Vergleichsangebot nach Vollstreckungsbescheid

Hallo,

Herr X hat einen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid in Höhe von ca. 1500 € gegen Z. Nun lässt Z seinen Anwalt gegen X antreten.
Der führt an, dass

Z Sozialhilfeempfänger ist;
Z die Verpflichtung mit monatlich 30 € anstottern würde;
eine Zwangsvollstreckung ohne Aussicht auf Erfolg sein würde.

X wäre ggf. bereit, Ratenzahlung zu akzeptieren, will aber sicher sein, dass Z tatsächlich nicht zahlungsfähig ist und möchte deshalb eine Eidesstattliche Versicherung von Z über seine Vermögensverhältnisse haben.

Frage: Beinhaltet das rechtsanwaltliche Angebot irgendwelche rechtlichen Pflichten bzw. Hemmnisse für X (insbesondere in Bezug auf eine eidesstattliche Versicherung und deren Kosten)?

Gruss

Iru

Guten Morgen!

Nun lässt Z seinen Anwalt gegen X
antreten.

Ach Mensch, warum denn immer diese negativen Formulierungen? Z beauftragt einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung. Das bedeutet nicht, dass er auf Konfrontation aus ist. In vielen Fällen - wie auch dem geschilderten - ist das Gegenteil der Fall.

X wäre ggf. bereit, Ratenzahlung zu akzeptieren, will aber
sicher sein, dass Z tatsächlich nicht zahlungsfähig ist und
möchte deshalb eine Eidesstattliche Versicherung von Z über
seine Vermögensverhältnisse haben.

Verständlich.

Frage: Beinhaltet das rechtsanwaltliche Angebot irgendwelche
rechtlichen Pflichten bzw. Hemmnisse für X (insbesondere in
Bezug auf eine eidesstattliche Versicherung und deren Kosten)?

Ja, wenn man es annimmt. Sonst nicht, wie das halt immer so ist bei Verträgen. Der Gläubiger hat ein berechtigtes Interesse an der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.

Die eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO wird im Rahmen der Zwangsvollstreckung abgegeben. Die Zwangsvollstreckung kann aber nicht durchgeführt werden, wenn der Gläubiger eine Stundung bewilligt hat, § 775 Nr. 4 ZPO. M.E. ist die Ratenzahlungsvereinbarung nichts anderes als eine Stundung.

Das stimmt, aber eine Vereinbarung muss es schon sein. Das bloße Angebot reicht natürlich nicht aus (leider auch nicht für eine Einigungsgebühr…).

1 „Gefällt mir“

Hallo,

dto.,
vielleicht etwas in der Frage unglücklich formuliert, aber i.d.R. ein üblicher Vorgang:

Gläubiger beantragt die Zwangsvollstreckung, ggf. bei fruchtlosem Verlauf die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung durch den Gerichtsvollzieher.

Jetzt die Frage: wer ermittelte, dass der Schuldner Sozi-Empfänger ist, ein Rechtsanwalt des Schuldners oder der Gerichtsvollzieher?

Wenn es der GV ist, dann wurde „amtsbekannt, kein pfändbares Habe“ bescheinigt und damit ist der Schuldner zahlungsunfähig; der Gläubiger kann jetzt hier vom Schuldner die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verlangen.

Herr X hat einen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid in
Höhe von ca. 1500 € gegen Z. Nun lässt Z seinen Anwalt gegen X
antreten.
Der führt an, dass

Z Sozialhilfeempfänger ist;
Z die Verpflichtung mit monatlich 30 € anstottern würde;
eine Zwangsvollstreckung ohne Aussicht auf Erfolg sein würde.

Der Schuldner über einen Rechtsanwalt bietet jetzt im „Gegenzug“ eine Ratenvereinbarung an; die hemmt nicht die Zwangsvollstreckung, diese wäre vom Gerichtsvollzieher dennoch durchzuführen; der Gläubiger muß eine Ratenzahlung nicht akzeptieren.

X wäre ggf. bereit, Ratenzahlung zu akzeptieren, will aber
sicher sein, dass Z tatsächlich nicht zahlungsfähig ist und
möchte deshalb eine Eidesstattliche Versicherung von Z über
seine Vermögensverhältnisse haben.

Dieses Recht steht dem Gläubiger zu; es gibt kein Gesetz, wonach die Aussage/Auskunft eines Rechtsanwaltes für den Schulner vom Gläubiger so als richtig anerkannt werden muss.

Frage: Beinhaltet das rechtsanwaltliche Angebot irgendwelche
rechtlichen Pflichten bzw. Hemmnisse für X (insbesondere in
Bezug auf eine eidesstattliche Versicherung und deren Kosten)?

Ja, der Schuldner verpflichtet sich zur Rückzahlung der Verbindlichkeiten, hat zudem die eigenen Rechtsanwaltskosten zu übernehmen wobei hier dann aufgrund des „Vergleichs“ dem Rechtsanwalt weitere Kosten zustehen.

Ist der Gläubiger nicht anwaltlich vertreten, entstehen hier keine weiteren Kosten.

Dies berücksichtigt natürlich nicht die bisherigen Gerichts- und Vollstreckungskosten sowie ggf. festgesetzte Zinsen etc.

Schönen Tag noch.

Gruss

Iru

Dankeschön!
Hallo,

ich danke euch, Herr X-rubis ist jetzt schlauer und weiss, wie er sich verhalten würde, wenn der geschilderte Fall real und nicht fiktiv wäre :wink:.

Gruss

Iru

Hallo,

Ach Mensch, warum denn immer diese negativen Formulierungen? Z
beauftragt einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung.

na ja…ist ja alles nur fiktiv. Wäre der Fall real, würde ich sagen, dass Herr Z sicher auf Konfrontation aus ist… er hat Herrn X nach Strich und Faden besch…

Gruss

Iru