Hallo,
dto.,
vielleicht etwas in der Frage unglücklich formuliert, aber i.d.R. ein üblicher Vorgang:
Gläubiger beantragt die Zwangsvollstreckung, ggf. bei fruchtlosem Verlauf die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung durch den Gerichtsvollzieher.
Jetzt die Frage: wer ermittelte, dass der Schuldner Sozi-Empfänger ist, ein Rechtsanwalt des Schuldners oder der Gerichtsvollzieher?
Wenn es der GV ist, dann wurde „amtsbekannt, kein pfändbares Habe“ bescheinigt und damit ist der Schuldner zahlungsunfähig; der Gläubiger kann jetzt hier vom Schuldner die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verlangen.
Herr X hat einen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid in
Höhe von ca. 1500 € gegen Z. Nun lässt Z seinen Anwalt gegen X
antreten.
Der führt an, dass
Z Sozialhilfeempfänger ist;
Z die Verpflichtung mit monatlich 30 € anstottern würde;
eine Zwangsvollstreckung ohne Aussicht auf Erfolg sein würde.
Der Schuldner über einen Rechtsanwalt bietet jetzt im „Gegenzug“ eine Ratenvereinbarung an; die hemmt nicht die Zwangsvollstreckung, diese wäre vom Gerichtsvollzieher dennoch durchzuführen; der Gläubiger muß eine Ratenzahlung nicht akzeptieren.
X wäre ggf. bereit, Ratenzahlung zu akzeptieren, will aber
sicher sein, dass Z tatsächlich nicht zahlungsfähig ist und
möchte deshalb eine Eidesstattliche Versicherung von Z über
seine Vermögensverhältnisse haben.
Dieses Recht steht dem Gläubiger zu; es gibt kein Gesetz, wonach die Aussage/Auskunft eines Rechtsanwaltes für den Schulner vom Gläubiger so als richtig anerkannt werden muss.
Frage: Beinhaltet das rechtsanwaltliche Angebot irgendwelche
rechtlichen Pflichten bzw. Hemmnisse für X (insbesondere in
Bezug auf eine eidesstattliche Versicherung und deren Kosten)?
Ja, der Schuldner verpflichtet sich zur Rückzahlung der Verbindlichkeiten, hat zudem die eigenen Rechtsanwaltskosten zu übernehmen wobei hier dann aufgrund des „Vergleichs“ dem Rechtsanwalt weitere Kosten zustehen.
Ist der Gläubiger nicht anwaltlich vertreten, entstehen hier keine weiteren Kosten.
Dies berücksichtigt natürlich nicht die bisherigen Gerichts- und Vollstreckungskosten sowie ggf. festgesetzte Zinsen etc.
Schönen Tag noch.
Gruss
Iru