Hi,
Ich beschäftige mich gerade mit dem Anteilstausch nach § 21 UmwStG. Eine Besteuerung eines Veräußerungsgewinns (ESt) ist ja nur möglich wenn die Einkünfte einer Einkunftsart zuzurechnen sind.
Fall: ein Anteilseigner hält GmbH-Anteile im Privatvermögen (Beteiligung = 90 %) und bringt diese Anteile gegen Gewährung neuer Anteile in eine weitere GmbH ein (§ 21 UmwStG). Fällt ein ggf. anfallender Veräußerungsgewinn unter § 17 EStG? Man muss ja irgendwie vom UmwStG ins EStG kommen, sonst wäre eine ESt-Besteuerung ja nicht möglich, oder?
Ist der § 21 UmwStG einfach nur eine Bewertungsvorschrift die bei § 17 EStG greift? Mir ist das Verhältnis zwischen diesen beiden Normen nicht ganz klar.
Über Hinweise würde ich mich sehr freuen. Danke
MfG
Da bin ich leider der falsche Ansprechpartner.
ich beschäftige mich zwar mit Steuern (Steueroptimierung), aber die Detailfragen lasse ich immer von Steueranwälten klären, ich berate bevorzugt offshorelösungen
Da kann ich leider überhaupt nicht weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Regina Schädle
Sie machen also demnächst Ihre Steuerberaterprüfung, richtig?
Im Zweifelsfall fällt der private Veräußerungsgewinn in die sonstigen Einkünfte. Wenn er nicht privat ist, gehörte er zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft oder Gewerbebetrieb.
Was möchten Sie denn veräußern, dass Ihnen die Einkunftsart fehlt? Meines Erachtens fällt der Veräußerungsgewinn in Ihrem Fall unter $17 EStG.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg bei Ihrer Prüfung.
Hallo,
tut mir leid, aber das UmwStG kenne ich leider gar nicht…
Viele Erfolg!
Mit solchen theoretischen Spezialtatbeständen können wir uns doch nicht in Form eines Rechtsgutachtens beschäftigen. Hier kann Dir doch am besten Dein für die EST-Erklärung zuständiger SB Auskunft geben, es sei dennDu hast vor, irgend etwas zu unterdrücken!?Und linkische Auskünfte sind uns auch verboten.
Sorry, da muss ich passen.