Vergleichswohnungen - alter oder neuer Mietpreis?

Hallo und guten Abend,

wenn ein Vermieter das Mieterhöhungsschreiben verschickt und Mangels Mietspiegel Vergleichswohnungen aus dem eigenen Bestand anführt (für die er gleichermaßen Mieterhöhungen verschickt) - ist der bisherige oder der künftige Mietpreis anzugeben?

Ist der Gesetzestext richtig verstanden, wenn dort bei „ortsüblicher Miete“ der bisherige Mietpreis und nicht der künftige (nach angestrebter Mieterhöhung) anzugeben ist für die Vergleichswohnungen?

Danke schon einmal und viele Grüße

Trixxsi

Hallo,

das würde ich genauso sehen. Anzugeben ist ein vergleichbarer - bestehender - Mietpreis für vergleichbare Wohnungen (Größe, Lage, Ausstattung) und nicht ein fiktiver noch zu erzielender Mietzins.

Wäre dies anders, könnte ein VM eine beliebige Wohnung nehmen die in gleicher Lage, Größe bla bla ist, für diese einen fiktiven Wunsch-Mietpreis angeben und seine Mieter auffordern diese Miete zu zahlen.

Meiner Auffassung nach würde das am Sinn und Zweck des § 558 BGB völlig vorbeigehen. Aber ich bin kein Anwalt.

Gruß
Nita