Vergütung Zusatzjob Fotografie

Hallo,folgende Situation:smiley:er Mitarbeiter einer Web-Agentur fotografiert in seiner Freizeit gern und wird vom Chef gebeten für eine Kunden-Webseite Fotos zu machen. Der Mitarbeiter äußert seine Honorarvorstellungen und macht besagte Fotos beim Kunden vor Ort - alles wie vom seinem Chef abgesegnet während seiner regulären Arbeitszeit.
Nach erfolgreich abgeschlossenem Auftrag wird das Thema Bezahlung allerdings vom Chef ignoriert.

Kann der Mitarbeiter seinem Chef die Nutzung der Fotos untersagen bis die Frage der Bezahlung geklärt ist? Das Urheberrecht liegt ja bei ihm aber das Shooting fand während der Arbeitszeit statt.

Grüße
Mathias

Servus,

wenn man jetzt wüsste, was im Arbeitsvertrag betreffend Tätigkeiten des Arbeitnehmers vereinbart ist, könnte man leichter sagen, ob das Thema Bezahlung nicht bereits mit dem Gehalt erledigt ist.

Schöne Grüße

MM

Angenommen im Arbeitsvertrag sind nur Tätigkeiten beschrieben, welche dem Job entsprechen. Die Fotografie gehört definitiv nicht dazu.

Grüße

  • und die übliche Formel „… andere, seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechende Tätigkeiten“ (oder ähnlich) fehlt tatsächlich?

Schöne Grüße

MM

Ja, eine solche Formulierung gibt es nicht. Im Arbeitsvertrag des Mitarbeiters sind genau nur die Tätigkeitsbereiche beschrieben, welche zur Programmierung von Webseiten benötigt werden. Aber selbst wenn es diese Formulierung gäbe, würden die Urheberrechte nach wie vor beim Mitarbeiter liegen da diese ja nicht durch Verträge etc. abgegeben/übertragen wurden.

Die Frage ist eigentlich nur mit welchen Konsequenzen der Mitarbeiter rechnen könnte, sollte er die Fotos bis zu einer Zahlung zurückhalten. Da diese während der regulären Arbeitszeit entstanden sind (allerdings im Auftrag seines Chefs) könnte bestimmt auch der Chef Ansprüche geltend machen - zumindest auf die verloren gegangene Arbeitszeit nehme ich an?

Servus,

hier werden dann, da vorher nichts konkret vereinbart war, zwei Ansichten aufeinanderprallen: Der Chef wird der Ansicht sein, die Aktion habe im Rahmen des Dienstverhältnisses stattgefunden und die Herausgabe der Bilder stehe ihm zu. Dass der Arbeitnehmer seinem Wunsch nicht mit Hinweis auf den Vertrag widersprochen hat, er möge als Fotograf tätig werden, zeige ausreichend, dass er diese Tätigkeit im Rahmen des Dienstverhältnisses akzeptiert habe.

Der Angestellte wird der Ansicht sein, er sei hier außerhalb des Dienstverhältnisses tätig gewesen, was sich schon daraus ergebe, dass sein Vertrag keine Beschäftigung als Fotograf vorsehe, und der Auftrag an ihn als Fotografen habe gleichzeitig seine Freistellung als Angestellter eingeschlossen.

Ich meine, der Chef hätte hier die besseren Karten.

Schöne Grüße

MM

Hallo,

Angenommen im Arbeitsvertrag sind nur Tätigkeiten beschrieben,
welche dem Job entsprechen. Die Fotografie gehört definitiv
nicht dazu.

Auch dann heißt das nicht automatisch, daß ein AN jegliche andersartige Tätigkeit verweigern kann.
Sofern diese Tätigkeit nur vorübergehend ist oder nur einen kleinen Anteil der gesamten Arbeitstätigkeit betrifft, kann der AG andere als vertraglich vereinbarte Tätigkeiten zuweisen.
Die Rechtsprechung orientiert sich da stark an der Definition des § 95 Abs. 3 BetrVG
http://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__95.html
wobei die „erhebliche Änderung der Umstände“ bei dauerhafter Zuweisung erst bei einem Anteil an der gesamten Arbeitszeit von ca. 10% gesehen wird.
Da aus dem UP nicht erkennbar ist, daß eines von beiden Kriterien (1 Monat oder mehr als 10%) erfüllt ist, war es wohl eine korrekte Handlung des AG, die auch einen Anspruch auf die Ergebnisse der Arbeitsleistung begründen.

Grüße

&Tschüß

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