Verhaltensbedingte Kündigung

Hallo,

habe eine Frage bezüglich verhaltensbedingte Kündigung.
Annahme: Kündigt der Arbeitgeber wegen wiederholtes unentschuldigtes Fehlen, nach Abmahnungen mit Hinweis auf Arbeitsablaufstörung und Arbeitsvertragspflichtverletzung und in der letzte Abmahnung auch der Hinweis auf Kündigung beim Wiedervorkommen des unentschuldigtes Fehlen.
Der Arbeitnehmer klagt an. Eine Revision führte zur Aufhebung und Zurückweisung. Aus den Gründen:

(und genau der nachfolgende Abschnitt versteh ich nicht… ich hoffe mir kann es jemand erklären.) Ich danke im Voraus!!!

… 1. Die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Sozialwidrigkeit einer Kündigung ist in der Revisionsinstanz nur beschränkt nachprüfbar. Bei der Frage der Sozialwidrigkeit (§ 1 Abs. 2 KSchG) handelt es sich um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die vom Revisionsgericht nur darauf geprüft werden kann, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 1 KSchG Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es bei der gebotenen Interessenabwägung, bei der dem Tatsachenrichter ein Beurteilungsspielraum zusteht, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob die Entscheidung in sich widerspruchsfrei ist (BAG AP Nr. 17 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung; BAG AP Nr. 25 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung; BAG AP Nr. 34 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung). Auch unter Berücksichtigung dieses eingeschränkten Prüfungsmaßstabs hält das Urteil des LAG den Angriffen der Revision im Ergebnis nicht stand.

Hallo Dahlia,

das heißt durch die Blume, daß der vorinstanzliche Richter die Sozialwidrigkeit so schlampig geprüft bzw. seine Entscheidung so schlecht begründet hat, daß das Revisionsgericht das Urteil zurückschickt zur neuen Entscheidung, obwohl die Revisionsinstanz nur eingeschränkte Möglichkeiten hat, die Beurteilung der Sozialwidrigkeit zu überprüfen.
IdR tauchen bei solchen Aussagen auch noch konkrete Vorgaben auf, was die Vorinstanz neu zu prüfen hat. In den zitierten Urteilen werden sich Hinweise auf die Fehler der Vorinstanz finden lassen.

&Tschüß

Wolfgang

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Hi Wolfgang, vielen Dank für deine Antwort!!!
Kannst du mir sagen wer in diesem Fall die Vorinstanz ist? Arbeitgebergesetz? LAG?
Danke dir!!!

Hallo Dahlia,

das heißt durch die Blume, daß der vorinstanzliche Richter die
Sozialwidrigkeit so schlampig geprüft bzw. seine Entscheidung
so schlecht begründet hat, daß das Revisionsgericht das Urteil
zurückschickt zur neuen Entscheidung, obwohl die
Revisionsinstanz nur eingeschränkte Möglichkeiten hat, die
Beurteilung der Sozialwidrigkeit zu überprüfen.
IdR tauchen bei solchen Aussagen auch noch konkrete Vorgaben
auf, was die Vorinstanz neu zu prüfen hat. In den zitierten
Urteilen werden sich Hinweise auf die Fehler der Vorinstanz
finden lassen.

&Tschüß

Wolfgang

Hi Wolfgang, vielen Dank für deine Antwort!!!
Kannst du mir sagen wer in diesem Fall die Vorinstanz ist?
Arbeitgebergesetz? LAG?
Danke dir!!!

Hallo Dahlia,

was soll der Begriff "Arbeitgebergesetz ??? Damit kann ich nix anfangen.

In dem Urteil wird ein LAG (Landesarbeitsgericht) als Vorinstanz ausdrücklich genannt, aber nicht, welches.

&Tschüß

Wolfgang

Halllo Wolfgang,

hallo wolfgang,

sorry ich meinte Arbeitsgericht.
Es ist ja so:

Der Arbeitnehmer klagt gegen die ordentliche Kündigung
Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben
Hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben,
zugelassene Revision (durch LAG) führte zur Aufhebung und Zurückweisung.
Meine Frage:
Welcher vorinstanzliche Richter hat vorhin schlampig entschieden? Der Richter aus der Vorinstanz? Lässt das LAG hauptsächlich Revisionen zu? Wobei sie doch selbst den Fall überprüft haben? Also findet das Revisionsgericht nur heraus was die Vorinstanz sprich LAG nicht gründlich überprüft hat?

Oh man…hab voll die Verständnisprobleme
ich danke dir vieiiielllmals…für deine Hilfe
byebye

Hallo,

es gilt immer die unmittelbare Vorinstanz:
In diesem Fall ist lt. dem Text ein Urteil eines LAG aufgehoben worden.
Also wurde das Urteil vom BAG aufgehoben.
Auch das LAG muß bei Abweisung einer Revision diese Abweisung begründen. Außerdem muß das LAG bei Vorliegen bestimmter Vorraussetzungen die Revision an das BAG zulassen.
Das BAG ist aber keine sog. „Tatsacheninstanz“, d. h. es können keine neuen Beweise mehr vorgebracht werden.
Das BAG prüft nun - vereinfacht gesagt - nur drei Dinge:

  1. Hat die Vorinstanz die entscheidungsrelevanten Tatsachen genügend aufgeklärt ? Hat es also alle Umstände, die für die Entscheidung wichtig waren (z. B. Fristen), zweifelsfrei und möglichst unstrittig festgestellt ?
  2. Hat die Vorinstanz eine widerspruchsfreie Begründung abgeliefert, die auch wenigstens ansatzweise dem „normalen“ Rechtsempfinden entspricht und dabei die Beweise sachgerecht gewürdigt?
  3. Hat sich die Vorinstanz an die Gesetze und die dazu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung gehalten oder ist sie davon abgewichen ?
    Bei Deinem Beispiel hatten die Richter des BAG zumindest unter 2. soviel Mängel gesehen, daß sie das Urteil aufgehoben haben.

&Tschüß

Wolfgang

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