Hallo zusammen,
bei einer Mieterhöhung muss der Vermieter 3 Vergleichsmieten nennen. Ist es zulässig, dass der Vermieter hierzu 3 Wohnungen benennt, die er selbst vermietet.
z.B. er erhöht die Miete in 4 seiner Wohnungen und nennt jedem Mieter die jeweils 3 anderen als Vergleichsmiete.
Danke für feedback
Grüße
Christian
Hi Christian,
bei einer Mieterhöhung muss der Vermieter 3 Vergleichsmieten nennen. Ist es zulässig,
dass der Vermieter hierzu 3 Wohnungen benennt, die er selbst vermietet.
Ja.
z.B. er erhöht die Miete in 4 seiner Wohnungen und nennt jedem Mieter die jeweils 3
anderen als Vergleichsmiete.
Nein. Vergleichsmieten sind Mieten, die gezahlt werden, nicht solche, die gezahlt werden sollen.
Gruß Ralf
Hallo,
also, dein Vermieter darf die Miete erhöhen (bis 20 % in 3 Jahren), siehe auch § 558 BGB.
Außerdem darf die Miete generell 20 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.
Obiges gilt nur für die Nettokaltmiete. Betriebskosten können sowieso den gegebenen Erhöhungen angepasst werden.
Wenn nicht frage bei deiner Gemeinde (STadt) nach ob es für eure Stadt einen Mietspiegel gibt.
Oder hole selbst 3 Mieten als Vergleichsmiete. Achte darauf, dass Größe, Lage, Art und Beschaffenheit und Ausstattung gleich ist.
Gruß
Laura
Hallo Christian,
die Benennung von mindestens drei vergleichbaren Wohnungen ist neben der Mietspiegelwerte und einem Gutachten nur eine Möglichkeit der Mieterhöhung. Der Vermieter darf eigene Wohnung als Vergleich nennen. Allerdings hat er hierbei zu beachten, dass die Wohnungen in den Ausstattungsmerkmalen dieselben sein müssen (LG Bremne WuM 1995, 397 ). Nach einem Urteil des BVerfG GE 1994, 211 müssen die Vergleichswohnungen in der Gemeinde sein. Bei den Vergleichswohnungen müssen zumindest stichwortmässig Art, Beschaffenheit, Lage und Ausstattung der Vergleichswohnungen dargelegt werden.
Auch hier gilt, dass innerhalb von drei Jahren die Miete nicht um mehr als 20 % erhöht werden darf und zwischen zwei Mieterhöhungserklärungen mindestens ein Jahr vergangen sein muss.
Bei der Mieterhöhung hat der Vermieter - im Gegensatz zu Neuverträgen - sich an der ortsüblichen Miete - wenn Mietspiegel vorhanden - zu orientieren. Der berühmte Zuschlag von 20 % muss vom Mieter bei Mieterhöhungen nicht anerkannt werden.
Gruss Günter
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