In unserer WEG wurden von 2 Miteigentümer eine Terasse erweitert, die ander wurde neu gebaut.
Einen einheitlichen Beschluss der WEG gibt es nicht, bzw. dieser wurde weder beantragt noch genemigt.
Es wäre aus gesetzlicher Sicht eine neue Wohnflächenberechnung notwendig.
Gibt es eine Verjährungsfrist die einen Einheitlichen Beschluss nicht mehr erforderlich macht?
Ist ein Eintrag beim Notar erforderlich?
Ohne Beschluss bleibt die Veränderung des Gemeinschaftseigentums rechtswidrig. Verjähren kann lediglich der Rückbauanspruch der WEG gegen den Handlungsstörer.
z.B.
„Die nicht unter Bestandsschutz stehende störende Baumaßnahme bleibt trotz Verjährung des Anspruchs gegen den Handlungsstörer rechtswidrig und kann deshalb noch beseitigt werden. Allerdings muss die Gemeinschaft die Rückbaumaßnahme dann kostenmäßig zulasten aller Eigentümer umsetzen.“
http://www.haufe.de/immobilien/wohnungswirtschaft/wo…
http://www.wohnungseigentumsrecht.de/bauliche-veraen…
Es wäre aus gesetzlicher Sicht eine neue Wohnflächenberechnung notwendig.
Welche gesetzliche Grundlage soll das sein?
Wenn die „Störer“ ihre Handlung mit Zustimmung der WEG legalisieren wollen/dürfen, dann müssen sie eben einen Beschluss herbeiführen und für die daraus entstehenden Kosten aufkommen. Damit haben Sie doch letzlich viel mehr gewonnen, als ggf auf eigene Kosten zurückzubauen.
Falls die Teilungserklärung geändert werden soll/muss (ggf. wegen zu ändernder Kostenschlüssel), dann ist zwingend ein Notar hinzuzuziehen - auch sind die Abgeschlossenheitspläne dann entsprechend zu ändern.
Ob eine Änderung der Teilungserklärung zwecks Änderung der Kostenschlüssel erforderlich ist, ergibt sich aus dem Inhalt der Teilungserklärung. Möglicherweise enthält die bereits eine entsprechende Öffnungsklausel.
http://www.gevestor.de/details/wohnungseigentumsgese…
http://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-pr…
ebenso grußlos
Rudi