Verhalten bei schwebend wirksamer Kuendigung

Hallo Forum,

Herr Mustermann wurde von seinem AG wegen angeblichen Vertrauensbruch fristlos gekuendigt.
Im Rahmen der Gueteverhandlung vor dem Ag gab der zustaendige Richter dem AG eindeutig zu verstehen, dass dieser mit der Kuendigung im streitigen Verfahren wohl kaum eine Chance haette, weil der vorgeworfene Tatbestand wohl doch nur eine Abmahnung, aber keine ausserordentliche Kuendigung rechtfertigen wuerde.
Der Guetevorschlag des Richters in diesem Fall waere eine ordentliche, fristgemaesse Kuendigung, und eine Abfindung in der Hoehe von 0.5 Monatsgehaeltern pro Jahr Firmenzugehoerigkeit.
So weit so gut und wie erwartet.

Nun hat Herr Mustermann allerdings schon eine neue Stelle im europaeischen Ausland angeboten bekommen.

Meine Frage,
kann er Mustermann diese Stelle antreten?
Was passiert sollte der AG nicht auf das Vergleichsangebot eingehen und Herrn Mustermann wieder zur Arbeit einberufen (widerruflich freigestellt)?
Hat Herr Mustermann in diesen Faellen doch eine Chance die Abfindung zu erhalten, da die urspruengliche Kuendigung ja nicht gerechtfertigt war?

Gruss
Aldifreak

Hallo

BGB § 615 Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

oder aber auch:

KSchG § 11 Anrechnung auf entgangenen Zwischenverdienst

Besteht nach der Entscheidung des Gerichts das Arbeitsverhältnis fort, so muß sich der Arbeitnehmer auf das Arbeitsentgelt, das ihm der Arbeitgeber für die Zeit nach der Entlassung schuldet, anrechnen lassen,

  1. was er durch anderweitige Arbeit verdient hat,
    2. was er hätte verdienen können, wenn er es nicht böswillig unterlassen hätte, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen,
  2. was ihm an öffentlich-rechtlichen Leistungen infolge Arbeitslosigkeit aus der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder der Sozialhilfe für die Zwischenzeit gezahlt worden ist. Diese Beträge hat der Arbeitgeber der Stelle zu erstatten, die sie geleistet hat.

§ 12 Neues Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers, Auflösung des alten Arbeitsverhältnisses

Besteht nach der Entscheidung des Gerichts das Arbeitsverhältnis fort, ist jedoch der Arbeitnehmer inzwischen ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen, so kann er binnen einer Woche nach der Rechtskraft des Urteils durch Erklärung gegenüber dem alten Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei diesem verweigern. 2Die Frist wird auch durch eine vor ihrem Ablauf zur Post gegebene schriftliche Erklärung gewahrt. Mit dem Zugang der Erklärung erlischt das Arbeitsverhältnis. Macht der Arbeitnehmer von seinem Verweigerungsrecht Gebrauch, so ist ihm entgangener Verdienst nur für die Zeit zwischen der Entlassung und dem Tag des Eintritts in das neue Arbeitsverhältnis zu gewähren. 5§ 11 findet entsprechende Anwendung.

kann Herr Mustermann diese Stelle antreten?

Ja. Sozusagen muß er das sogar.

Was passiert sollte der AG nicht auf das Vergleichsangebot
eingehen und Herrn Mustermann wieder zur Arbeit einberufen
(widerruflich freigestellt)?

http://lexetius.com/2005,2818

Hat Herr Mustermann in diesen Faellen doch eine Chance die
Abfindung zu erhalten, da die urspruengliche Kuendigung ja
nicht gerechtfertigt war?

Kommt drauf an, was da konkret vereinbart wird.

Gruß,
LeoLo

Hi,

danke fuer die schnelle Antwort.
Dies bedeutet also dass Herr Mustermann nicht in Annahmeverzug geraet sollte er eine neue Stelle antreten und dem evtl. Ansinnen seines „AG“ nach einer Wiederaufnahme der Beschaeftigung ohne Ruecknahme der Kuendigung nachkommt.
Ansonsten wuerde Herr Mustermann ja nach Abschluss des Verfahrens riskieren erneut „auf der Stasse zu stehen“.

Die Differenzzahlung wuerde dann hierbei auf das Einkommen bis zum Prozessabschluss gerechnet?

Gruss
Gernot

Hallo

Dies bedeutet also dass Herr Mustermann nicht in Annahmeverzug
geraet sollte er eine neue Stelle antreten und dem evtl.
Ansinnen seines „AG“ nach einer Wiederaufnahme der
Beschaeftigung ohne Ruecknahme der Kuendigung nachkommt.

Ja.

Die Differenzzahlung wuerde dann hierbei auf das Einkommen bis
zum Prozessabschluss gerechnet?

Ist anzunehmen.

Übrigens nur mal so zur Sicherheit. Da hier nur zu fiktiven Fragen Meinungen ausgetauscht werde, sollte ein AN sich NIE darauf verlassen, was LeoLo, Hans und Franz oder Tim und Struppi hier so schreiben. Im Zweifel empfiehlt es sich, einen Fachanwalt im Detail zu befragen.

Gruß,
LeoLo

Übrigens nur mal so zur Sicherheit. Da hier nur zu fiktiven
Fragen Meinungen ausgetauscht werde, sollte ein AN sich NIE
darauf verlassen, was LeoLo, Hans und Franz oder Tim und
Struppi hier so schreiben. Im Zweifel empfiehlt es sich, einen
Fachanwalt im Detail zu befragen.

Hi,
natürlich geht es mir nur Interesse halber um die Beantwortungen von fiktiven Fragen.
Bei akuten Problemen würde Herr Mustermann sich natürlich an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht wenden.
Dennoch Danke für die Beantwortung.

Gruss
Gernot