und was waren 2009 die Gründe dafür, dass du in einer bestimmten Filiale eingesetzt werden solltest?

Viele Grüße
tinastar

Hallo! Ich kann mir nicht vorstellen das er das ohne deine Zustimmung darf, wenn deine Filiale in deinem Vertrag eingetragen ist jedenfalls nicht, anders sieht es aus wenn in deinem Vertrag steht das er dich jeder Zeit versetzen darf!