Weil § 130 StGB nicht fünf Seiten lang sein kann. Weil das
Warum nicht? Der Entwurf zur Gesundheitsreform soll, herrich, 500 Seiten lang sein.
einfach nicht Regelungspraxis ist. Man schreibt auch in § 223
StGB nicht rein, dass es eine Körperverletzung ist, jemanden
mit der Faust ins Gesicht zu schlagen, gegen die Brust, in die
Kniekehle, gegen die Ohren, auf die Arme und so weiter.
Ist doch meine Rede. Man definiert nicht genau, sondern bleibt im allgemeinen, und anerkennt damit, daß es verschiedene Arten von Körperverletzung (verschiedene Arten von Nationalsozialismus) gibt.
Im GG steht doch meistens genau, ob nur Deutsche oder auch
Ausländer gemeint sind. Manchmal steht es auch nicht dabei,
z.B. gibt es für politisch Verfolgte nur Asyl, wenn sie
Ausländer sind usw.
Im GG geht es um die Frage, wer nun Träger eines bestimmten
Rechtes ist und wer nicht. Wenn bestimmte Rechte nur Deutschen
zustehen sollen, etwa die Versammlungsfreiheit, kann man das
nun nicht viel anders formulieren.
Ja, und wo man darauf verzichtet, das so zu formulieren, gilt dann:
Dass hier im § 130 nichts von der Nationalsozialistischen
Herrschaft in Deutschland steht, mag meinetwegen ein wenig
uneindeutig formuliert sein, ist aber immer noch kein
Hinderungsgrund, mit den mitteln, die Juristen an die Hand
gegeben sind, um an den Kern von Normen zu gelangen, zu dem
Ergebnis zu kommen, dass eben die entsprechende Zeit in
Deutschland gemeint ist.
Entschuldige, aber das ist in diesem zentralen Punkt doch ein wenig wenig.
Alles andere würde auch zu dem seltsamen Ergebnis führen, dass
Nationalsozialistische Taten nicht verherrlicht werden dürfen,
Taten aber, die anders gearteten Terror- und Unrechtsregimen
zugeschrieben werden können, aber schon. Auch das ist meiner
Meinung nach ein Argument dafür, dass eben nur die deutsche
Situation von 1933 bis 1945 gemeint sein kann.
Nein, in der Rechtspraxis der BRD ist die Billigung z.B. alliierter Kriegsverbrechen gegen Deutschland (z.B. „Do it Again, Harris)“ erlaubt. Das ist aber ein Nebenaspekt, weil nach herrschender Auffassung damals weder USA noch GB nationalsozialistisch waren.
Nehmen wir als Beispiel die Behauptung, daß unter Kim Yong Il die schwarzafrikanische Urbevölkerung Nordkoreas total ausgemordet wurde. Nach meinem Rechtsverständnis dürfte niemand dieser Behauptung z.B. in diesem Forum widersprechen, weil dieser Völkermord eine unter der Herrschaft des (nordkoreanischen) Nationalsozialismus verübte Handlung ist.
Angesicht des Gesetzestextes könnte man doch zur Verteidigung nur anführen, daß das Regime Nordkoreas nicht nationalsozialistisch sei, was aber leicht zu widerlegen sein könnte, weil es (wie es scheint) noch viel nationalsozialistischer ist als das 3. Reich.
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