In letzter Zeit sind die Gerichte dazu angehalten, vor der Eröffnung der eigentlichen Verhandlung einen „Vergleich“ zwischen den streitenden Parteien zu erreichen.
Was nun, wenn sich einer der Streithähne nicht an den Vergleich halten will und dieses ggf. sogar schriftlich mitteilt?
Wie ich gehört habe, ist das Gericht „fein raus“, weil es auf eine Beschwerde gegen ein derartiges Verhalten nicht reagieren muss. Ist das richtig? Bleibt dann wiederum nur der (teure) Weg zum Rechtsanwalt?
ich verstehe Deine Frage nicht. Ein Vergleich kann doch nur in beidseitigem Einverständnis geschlossen werden.
Ist ein Vergleich geschlossen worden, kommt es darauf an, ob ein Rechtsmittel gegen den Vergleich ausgeschlossen wurde. Wenn Rechtsmittel zulässig sind, muß das Gericht auch darauf reagieren.
Ob Anwaltskosten zu entrichten sind, kommt auf darauf an, ob ein Anwalt beauftragt wurde. In einigen Prozessen kann man sich selbst verteidigen, in anderen herrscht Anwaltszwang.
Danke für die schnelle Antwort. Dass ein Vergleich nur in beiderseitigem Einvernehmen zustande kommen kann, ist klar. Es dreht sich eben - wie erkannt - um das Hinterher.
Wenn dann keine Rechtsmittel vorgesehen sind, ist wohl auch der Gang zum Rechtsanwalt überflüssig, oder wie verstehe ich Dich?
Materiell-rechtlich gesehen wird das ursprüngliche Rechtsverhältnis durch den Vergleich umgestaltet. Dieser ist nun selbst Rechtsgrundlage für die Ansprüche, und aus ihm kann natürlich auf Leistung geklagt.
Ein vor Gericht geschlossener Vergleich ist allerdings in aller Regel selbst Vollstreckungstitel. Eine neue Klage erübrigt sich dann, es kann direkt aus dem Vergleich vollstreckt werden. Dazu braucht man nicht zwingend einen Anwalt, aber empfehlenswert ist die Konsultierung eines solchen natürlich allemal.
Die Gerichte sind zunächst mal daran interessiert, das Verfahren möglicht schnell abzuwickeln, deshalb versuchen sie, dass sich die Parteien mit einem Vergleich einigen. Hier ist dann, weil man sich ja geeinigt hat, keine Berufung usw. möglich. Das Verfahren wird mit einem Vergleich abgeschlossen.
Im übrigen, kommt das den Anwälten auch sehr entgegen, der Grund, es gibt mehr Gebühren und weniger Arbeit.
Im übrigen, kommt das den Anwälten auch sehr entgegen, der
Grund, es gibt mehr Gebühren und weniger Arbeit.
„Mehr Gebühren“ stimmt, und das ist auch gut so, weil es in aller Regel mit „mehr Arbeit“ korrespondiert. Eklär mal bitte, wie Du auf den „weniger Arbeit“-Trichter kommst. Auf ein Urteil zu warten finde ich nicht besonders schwer.
Ein Gericht ist ja zur „Wahrheitsfindung“ verpflichtet. Das heißt, es müssen die Anschuldigungen, Beweismittel, und Verteitigungsstrategien bzw. Argumente der einzelnen Parteien geprüft und abgewägt werden. Das alles entfällt, wenn sich die Parteien vor oder im Hauptverfahren durch einen Vergleich einigen. Somit hat sowohl das Gericht, als auch der beteiligte Anwalt weniger Arbeit. Man bietet einen Vergleich an, wenn beide Parteien damit einverstanden sind, ist die Sache gegessen.
Im übrigen bietet meist die Partei einen Vergleich an, die an einem Gerichtsurteil nicht unbedingt interessiert ist, weil die Gefahr besteht, dass das Urteil für die entsprechende Partei ungünstig ausfallen könnte. Z.B. oftmals bei Versicherungen oder bestimmten Schadenersatzansprüchen usw.
Alles richtig, was Du schreibst, aber wenn die Parteien schon in der mündlichen Verhandlung sitzen, ist die anwaltliche Arbeit in der Regel längst getan. Dann wird entweder ein Vergleich ausgehandelt (= Arbeit für den Anwalt) oder es werden die Anträge aus den vorbereitenden Schriftsätzen gestellt, wobei dann zumeist der Richter dies diktiert, ohne dass der Anwalt auch nur den Mund aufmachen muss.
Es ist richtig, daß ein Vergleich nur in beiderseitigem Einverständnis geschlossen werden kann. Niemand kann, oder wird zu einem Vergleich gezwungen. Das schließt aber auch ein Rechtsmittel aus, denn der Vergleich wurde ja von beiden Seiten akzeptiert. Man kann sich vielleicht eine Bedenkzeit einräumen lassen, doch Rechtsmittel gegen einen akzeptierten Vergleich sind nicht möglich. Ist ja auch logisch, denn mit einem Vergleich soll die Streitsache ja in beiderseitigem Einvernehmen abgeschlossen werden.
Es geht hier nicht um die gerichtliche oder Anwaltschaftliche Arbeit die bisher schon getan wurde, sondern um die Ermittlungen im Verfahren, um Zeugenbefragung, Gutachten usw. sowie um Rechtsmittel die bei einer Verurteilung ja eingelegt werden könnten.
Sowohl das Gericht, als auch die Anwälte bekommen ja ihr Honorar für die Hauptverhandlung und den bislang angefallenen Kosten, das nach dem Streitwert festgesetzt wird, egal ob der Anwalt den Mund aufgemacht hat oder nicht. Die Anwälte werden sogar angehalten ihre Parteien zu einem Vergleich zu überreden, dafür werden sie mit einem Bonus honoriert.
Nach einem außergerichtlich oder gerichtlich geschlossenen Vergleich ist jeder Gang zum Rechtsanwalt überflüssig. Denn die Sache ist dann gegessen. Es wurde in beiderseitigem Einverständnis eine Abmachung getroffen (z.B. Schdesausgleich, Entschuldigung oder sonst was) somit sind alle weiteren Ansprüche ausgeschlossen. Was will Derjenige dann beim Anwalt?