Vergütung von Formteilen beim Werkvertrag nach VOB

Bei einer Öffentlichen Ausschreibung nach VOB sollen Formteile in die Einheitspreise eingerechnet werden (keine Angabe über Art und Menge der einzurechnenden Formteile)
Nach VOB müssen diese meines erachtens seperat ausgeschrieben werden. Dürfen die Formteile nach berufung auf die VOB dennoch aufgemessen und abgerechnet werden ?

Hallo typische Sache für den Anwalt.

richtig ist dass die Formteile hätten separat ausgeschrieben sein müssten. Aber es stand nunmla dass sie mit einkalkuliert werden sollen. Wenn die effektiven vom einkalkulierten abweichen kannst du die Differenz als Nachtrag formulieren. Nur einfach aufmessen wird nicht funktionieren.

Die Fallbeschreibung ist recht kurz gehalten. Dennoch:
Nach § 7 VOB/A ist die zu erbringende Leistung so erschöpfend zu beschreiben, dass alle Bewerber diese Beschreibung im gleichen Sinne verstehen und ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können.
Ich verstehe den Text so, dass alle Formteile in die Einheitspreise (für z.B. Leitungsmeter) mit einzurechnen sind. Das schließt eine naträgliche Abrechnung nach Aufmaß insbesondere dann aus, wenn es sich um einen Pauschalpreis handelt. Selbst bei einem Einheitspreisvertrag ist die Argumentation im Nachgang schon schwierig. Aus meiner Sicht könnte diese nur in die Richtung gehen, dass die Menge der Formteile so exorbitant von dem abweicht, was man bei Angebotsabgabe hätte im schlimmsten Fall erwarten können.

Hinsichtlich der Vergütung bleibt mir nur ein Verweis auf die Regelungen unter §2 VOB/B, da ich nicht weis, um welche Art Vertrag es sich handelt.

Meines Erachtens ist es ein gangbarer Weg, im Anschreiben zum Angebot darzustellen, welche Annahme zur Preisbildung zugrunde gelegt wurde.

Ohne weitere Hintergrundinformationen zu haben (um welches Gewerk geht es überhaupt?):

„Nach VOB müssen diese meines erachtens seperat ausgeschrieben werden“

…sofern dem so ist und tatsächlich…

„(keine Angabe über Art und Menge der einzurechnenden Formteile)“

…gemacht wurden, vermute ich, das ein berechtigter Anspruch auf einen Nachtrag besteht.
Diesen sollte man umgehend, d.h. nach Möglichkeit vor der Ausführung beim AG anmelden.

Hallo Fran,

es tut mir leid, da bin ich überfragt.

herzliche Grüße
Ingrid