Vergleich / eidesstattliche Versicherung

Wer vor Gericht in einen Vergleich einwilligt, er aber wegen seiner bereits abgelegten eidesstattlichehn Versicherung sowieso nicht zahlen wird/will, ist der dann geschützt oder kann der Gegner aus dem Vergleich raus, den die Gegenpartei nicht erfüllen wird?

Danke
M

Hallo,
verstehe die Frage nicht ganz. Was meinst Du damit „ist geschütz“ bzw.
„kann raus“??
Vergleich ist Vergleich. Mit dem Titel kann vollstreckt werden, wenn das ins Leere geht, hat derjenige Pech gehabt und kann es nur immer mal wieder versuchen (was allerdings Vollstreckungskosten verursacht).
Ist damit Deine Frage beantwortet?

Gruss, hemba

Danke, das beantwortet die Frage.
Also hat der Schuldner einen Vergleich angestrebt, der Gläubiger ist ggfls. von seiner Basisforderung runtergegangen, um wenigstens etwas zu bekommen und rennt dann gegen die EV Mauer.
Danke & Grüße
M

Hallo,

i.d.R. wird der Vergleich mit einer Zahlungsfrist vereinbart, sofern mindestens einer der Parteien von einem Rechtsanwalt vertreten wird und dieser schon einmal die Erfahrung machen musste, dass der Vergleichsschuldner nicht zahlt.

Wenn also die Zahlungsfrist abgelaufen ist und keine Zahlung erfolgte, ist der Vergleich hinfällig.

Schönen Tag noch.

Hallo,

das müsste mir der Anwalt als Mandant erklären, wie er auf einen Teil „meiner“ Forderung verzichtet und dann dennoch kein Geld eintreiben kann; i.d.R. wird der Vergleich mit einer Zahlungsfrist vereinbart.
Aber solche Fälle hat es auch schon gegeben, denn die Anwälte sind leider fehlbar:wink:)

Schönen Tag noch.

Danke…
…das reicht mir. Genug gelernt.
M

Ich empfinde es zunehmend als ziemlich anstrengend hier im Brett. Einen Großteil meiner Aktivitäten muss ich darauf verwenden, falsche Antworten zu korrigieren, die von Leuten stammen, die sich mit der Materie nicht auskennen.

Wenn also die Zahlungsfrist abgelaufen ist und keine Zahlung
erfolgte, ist der Vergleich hinfällig.

Nein, nein, nein. Ein Vergleich ist ein Vertrag nach § 779 BGB, und es gelten grundsätzlich die für Verträge gültigen Regeln. Im Großen und Ganzen gilt das auch für einen Prozessvergleich, der nämlich eine Doppelnatur hat und immer auch materiell-rechtlicher Vergleich ist.

Vereinbart werden kann ein Widerrufsvorbehalt. Das ist häufig, aber nicht immer der Fall.

Vereinbart wird bei Ratenzahlung oft, dass, wenn der Schuldner soundso oft oder lange in Verzug gerät, die gesamte Summe auf einmal fällig wird. Auch wird oft vereinbart, dass, wenn die Forderung reduziert wird, dies nicht mehr gelten soll, wenn der Schuldner sich nicht an die Regeln hält.

Aber nirgendwo im Gesetz steht, dass ein Vergleich einfach so hinfällig, wenn jemand seinen Regelungsgegenstand verletzt.

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verstehe die Frage nicht ganz. Was meinst Du damit „ist
geschütz“ bzw.
„kann raus“??

Damit ist gemeint, ob der Vergleich dann beseitigt werden kann.

Vergleich ist Vergleich. Mit dem Titel kann vollstreckt
werden, wenn das ins Leere geht, hat derjenige Pech gehabt und
kann es nur immer mal wieder versuchen (was allerdings
Vollstreckungskosten verursacht).

Das hat doch mit der Frage nichts zu tun. Ja, ein Prozessvergleich ist Vollstreckungstitel, aber nein, das sagt nichts darüber aus, ob, wann und wie er beseitigt werden kann.

Ist damit Deine Frage beantwortet?

Nein.

Danke, das beantwortet die Frage.

Das erstaunt mich. Ich finde nicht, dass das deine Frage beantwortet.

Kannst du der versammelten Menge bitte mal erklären, wieso es unbedingt ein Anwaltsfehler ist, wenn der Schuldner ein falsches Spiel spielt oder vielleicht sogar, ohne dies beabsichtigt zu haben, erst nach Vergleichsschluss feststellt, dass er gar nicht mehr leisten kann? Ich bin sehr gespannt, wie du deinen Vorwurf begründest.

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