Hallo,
meine Frage lautet:
Mir wurde meine Wohnung fristlos wegen Mietschulden gekündigt.
Der Rechtsanwalt meines Vermieters berechnet mir insgesamt Kosten in Höhe von 1.531,32 Euro.
Diese errechnen sich wie folgt:
Die Kosten für die fristlose Kündigung belaufen sich laut Vergütungsabrechnung vom auf 718,40 Euro. Hier wurde ein Gegenstandswert von 8.940,00 Euro zugrunde gelegt. Das entspricht einer Jahresnettomiete.
Vergütungsberechnung des Rechtsanwalts:
Gegenstandswert: 8.940,00 Euro
Geschäftsgebühr §§ 13, 14, Nr. 2300 VV RVG, 1,3 = 583,70 Euro
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr.7002 VV RVG = 20,00 Euro
Zwischensumme netto = 603,70 Euro
19 %MwSt. = 114,40 Euro
Gesamtbetrag = 718,40 Euro
Die Nettokaltmiete beläuft sich auf monatlich 745,00 Euro.
Ist diese Berechnung richtig, oder ist eine Gebühr von 1,3 gemäß Nr. 2300 VV RVG überhöht?
Ich habe gelesen, dass eine Gebühr von 1,3 gemäß Nr. 2300 VV RVG nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.
Dann hat der Rechtsanwalt ein Forderungskonto und eine Räumungs- und Zahlungsvereinbarung erstellt.
Die Rechtsanwaltskosten betragen jetzt 1.531,32 Euro ohne gesonderte Aufstellung. Das entspricht einer Differenz in Höhe von 812,92 Euro. Wofür? Bei einer Mietforderung in Höhe von 2.050,55 Euro ist das für mich nicht nachvollziehbar!
Wer kann mir helfen?
Vielen Dank im Voraus!