Hallo,
bei der Recherche bzgl. Gutachtenkosten, habe ich den Passus entdeckt, dass eine „nachträgliche“ oder „zu späte“ Rechungsstellung nicht akzeptabel ist.
im Speziellen: Mein Vater und ich hatten die gesetzliche Betreuung meiner Mutter.
Das Gutachten ist während eines stationären Aufenthaltes im Dezember 2014 gemacht worden.
Die Betreuung hat dann ca. Ende Januar angefangen.
leider ist meine Mutter am 15.06. verstorben.
Nun erhalten wir die Zahlungsaufforderung der Gerichte (da das Gesamtvermögen auf über 25.000€ angegeben wurde)
Jedoch ist das Gutachten über 3 Monate her, sowie die Beendigung der Betreuung auch länger als 3 Monate.
Müssen wir die Rechnung trotzdem noch zahlen?
Anmerkung: Die Rechnung wurde offenbar dem Gericht zugesandt, wann wissen wir nicht.
Auch die jährliche Betreuungsgebühr in Höhe von 200 € ist zusätzlich vermerkt. Sollten wir da nicht eine genaue Rechnungsauffstellung kriegen? Oder genügt wirklich eine Zahlungsaufstellung?
Ab wann finden welche Fristen an zu laufen ?
Im Voraus schon mal vielen Dank!!
->Dem Betroffenen werden die Kosten als Teil der Gerichtskosten dann in Rechnung gestellt, wenn sein Vermögen im Sinne von § 92 Kostenordnung über 25.000 Euro beträgt.
OLG Schleswig, Beschluss vom 29.04.2013, 9 W 34/13:
->Eine nachträgliche Festsetzung der Vergütung des Sachverständigen in einem Betreuungsverfahren ist nach Ablauf der dreimonatigen Frist des § 2 Abs. 1 Nr. 1 JVEG nicht mehr möglich.