Verhalten des Richters rechtmäßig oder § 42 ZPO 1

Liebe/-r Experte/-in,
ich hatte eine Anwältin aufgesucht, die mir am Telefon beim kurzen Erstgespräch schon Erfolgsaussichten des Prozesses in Aussicht gestellt hatte.
Nach persönlichem Aufsuchen in ihren privaten Räumen (von Kanzlei konnte keine Rede sein) hat sie alles nochmals bekräftigt, (ich wurde von einem Immoblienmakler auf Provisionzahlung des von mir angebotenen Objektes verklagt, obwohl keine Provisionzahlung vereinbart war, und der Makler auch Nebenpflichten verletzt hatte) bis ich ihr die Unterschrift für die Vollmacht erteilt hatte.
Im Notarvertrag stand dann die Provisonszahlung.
Ich konnte mich aber nicht auf den Vertrag konzentrieren, weil der Makler den Käufern die sofortige Übernahme des Objektes (ohne meine Zustimmung und Rücksprache) zugesichert hatte und ich im laufenden Notartermin eine Person finden mußte, die die Käufer zumindest für das Ausmessen der Räume ins Haus lassen würde und diese beaufsichtigen würde.
(dazu muß ich betonen, es handelte sich um den Verkauf meines Elternhauses, wo ich schon seit 20 Jahren nicht mehr lebe und somit echt Panik hatte eine vertrauensvolle Ansprechperson zu finden.
Während der Makler den Hausschlüssel für die Besichtigungen hatte war plötzlich die Heizung ausgestellt gewesen. Wäre ich nicht intuitiv zu meinem Haus gefahren und hätte nach dem rechten gesehen, wären im letzten sehr kalten Winter alle Rohre verfroren und der Käufer hätte vermutlich den Kaufpreis weiter drücken können.
Ich weiß nicht, ob der Makler nicht nur einseitig zugunsten des (sehr vermögenden Käufers, den die LBS/ Sparkasse auch als neuen Kunden begrüßen wollte, )gehandelt hat.

Die REchtsanwältin erzählte mir noch ausführlich und abfällig über Ihren letzten Arbeitgeber einen ortsansässigen Immoblienmakler (damit ich vermutlich zur Vollmachtserteilung bewegt werden sollte, weil sie jetzt auf Seiten von Personen stehe, die sich gegen Makler wehren wollen.)

Die Wohnung der RA sah in keinster Weise nach einer Kanzlei aus, ein Firmenschild fehlte und es gab auch kein abschließbaren Aktenschrank, obwohl sie mit Ihrer Freundin (wie sie mir erzählte) in „eheähnlicher“ Gemeinschaft die Wohnung bewohnte.
Wenn sie nicht die Erfolgsaussichten des Prozesses immer wieder betont hätte, hätte ansonsten ein jeder diese „Wohnung“ fluchtartig verlassen (ich mußte dort auf einem alten abgeschabten Sofa sitzen).

2 Geschäfstage später ruft sie mich an und kanzelt mich am Telefon ab, wenn ich einen derartigen Notarvertrag unterschrieben hätte, sollte ich mich auf meinen Geisteszustand untersuchen lassen (mein Ehemann hat das Gespräch entsetzt mit angehört) und sie lege das Mandat nieder, da sie an Ihren Ruf denken müssen.
Ich glaube mit Ihrer Beleidiung wollte sie mich aus der Reserve locken, dass auch ich sie beleidigen würde und sie dadurch das Mandat niederlegen hätte können.
Das habe ich aber nicht getan.

Anschließend sollte ich Ihr Honnorar zahlen, was ich jedoch nicht wollte.
Dann folgte der Mahnbescheid, den ich zurück gehen ließ.

Sie erhob dann Klage, obwohl sie wohl eine „Anspruchsbegründung“ hätte einreichen müsse
wie das Gericht der Anwältin mitteilte.

Und dann hat das Gericht der Anwältin noch folgenden Text mitgeteilt:

"Die Klägerin (immerhin eine Volljuristin) wird darauf hingewiesen, dass die Gebühr Nr. 2100 VV der Anlage 1 zu § 2 Abs. " RVG nicht verlangt werden kann, weil sie nicht zur Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels mandatiert worden war (vgl. Mayer/Kroiß, RVG, 4. Auflage, RVG Nr. 2100 VV, Rn. 10 ff)

Und dann wurde ihr eingeräumt innerhalb von 14 Tagen Stellung zu nehmen.

Anschließend im nächsten Schreiben änderte die RA
dann ihre Anspruchsgrundlage und bestritt alles was ich (keine Juristin und wirklich alles ehrlich) aufgeführt hatte.

Die RA (Klägerin) änderte jetzt ihre Anspruchsgrundlage in 2300 RVG.

Meine Frage:
Ist es ein korrektes Verhalten vom Gericht/Richter, dass er die Volljuristin auf Ihren Fehler aufmerksam macht, damit sie diesen korrigieren kann?
Oder kann man den Richter als befangen ablehnen, aber was folgt dann (keine Krähe hackt der anderen ein Auge aus"?

Es war nur ein schriftliches Verfahren vom Gericht angeordnet worden ohne dass man noch ein Rechtsmittel dagegen einlegen hätte können.

Hätte die Rechtsanwältin nicht den Prozess bzw. ihre Klage nicht schon aus formal rechtlichen Gründen verloren (wegen falscher Anspruchsgrundlage) wenn nicht der Hinweis des Richters erfolgt wäre, denn schließlich muß der Hinweis wichtig gewesen sein, sonst hätte sie die Anspruchsgrundlage nicht abgeändert.

Was soll ich tun?

Diese Anwältin hat nur gelogen und anscheinend so lange, bis Sie meine Unterschrift zur Abrechnung hatte.

Bitte um eine schnelle Antwort.
Vielen herzlichen Dank vorab.

Inhaltlich ist der gerichtliche Hinweis von mir nur schwer zu beurteilen, da man hierzu die Schriftsätze beider Parteien kennen müßte.

Formal ist ein Gericht nach § 139 ZPO verpflichtet, zum frühestmöglichen Zeitpunkt die jeweilige Partei darauf hinzuweisen, wenn Bedenken gegen die Begründetheit der Klage oder die Erheblichkeit des Verteidigungsvorbringens bestehen. Hierdurch wird der jeweiligen Partei die Möglichkeit gegeben, noch nachzubessern und ggf. eine bislang aussichtslose Klage noch erfolgreich zu gestalten.

Dies ist übliches Vorgehen des Gerichts und begründet keine Befangenheit.

Sehr geehrte Dame,

auf Ihre Anfrage kann ich Ihnen mitteilen, dass das gericht berechtigt ist gem. § 139 ZPO Hinweise zu erteilen, d.h. auch an Anwälte. Befangen war und ist der Richter wohl nicht.

In der Sache selbst sehe ich das Problem für Sie, dass Sie der Anwältin ein Mandat gegeben haben. Auch wenn dieses Mandat schlecht bearbeitet und vorzeitig niedergelegt wurde, ist ein Vergütungsanspruch dennoch entstanden. Es handelt sich um einen Dienstleistungsvertrag, bei dem die Dienstleistung geschuldet ist, selbst wenn die Anwältin diese schlecht erbringt. Geschuldet ist gerade nicht der Erfolg.

Sie müssten in dem Verfahren also behaupten und ggf. beweisen, dass die Leistung der Anwältin so schlecht war, dass ein Vergütungsanspruch entfallen ist.

An Ihrer Stelle würde ich mich an die zuständige Rechtsanwaltskammer wenden. Die sind in solchen Sachen der richtige Ansprechpartner.

Mit freundlichen Grüßen

Nicolai Kutz
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

www.kapitalanwalt.de

Sehr geehrter Herr RA Kutz,

ich weiß nicht wie ich mich richtig ausdrücken soll,
aber die Anwältin hat sich in meinen Augen ein Mandat erschlichen.

Sie hat die ganze Zeit behauptet, dass Erfolgsaussichten bestehen, dass ich die Provison an diesen dubiosen Makler nicht zahlen muß.

Zusätzlich, um das zu unterstreichen hat sie noch ausführlich (sehr abfällig und vielleicht sogar gegen Verschwiegenheit verstoßend) von Ihrem letzten Arbeitgeber einem ortsansässigen Immobilienmakler erzählt.

Dann bat Sie um Unterschrift für die Auftragserteilung und anschließend ruft sie mich zwei Tage später an, sagt sie habe sich mit der Rechtsanwaltskammer beraten und würde das Mandat niederlegen.
Und dann wurde ich auch noch von ihr beleidigt.
Wenn ich den Notarvertrag damals unterschrieben hätte, sollte ich mich auf meinen Geisteszustand untersuchen lassen.
(Mein Ehemann hat dieses Telefongespräch mitgehört).

Zudem führt die Rechtsanwältin (ich denke es gibt Mindestanforderung wenn man von einer Kanzlei spricht) überhaupt keine Kanzlei.
Kein Firmenschild, keine abschließbaren Aktenschränke,
ein altes schäbiges Wohnzimmer mit offenem Zugang vom jedem der die Wohnung betritt (auch Ihre Lebensgefährtin).

Ich habe einfach das Gefühl, dass die RA dieses Ablauf genau geplant hat. Unterschrift für das Mandat erlangen und dann abrechnen können ohne überhaupt eine Leistung zu erbringen.

Außerdem behauptet sie, dass sie im telefonischen Erstgespräch schon ausdrücklich betont habe, dass der Prozess nicht gewonnen werden kann.
Warum hätte ich diese Rechtsanwältin dann überhaupt aufsuchen sollen?
Insbesondere wäre jeder Mensch bei Eintritt in diese Wohnung/Kanzlei zurück geschreckt und hätte die Flucht ergrifffen.

Es widerspricht doch wohl jeder Lebenswahrscheinlichkeit dass man eine Anwältin aufsucht, die behauptet, dass der Prozess nicht gewonnen werden kann.
Dann hätte ich doch jeden nächsten Anwalt, der ebenfalls auf der Homepage der Rechtsanwaltskammer mit dem Schwerpunkt Maklerrecht aufgeführt ist, angerufen.
Es darf bei den Begleiterscheinungen dieser Rechtsanwältin doch stark bezweifelt werden, dass man sie aufgesucht hätte, oder?

Darf denn ein RA einem Mandaten Erfolgsaussichten vorgaukeln um dann sofort das Mandat niederlegen zu können und abrechnen zu können?
Ist das nicht mißbräuchliches Verhalten und beleidigen darf er den Mandaten auch noch und Dienstgeheimnisse des früheren Arbeitgebers kund tun?

Danke nochmals für Ihre Einschätzung.

Viele Grüße, Christine K.

Hallo Herr Klaukien,

also darf der Richter einen Hinweis, in meinen Augen eine Handlungsempfehlung abgeben?
Muß er nicht neutral sein.

Ich mußte ich mal beim Landgericht vertreten lassen.
Dort hat die Gegenseite die Klage verloren, weil die Vollmacht nicht ordnungsgemäß erteilt worden war.
Das Gericht hat aber nicht die Gegenpartei darauf hingewiesen, dass die Vollmacht nicht ordnungsgemäß erteilt war sondern aus formalen Gründen die Klage scheitern lassen.

Wenn das Gericht also den Hinweis gegeben hätte, dass aus formalen Gründen die Klage scheitern würde, dann hätte die Gegenseite diese abändern können und die Klage gewinnen können.
Wozu bedarf es dann überhaupt Rechtsanwälten, wenn die Richter die jeweiligen Streitparteien beraten?

Viele Verfahren scheitern doch eben, weil Formalien nicht eingehalten wurden.
Auch hier in meinem Verfahren, weil die Rechtsanwältin schon eine falsche Anspruchsgrundlage aufgeführt hat.
Und der Richter gibt ihr dann den „Hinweis“, dass die Anspruchsgrundlage falsch (mit eindeutigem Kommentarhinweis etc.) ist und sie diese revidieren kann?
Das ist doch eine einseitige Handlungsempfehlung an die Rechtsanwältin,deren Klage doch sonst abgewiesen worden wäre, oder?
Soll ich jetzt dem Richter schreiben, was empfehlen sie mir, damit die Klage von der Rechtsanwältin abgewiesen wird?

Danke für Ihre Einschätzung.

Bislang bewegt sich das Gericht nach meiner Bewertung im Rahmen der ZPO.

Um eine weitergehende Empfehlung für Ihre inhaltliche Stellungnahme abgeben zu können, müßte man den gesamten Sachverhalt und vor allem die bisherigen Schriftsätze kennen.Vielleicht wäre es dann doch sinnvoll, einen Anwalt einzuschalten.

Aufgrund Ihrer Schilderung können Sie zunächst argumentieren, auch keine der jetzigen Anspruchsgrundlage entsprechende Kostennote erhalten zu haben. Zudem müssen Sie dem Gericht noch einmal deutlich machen, daß die tatsächlich erfolgte anwaltliche Leistung mangelhaft war und Ihnen daraus mindestens ein Schaden entstanden ist, der der Höhe des geforderten Anwaltshonorars entspricht.

Sehr geehrter Herr RA Kutz,

ich weiß nicht wie ich mich richtig ausdrücken soll,
aber die Anwältin hat sich in meinen Augen ein Mandat erschlichen.

Sie hat die ganze Zeit behauptet, dass Erfolgsaussichten bestehen, dass ich die Provison an diesen dubiosen Makler nicht zahlen muß.

Zusätzlich, um das zu unterstreichen hat sie noch ausführlich (sehr abfällig und vielleicht sogar gegen Verschwiegenheit verstoßend) von Ihrem letzten Arbeitgeber einem ortsansässigen Immobilienmakler erzählt.

Dann bat Sie um Unterschrift für die Auftragserteilung und anschließend ruft sie mich zwei Tage später an, sagt sie habe sich mit der Rechtsanwaltskammer beraten und würde das Mandat niederlegen.
Und dann wurde ich auch noch von ihr beleidigt.
Wenn ich den Notarvertrag damals unterschrieben hätte, sollte ich mich auf meinen Geisteszustand untersuchen lassen.
(Mein Ehemann hat dieses Telefongespräch mitgehört).

Zudem führt die Rechtsanwältin (ich denke es gibt Mindestanforderung wenn man von einer Kanzlei spricht) überhaupt keine Kanzlei.
Kein Firmenschild, keine abschließbaren Aktenschränke,
ein altes schäbiges Wohnzimmer mit offenem Zugang vom jedem der die Wohnung betritt (auch Ihre Lebensgefährtin).

Ich habe einfach das Gefühl, dass die RA dieses Ablauf genau geplant hat. Unterschrift für das Mandat erlangen und dann abrechnen können ohne überhaupt eine Leistung zu erbringen.

Außerdem behauptet sie, dass sie im telefonischen Erstgespräch schon ausdrücklich betont habe, dass der Prozess nicht gewonnen werden kann.
Warum hätte ich diese Rechtsanwältin dann überhaupt aufsuchen sollen?
Insbesondere wäre jeder Mensch bei Eintritt in diese Wohnung/Kanzlei zurück geschreckt und hätte die Flucht ergrifffen.

Es widerspricht doch wohl jeder Lebenswahrscheinlichkeit dass man eine Anwältin aufsucht, die behauptet, dass der Prozess nicht gewonnen werden kann.
Dann hätte ich doch jeden nächsten Anwalt, der ebenfalls auf der Homepage der Rechtsanwaltskammer mit dem Schwerpunkt Maklerrecht aufgeführt ist, angerufen.
Es darf bei den Begleiterscheinungen dieser Rechtsanwältin doch stark bezweifelt werden, dass man sie aufgesucht hätte, oder?

Darf denn ein RA einem Mandaten Erfolgsaussichten vorgaukeln um dann sofort das Mandat niederlegen zu können und abrechnen zu können?
Ist das nicht mißbräuchliches Verhalten und beleidigen darf er den Mandaten auch noch und Dienstgeheimnisse des früheren Arbeitgebers kund tun?

Danke nochmals für Ihre Einschätzung.

Viele Grüße, Christine K.

P.S. Was halten Sie von
http://www.al-online.de/downloads/Leseprobe_Skript%2…
Seite 26
Durch den Hinweis des Richters hatte die Anwältin erst Gelegenheit eine anderen Anspruch zu begründen.

Sehr geehrte Dame,

Sie sollten in Ihrem Fall dies entweder alles im gerichtlichen Verfahren vortragen und ggf. unter Beweis stellen oder sich einen Anwalt suchen, der Sie in den Verfahren gegen die Anwältin vertritt und dies alles vorträgt. Da kann es durchaus sein, dass das Gericht möglicherweise davon ausgeht, dass der Anwältin kein oder ein geringers Honorar zusteht als geltend gemacht.

Mit freundlichen Grüßen

Nicolai Kutz
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

www.kapitalanwalt.de

Hallo,

es tut mir leid, aber in diesem Fall kann ich nur raten, sich bei einem anderen Anwalt oder bei der Verbraucherzentrale kundig zu machen. Beides kostet zwar einen Obolus, aber es spart Nerven und noch mehr Geld.

MfG
Katja

Das Gericht muss Hinweise geben, § 139 ZPO.

Danke allen die geantwortet haben.

Ich habe § 42 ZPO beantragt, aber der Richter hat das selbst „überlesen“ bzw. nicht berücksichtigt.

Er hat dann ein Urteil gefällt und die Anwältin hat direkt die Abgabe einer eidesstaatlichen Versicherung verlangt ohne vorher einmalig eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme durch zu führen.
Hiermit hat Sie nachhaltig meinen Ruf gefährdet.
Strafanzeige folgt.

Zusätzlich habe ich Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Richter gestellt, in der mir bestätigt wurde, dass ich den Richter abgelehnt hätte.

Aber alleine das Mißachten von § 42 ZPO stellt vielleicht schon ein Grund für die Dienstaufsichtsbescherde dar.

Ein Hinweis an die Rechtsanwaltskammer hat nichts gebracht.
Obwohl die allein dem fehlenden Firmenhinweis (Firmenschild) hätten nachgehen müssen, kamen nur
scheinheilige Erläuterungen.
Falls jmd. weiss, ob man sich über die Aufsicht der RA-Kammer beschweren kann bitte ich um Antwort.

Das Gericht muss Hinweise geben, § 139 ZPO.

Liebe Christine,

zunächst einmal wünsche ich Dir ein frohes Weihnachtsfest und entschuldige mich hiermit für die reichlich späte Antwort. Leider hatte ich Deine Frage versehentlich übersehen

Vorweg: ich bin kein Rechtsanwalt. Daher kann und darf ich hier keine umfassende Beratung im Einzelfall abgeben.

Zur Sache:

leider scheinst Du besonders leichtgläubig zu sein bzw. Du hörst nicht auf Diene eigene innere Stimme, die Dich sowohl beim Notar als auch bei der Rechtsanwältin gewarnt hat.

Wenn schon die Ausstattung und das Auftreten der Rechtsanwältin nicht seriös wirkte - warum hast Du Dir dann nicht einfach einen anderen Rechtsanwalt gesucht - und auch beim Notar hat kein Mensch Dich gezwungen zu unterschreiben, obwohl Du doch wusstest, dass Du keine Ahnung hattest, was Du da unterschreiben würdest. Du hättest jederzeit nachfragen können, wenn und soweit Du etwas nicht verstanden hast.

Der Hinweis des Gerichts an die Anwältin ist mit Sicherheit kein Grund für eine mögliche Befangenheit des Gerichts - eher schon handelt es sich um eine Ohrfeige für die Anwältin, zu der das Gericht gem. § 139 Abs. 1 ZPO sogar angehalten war. Davon, dass eine Krähe der anderen kein Auge aushackt, kann hier keine Rede sein.

Leider sieht die Beweissituation nach dem bisher von Dir geschilderten Sachverhalt sehr ungünstig für Dich aus. Du hast keine Zeugen und keine Schriftstücke als Beweismittel für Deine Anschuldigungen; dagegen hat die Anwältin anscheinend eine Unterschrift von Dir unter Ihre Abrechnung. Meiner Ansicht nach könnte man hier höchstens mit einer mangelhaften Leistungserbringung durch die Anwältin argumentieren, aber nachdem diese lediglich den Fall geprüft hatte, müsste man Zugang zu den Akten haben, um hier näheres über die Qualität der Prüfung aussagen zu können.

Mangels anderweitiger vorliegender Tatsachen würde ich sagen, solltest Du Dir die Angelegenheit als eine Lehre gereichen lassen und in Zukunft Deine Geschäftspartner kritischer beäugen und, sobald Du diesen gegenüber kein gutes Gefühl mehr hast, Dich von diesen trennen. Insbesondere aber musst Du grundsätzlich nachfragen und keine Ruhe geben, bis Du die für Dich relevanten Punkte eines Geschäfts verstanden hast.

Ich bedauere, Dir aus meiner Sicht keine größeren Hoffnungen machen zu können.

Viele Grüße und ein besseres und erfolgreicheres Jahr 2012.

H.K.