Vergütung gezahlter USt aus Italien nicht möglich?

Hallo,

gerade einen m.E. seltsamen Fall zu einer abgelehnten USt-Vergütung innerhalb der EU erfahren - hat jemand von Euch Erfahrung dazu? Über etwas Licht im Dunkel würde ich mich sehr freuen, vielen Dank schon jetzt.

Angenommen, ein deutscher Freiberufler kauft in Italien einen Computer o.ä. für seine betriebliche Nutzung. Beim Kauf über einen Onlinestore und Lieferung an die Adresse, an der er eine Woche in Italien wohnte (zB Hotel), wurde die italienische USt. (IVA) vom Verkäufer berechnet und einbehalten.

Nach Rückkehr nach Deutschland beantragt der Unternehmer nun online die Vergütung der Umsatzsteuer.

Die italienische „Centro Operativo dell’ Agenzia delle Entrate“ lehnt dies ab, mit der Begründung dass die USt. offenbar zu Unrecht vom Verkäufer einbehalten worden sei und laut EU-Urteil C35/05 vom 15.03.2007 solche abgeführte USt. nicht zu vergüten sei.

Mehr Informationen gibt es nicht. Das klingt sehr seltsam, falls jemand hier Licht ins Dunkel bringen könnte, würde ich mich über eine Info freuen.

Vielen Dank
und viele Grüße
Frank

Vorsteuervergütung bei innergemeinschaftl. Erwerb
Servus,

da der Gegenstand von einem Unternehmer für sein Unternehmen gekauft worden ist und von Italien nach Deutschland gekommen ist, handelt es sich für den Verkäufer um eine USt-freie innergemeinschaftliche Lieferung und für den Käufer um einen innergemeinschaftlichen Erwerb.

Bei einem anständigen Händler würde es genügen, dem Verkäufer die USt-Identifikationsnummer anzugeben, und die Ware käme IVA-frei ins Haus. Bloß bei sonen Händlern wie amazon, die gerne zur Vereinfachung ihres Geschäftes eigene Versionen des UStG etablieren, geht das nicht.

Das kümmert aber den Fiskus nicht: Das Vorsteuervergütungsverfahren dient nicht dem Ausgleich von falscher Handhabung innergemeinschaftlicher Vorgänge durch Händler.

Schöne Grüße

MM

Hallo Martin,

vielen Dank für Deine Antwort!

Der Verkäufer meinte hier, da der Gegenstand von ihm ja nicht ins innereuropäische Ausland geliefert wurde, könne er ihn auch nicht steuerfrei liefern. Ob der Kunde den Gegenstand dann später ins Ausland verbringt, könne er ja nicht nachprüfen.

Aber im Grunde sollte also beim Kauf eines Gegenstandes durch den Unternehmer für sein Unternehmer stets keine USt berechnet werden, auch wenn der Unternehmer sich zum Kaufzeitpunkt im Ausland befindet und es dort kauft?

Naja, dagegen jetzt vorzugehen wäre wohl mehr Aufwand als es dann bringt…

Viele Grüße
Frank

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Servus,

für den Nachweis des Transportes im Fall der Abholung durch den Kunden gelten national unterschiedliche, meistens recht einfache Regelungen.

In D reicht dafür aus, dass der Abnehmer schriftlich versichert, dass er den Gegenstand in ein anderes Land im Gemeinschaftsgebiet transportiert. In Italien kann es freilich sein, dass mehr Papier dafür notwendig ist, etwa ein internationaler Frachtbrief.

Schöne Grüße

MM

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Hallo Martin,

danke - das wird ja dann recht kompliziert, zumal wenn der Unternehmer den Gegenstand in seinem persönlichen Reisegepäck mit nach Deutschland nimmt.

Wie sieht es eigentlich beim Einkauf in einem Ladengeschäft aus, müssten die dann auch steuerfrei verkaufen, wenn ein deutscher Unternehmer im EU-Ausland in den Laden kommt und ein Produkt für seinen betrieblichen Bedarf kaufen will?

Nochmals vielen Dank
und viele Grüße
Frank

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Hi Frank,

auch hier gelten nationale Vorschriften, wie genau der Nachweis erfolgen muss. Wie das Italien handhabt, weiß ich nicht zu sagen. Wegen der sehr strikten Überwachung aller IVA-haltigen Vorgänge durch die Finanzpolizei vermute ich, dass es dazu ein relativ kompliziertes Prozedere gibt. Das ist aber bloß vermutet.

Schöne Grüße

MM

Hallo Martin,

wirklich eine komplexe Materie, trotz der viel propagierten Vereinfachung in Europa…

Da haben es ja die außereuropäischen Touristen beim Shopping einfacher, die bei der Ausreise am Flughafen an diesen „Tax Free“-Schaltern die Steuern zurückerhalten können.

Danke nochmals für Deine Infos
und viele Grüße
Frank