Guten Tag,
meine Frage lautet:
Wenn im Testament ein Testamentsvollstrecker festgelegt wurde und dort steht, dass dieser keine Vergütung erhält und wird die Testamentsvollstreckung dann an einen Anwalt abgegeben, darf dieser die Vollstreckung dann in Rechnung stellen?
Du meinst sicherlich, dass der Testamentsvollstrecker hinsichtlich gewisser Aufgaben im Rahmen der Testamentsvollstreckung einen Anwalt beauftragt hatte. Dann sind diese Kosten Aufwendungen die der Nachlass, bzw. die Erben tragen. Das hat mit Vergütung nichts zu tun.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Testamentsvollstreckung welche nach Willen des Erblassers unentgeltlich geführt werden soll an einen Rechtsanwalt abgegeben wird und dieser nun unentgeltlich tätig wird. Eher friert die Hölle ein…
Doch, genauso meine ich das.
Nach dem Tod von Person A wird in dessen Testament die Schwester als Testamentsvollstreckerin angegeben. Diese gibt ihre Aufgabe aus verschiedenen Gründen nach 6 Monaten an einen Rechtsanwalt ab.
Nachdem das Erbe bald aufgeteilt wird, erhalten die Kinder von Person A nun eine Abrechnung dieses Anwalts, die nach seinem Vorschlag auf der sogenannten Möhring´schen Tabelle beruht.
Der Testamentsvollstrecker hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Dies ist auch im BGB so normiert Schau mal in § 2221 BGB. Das Problem mit dem 2. Haalbsatz ist, das das Amt des Testamentsvollstreckers nicht aufgezwungen werden kann. Das Amt kann jederzeit niedergelegt werden von dem Testamentsvollstrecker der es zunächst ehrenamtlich geführt hat. Wenn das Nachlassgericht dann bejaht dass es im Willen des Erblassers lag die Testamentsvollsteckung auch nach Niederlegung desjenigen fortzuführen wird von Amts wegen durch den Richter des Nachlassgerichtes ein neuer Testamentsvollstrecker bestellt. Testamentsvollstreckung ist oftmals rechtlich schwierig, da auch viel steuerrechtliches Wissen benötigt wird. Wer macht das schon umsonst? Und wer soll es sonst bezahlen?