Gibt es in Deutschland das Recht auf einen Anruf bei Verhaftung, wo ist das verbrieft oder gibts das nur in amerikanischen Filmen?
Hallo,
Gibt es in Deutschland das Recht auf einen Anruf bei
Verhaftung, wo ist das verbrieft oder gibts das nur in
amerikanischen Filmen?
GG Artikel 104, Absatz 4:
„Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.“
Schönen Gruß
Christian
Hallo!
§ 136 StPO:
„Bei Beginn der ersten Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen.“
Die Beamten müssen dem Beschuldigten auf jeden Fall die Kontaktaufnahme zu einem Verteidiger ermöglichen, wenn er das wünscht.
Gruß,
Florian.
Danke!!!
Hallo Florian,
Die Beamten müssen dem Beschuldigten auf jeden Fall die
Kontaktaufnahme zu einem Verteidiger ermöglichen, wenn er das
wünscht.
Nur gut, dass sich alle Polizisten/Beamten daran halten…
mit besten Grüßen
Steffen B.
Hallo,
Nur gut, dass sich alle Polizisten/Beamten daran halten…
warum sollten sie? Die Befragung nach einer vorläufigen Festnahme ist keine Vernehmung im Sinne der StPO. Diese findet - wie 133 StPO schon sagt - erst nach einer schriftlichen Vorladung statt.
Gruß,
Christian
Hallo Christian,
warum sollten sie? Die Befragung nach einer vorläufigen
Festnahme ist keine Vernehmung im Sinne der StPO. Diese findet
- wie 133 StPO schon sagt - erst nach einer schriftlichen
Vorladung statt.
Klingt schon interessanter. Soll das bedeuten, dass also kein Anspruch auf einen Anruf besteht?
mit besten Grüßen
Steffen B.
Hallo,
warum sollten sie? Die Befragung nach einer vorläufigen
Festnahme ist keine Vernehmung im Sinne der StPO. Diese findet
- wie 133 StPO schon sagt - erst nach einer schriftlichen
Vorladung statt.Klingt schon interessanter. Soll das bedeuten, dass also kein
Anspruch auf einen Anruf besteht?
vor Vernehmungen ja (Anruf beim Anwalt, nicht irgendein Anruf), vor Befragungen nein.
Gruß,
Christian
Gibt es in Deutschland das Recht auf einen Anruf bei
Verhaftung, wo ist das verbrieft oder gibts das nur in
amerikanischen Filmen?
Noe das gibts in Deutschland auch:
§ 137 StPO
[Verteidiger]
(1) Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen. Die Zahl der gewählten Verteidiger darf drei nicht übersteigen.
(2) Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen Vertreter, so kann auch dieser selbständig einen Verteidiger wählen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Siehe auch hier:
http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topi…
Die Pflicht zur Belehrung und Hinzuziehungsmoeglichkeit zur Vernehmung wurde ja unten schon erwaehnt. Aber nicht jedem der Vernommen wird wurde vorher die Freiheit entzogen.
Allerdings wird dieser Anruf bei noch andauernden Ermittlungen wohl nicht immer sofort gewaehrt - denn leider sind Anwaelte nicht immer so serioes wie sie sein sollten…
Der Beschwerdeweg steht natuerlich jedem offen…
Dm
Befragung ist eine Vernehmung
Hallo!
warum sollten sie? Die Befragung nach einer vorläufigen
Festnahme ist keine Vernehmung im Sinne der StPO.
Ehemann ersticht seine Frau und wird vorläufig festgenommen. Noch am Tatort fangen die Bemtan an, ihn zu befragen. Natürlich ist hier eine Belehrung erforderlich, das folgt aus § 163a IV StPO. Die Rechte des Beschuldigten im Strafverfahren können ja nicht davon abhängig gemacht werden, ob er zuvor als Beschuldigter vorgeladen worden ist.
Die Unterhalten sich ja nicht über das Wetter, sondern im Zweifel über Straftaten, die dem Beschuldigten zur Last gelegt werden. Klar ist das eine Vernehmung im Sinne der StPO .
Natürlich wird das oft von der Polizei vergessen, insbesondere dann, wenn Menschen mit Spontanäußerungen an die Beamten herantreten. Angenommen, einer kommt in die Wache und sagt „Ich hab’ grad meine Frau erstochen“ - genau genommen müssten die Beamten ihn unterbrechen und ihm sagen, dass er sich nicht selbst belasten muss, einen Verteidiger befragen darf und Beweisanräge zu seiner Entlastung stellen kann. Das passiert häufig nicht, führt aber dazu, dass die Ergebnisse der dann folgenden Vernehmung gerichtlich nicht verwertet werden können. Alles, was man dann noch verwerten kann, wenn keine Wiederholung durch den Beschuldigten nach einer Belehrung erfolgt, ist die Spontanäußerung vom Anfang „Ich habe meine Frau umgebracht“.
Gruß,
Florian.
Hallo!
§ 137 StPO
Nun ja, eigentlich passt hier wie breits erwähnt eher §§ 163a IV, 136 StPO. Es geht ja nicht um die Frage, ob der Beschuldigte einen Verteidiger nehmen darf, sondern um die Frage, ob die Beamten ihm eine Kontaktaufnahme zu diesem ermöglichen müssen.
Florian.