Verhältnis normale Mieterhöhung/Renovierungsumlage

Mein Vermieter hat ein moderates Mieterhöhungsbegehren.
Normalerweise würde ich zustimmen, da ich schon zwei derartige Begehren mit Hinweis auf Souterrainlage und Nachtspeicherheizung abwenden konnte.
Allerding bekomme ich vielleicht endlich eine Therme, nachdem ich darauf hingewiesen hatte, dass ich in den Wohnräumen an sehr kalten Tagen nur 16/18 Grad erreiche.
In dem Fall kann der Vermieter bis zu 11% auf den Mieter umlegen, habe ich gehört. Geht das auch, wenn gerade erst eine Mieterhöhung erfolgt ist?

In dem Fall kann der Vermieter bis zu 11% auf den Mieter
umlegen, habe ich gehört. Geht das auch, wenn gerade erst eine
Mieterhöhung erfolgt ist ?

Ja - nach MHG ist das möglich. Du solltest jedoch bezüglich der Temperaturen klare Forderungen stellen: In Wohnräumen müssen 20…22°C erreicht werden !

Meines Erachtens nach darf überhaupt meine Mieterhöhung erfolgen, weil der Vermieter verpflichtet ist, dafür Sorge zu tragen, daß die Wohnräume vernünftig beheizt werden können. Es handelt sich hierbei ja nicht um eine Modernisierung.
Gruß
Melodie

Hallo Explizit,

leider kann ich dir dazu Nichts sagen. Sorry

Cougar63

bei einer Zimmertemperatur ist der Mieter berechtigt die Miete zu kürzen! Bringt der Vermieter das wieder in Ordnung, dass die Temperatur von mindestens 21 Grad erreicht werden kann, so hat das nichts mit Renovierung zu tun. Eine Mieterhöhung wäre Hohn.

Hallo,

wie meinst Du das mit den 11 %? Sind die für die Anschaffungskosten der Therme? Normalerweise legt der Vermieter die üblichen Nebenkosten (Versicherung, Grundabgaben, Entwässerung, Hausmeister etc.) auf den Mieter um. Neuanschaffung von technischen Einrichtungen gehören meiner Meinung nicht dazu. Sprich doch noch einmal mit dem Vermieter und mit anderen Mietern des Hauses (?) wie das dort geregelt ist.
Hoffe, etwas geholfen zu haben.
MfG
Sabine Kruse

Geht das auch, wenn gerade erst eine

Mieterhöhung erfolgt ist?

Ja, das ist erlaubt. Die Mieterhöhung nach Mietspiegel oder Vergleichswohnungen muss getrennt von der wegen Modernisierung gesehen werden.

Weitere Informationen hier:

http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/m1/mieter…

http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/m1/mieter…

Hallo,
ich kann leider nichts rechtsverbindliches sagen. Ich würde mich dazu an einen Anwalt wenden, der für Beantwortung dieser Frage in aller Regel kein Geld nimmt. Alternativ kann man auch den Mieterbund fragen. Meines Wissens nach kann man keine 2 Mieterhöhungen innerhalb eines Jahres machen. Ansonsten orientiert sich die Miete an dem allg. Mietspiegel für eure Region.
Hoffe es hilft ein bisschen.

Gruß
Daylighter

Lieber Fragesteller!
bestehen Mängel, die den bestehenden Mietvertrag abwerten, können Sie eine Mietminderung beantragen,
Hilfe bieten an der Mieterverein oder ein Anwalt für Mietrecht oder auch der Verbraucherschutz.
Mietänderungen sind nur unter Anwendung des Mietspiegels erlaubt. Mietspiegel gibts gegen bares beim Mieterschutzbund.
Das sind die Auskünfte, die ich geben darf.
Die Rechtsprechung geht von einer Mindesttemperatur von 18 Grad Celsius aus.
Mit freundlichem Gruß,
„Großer Sucher“

Mieterhöhung
Bei freifinanzierten Wohnungen - im Gegensatz zu Sozialwohnungen - darf der Vermieter im Laufe des Mietverhältnisses die Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete anheben. Ortsüblich ist die Miete, die für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Mieters durchschnittlich gezahlt wird.

Nach dem Gesetz hat der Vermieter verschiedene Begründungsmittel zur Auswahl. In seiner schriftlichen Mieterhöhungserklärung kann er sich entweder auf einen Mietspiegel berufen oder auf ein Sachverständigengutachten oder auf drei Vergleichswohnungen, in denen heute schon soviel gezahlt werden muss, wie er mit seiner Erhöhung jetzt fordert. Der Vermieter kann sich auch auf die Auskunft einer Mietdatenbank stützen kann, soweit sie von der Gemeinde selbst bzw. von Mieterverein und Hauseigentümerverein gemeinsam geführt wird. Seit September 2001 gibt es so genannte „qualifizierte Mietspiegel“ . Mietspiegel, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen erstellt worden sind und von der Gemeinde bzw. den beiden Interessenverbänden - Mieter und Vermieter - gemeinsam anerkannt worden sind. Sie haben einen besonderen Stellenwert im Mieterhöhungsverfahren. Soweit es vor Ort einen qualifizierten Mietspiegel gibt, muss der Vermieter auf die Zahlen dieses Mietspiegels zurückgreifen. Tut er dies nicht, begründet er das Mieterhöhungsverfahren beispielsweise mit Vergleichswohnungen, muss er zumindest die Zahlen des qualifizierten Mietspiegels im Mieterhöhungsschreiben mit nennen.

Mieterhöhungen auf die ortsübliche Vergleichsmiete kann der Vermieter aber nicht einseitig „anordnen“, es gilt das Zustimmungsverfahren. Danach wird die Mieterhöhung nur wirksam, wenn der Mieter zustimmt oder wenn ihn das Gericht zur Zustimmung verurteilt. Der Mieter muss zustimmen, wenn die Mieterhöhung formal in Ordnung ist, der Vermieter nicht mehr als die ortsübliche Vergleichsmiete fordert, die Jahressperrfrist und die Kappungsgrenze eingehalten sind.

Jahressperrfrist heißt, dass nach Einzug in die Wohnung bzw. seit der letzten Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete mindestens 12 Monate liegen.

Kappungsgrenze bedeutet, dass der Vermieter relativ niedrige Mieten nicht „auf einen Schlag“ auf die ortsübliche Vergleichsmiete anheben darf. Die Miete darf hier in drei Jahren höchstens um 20 Prozent steigen.

Zur Überprüfung der Mieterhöhung hat der Mieter ausreichend Zeit. Er kann den Monat, in dem er die Mieterhöhung erhält, und in den beiden darauf folgenden Monaten abklären, zum Beispiel mit Hilfe des örtlichen Mietervereins, ob er zustimmt oder nicht.

Eine Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ist ausgeschlossen, wenn ein Staffel- oder Indexmietvertrag abgeschlossen oder eine Festmiete vereinbart wurde.

Unabhängig von Mieterhöhungen auf die ortsübliche Vergleichsmiete kann der Vermieter die Miete erhöhen, wenn er Modernisierungen am Haus oder in der Wohnung durchgeführt hat.

Das ist ein Argument, erst einmal abzuwarten (Bitte setzen Sie das Mieterhöhungsbegehren aus, bis in dieser Sache eine Entscheidung gefallen ist"), aber natürlich steigen auch die Kosten für eine an sehr kalten Tagen unterbeheizte Wohnung. Von Hohn würde ich nicht sprechen, sondern von Automatik (neuer Mietenspiegel in Hamburg, also raus mit dem Begehren).
Ich weiß noch nicht, was ich tun werde. An sich ist das Verhältnis zur Immogesellschaft des Vermieters gut.

Hallo!
Danke für die Frage.
Aber ich muss leider passen.

Viele Grüße

hallo,
bezieht sich die mieterhöhung auf die renovierung sprich die neue there?
wovon kann der vermieter nur 11% gelend machen, meinses wissens ist eine mietminderung möglich wenn gewisse gradzahlen in den räumen nicht erreicht werden, von allem anderen ist mir nichts bekannt.
viele grüsse

Hallo,

und sorry, dass ich erst jetzt antworte - war auf längerer Dienstreise…

Leider kann ich hier aber auch nicht weiterhelfen…

MfG schoerschi

Hallo,bei unzureichender Heizung ist eine Mietminderung
möglich.Ob dies auch zur Abwendung der Mieterhöhung reicht,weiß ich nicht.Nachfrage bei der NRW-Verbraucher-Zentrale.Mit freundlichen Grüßen.karlhans35.