Vergleich bei PKH

Hallo. Ich möchte gerne folgendes wissen. Wenn man sich keine Rechtsschutz leisten kann, bekommt ja Beratungshilfe oder auch Prozesskostenhilfe, zumindest bei Aussicht auf Erfolg.
Wenn man in einem Klageverfahren dann zu einem Vergleich kommt oder die Gegenpartei gewinnt, stimmt das, das wenn diese dann ihre Gerichtskosten bei der Gegenpartei geltend macht, derjenige dafür aufkommen muss, obwohl er doch PKH erhalten hat, aufgrund das er ja mittellos ist?
Danke

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hat auf die Verpflichtung, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, keinen Einfluss (§ 123 ZPO).

Beim Vergleich kommt es darauf an, was die Parteien vereinbaren.