Guten Abend,
ein sehr schwieriges Thema, dass Sie da ansprechen. Leider muss ich Ihnen zum jetzigen Zeitpunkt sagen, dass Sie Ihrem Bezirksschornsteinfegermeister (BSM) mehr oder minder ausgeliefert sind. Laut §1 des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes ist die Unverletzlichkeit der Wohnung nach §13 des Grundgesetzes für die Arbeit des Schornsteinfegers eingeschränkt.
vgl.: (3) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Räumen sind verpflichtet, den jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern für die Durchführung der Tätigkeiten nach § 14 Abs. 1 und § 15 sowie den Bezirksschornsteinfegermeistern für die Durchführung der Tätigkeiten nach § 13 des Schornsteinfegergesetzes Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten. Die gleiche Pflicht besteht, wenn Beauftragte der zuständigen Behörde eine verweigerte Reinigung, Überprüfung oder Messung auf Grund eines vollziehbaren Verwaltungsaktes im Wege der Ersatzvornahme durchzusetzen haben. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
Zwar könnten Sie verlangen, dass nurnoch der Geselle zu den Terminen kommt aber es liegt in der Kritikfähigkeit des BSM, ob er dieses Zugeständnis auch tätigt. Auch können Sie die Feuerstättenschau nicht umgehen, denn diese darf nur der BSM durchführen. Alternative zum Gesellen wäre noch ein EU-Ausländer. Dieser darf jetzt schon bei Ihnen die freien Tätigkeiten, sprich Messen und Kehren, durchführen. ABER die Feuerstättenschau bleibt in Händen des BSM.
Ab 2013 sieht alles ein bisschen anders aus. Ab dann dürfen Sie ganz rechtens zu einem Schornsteinfeger Ihrer Wahl gehen und Ihn um Durchführung der Arbeiten bitten. Dies betrifft alle freien Tätigkeiten, also wieder Messen und Kehren. Bitte beachten Sie, dass „Ihr“ BSM weiterhin alle 3 1/2 Jahre die Feuerstättenschau durchführen muss.
Zum Thema Hoheitsrecht:
Vor dem Bau der Heizungsanlage hat der BSM keine rechtliche Handhabe, um den Bau zu bewilligen oder abzulehnen. Allerdings MUSS jede Heizungsanlage VOR Inbetriebnahme durch den zuständigen BSM abgenommen werden. Sollten jedoch nach bau- und brandtechnischen Gesetzmäßigkeiten keine Beanstandungen vorliegen und auch eine deutsche Zulassung vorhanden sein, MUSS der BSM die Abnahme positiv bewerten und darf nicht nach Gutdünken ja oder nein sagen. Falls also eine Abnahme verweigert wird, muss die Verweigerung begründet werden.
Zum Abschluss ein kleiner Lichtblick. Allerdings ist es ein steiniger Weg: Falls Sie beweisbare Anschuldigungen gegen Ihren BSM vorbringen können, können Sie sich an das zuständige Landesverwaltungsamt wenden und Ihr Anliegen vortragen. Eventuell bewilligt das Amt einen neuen BSM für Sie. Eventuell…
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen. Falls Sie noch Fragen haben, scheuen Sie sich nicht, Sich noch einmal an mich zu wenden.
Es versteht sich hoffentlich von selbst, dass mein Name in keiner Diskussion fällt. Ich habe kein Verständnis für Kollegen, die wie die Axt durch den Wald laufen aber ich gehöre trotzdem dem selben Handwerk an. ;o)
mfg