Verhaeltnis-von-sicherungsabrede-und-kreditvertrag

Hallo,

angenommen

  1. im Rahmen eines Krediteröffnungsvertrages verpflichtet sich der Darlehensnehmer schuldrechtlich zur Stellung von bestimmten Realsicherheiten

  2. im Rahmen dessen Krediteröffnungsvertrag verpflichtet sich der Darlehensgeber zur Auskehr der Valuta,

  3. der Wortlaut ist für das Verhältnis beider Verpflichtungen nicht ergiebig,

  4. die Stellung der Sicherheiten scheitert,

Kennt jemand Fundstellen, Urteile etc. die sich mit dem rechtlichen Verhältnis von 1) zu 2) auseinandersetzen: echte Bedingung ? reine Verpflichtung ? Zweckabrede ? Fälligkeitsabrede ?

Es ist klar, dass bei Nicht-Stellung der Sicherheiten im Ergebnis kein Anspruch auf Auskehr der Darlehensvaluta bestehen kann, aber aus welchem dogmatischen Grund ?

Ich kann dazu irgendwie nichts finden.

Vielen Dank A.

Wieso willst du denn so dogmatisch werden???

Es ist klar, dass bei Nicht-Stellung der Sicherheiten im
Ergebnis kein Anspruch auf Auskehr der Darlehensvaluta
bestehen kann, aber aus welchem dogmatischen Grund ?

Ich kann dazu irgendwie nichts finden.

Wie sieht es denn mit § 320 BGB aus ?
Eine Gegenseitigkeit der beiden Leistungen dürfte man ja
wohl annehmen.

Gruß, trobi

Hallo!

Weil er vielleicht auch Dinge verstehen und kritisch hinterfragen will? Weil es zum guten Juristen dazugehört, die Dinge auch zu verstehen und sich nicht darauf zu beschränken, sich nach irgendwelchen Entscheidungen unkritisch zu richten, ohne diese kritisch dogmatisch zu verstehen? Weil man etwas verstanden haben muss um es wirklich zu beherrschen?

Im Übrigen: mich würde auch die Dogmatik dahinter interessieren, vielleicht schreibst du mal was Dogmatisches dazu und ich kann wieder ein bisschen deutsche Zivilrechtsdogmatik lernen.

Gruß
Tom

Wie sieht es denn mit § 320 BGB aus ?
Eine Gegenseitigkeit der beiden Leistungen dürfte man ja
wohl annehmen.

Daran habe ich zwar noch nicht gedacht, aber ich bin mir unsicher.
Die Bank gewährt doch kein Darlehen, damit sie Sicherheiten gestellt bekommt. Sie gewährt Darlehen, damit sie Zinsen kassiert. Die Sichheiten sollen doch nur das Risiko absichern, dass die primäre Rückzahlungspflicht des Darlehensnehmers nicht erfüllt wird, womit das Synallagma zu verneinen wäre.

Hintergrund der Frage nach der dogmatischen Konstruktion ist die Wahl der richtigen Anspruchsgrundlage für Bereitstellungszinsen und Nicht-Abnahmeentschädigung, für die vieles diskutiert wird.

Liebe Grüße A.