Verheimlichtes Kind

Liebe/-r Experte/-in,

Wenn sich herausstellt, dass es noch ein Erbe gibt, der pflichtteilsberechtigt ist, es aber nicht bekannt war, dass es diese Person gibt (verheimlichtes uneheliches Kind), dieser wurde nicht berücksichtigt.

Wie lange hat er das Recht seinen Anteil von den Erben zu fordern?
Verjährt dieser Anspruch?

Was ist, wenn das Erbe schon ausgegeben ist, muss es dann aus dem laufenden Gehalt abgezahlt werden?

Vielen Dank

Mit freundlichen Grüßen

Robert

Hallo,

der Pflichtteilanspruch verjährt 3 Jahre nach Kenntnis des Erbfalls, ansonsten 30 Jahre nach dem Tod.

M.E. muss der Anspruch erfüllt werden, auch wenn sog. „Entreicherung“ besteht5, d.h. das Erbe verbraucht worden ist. Wenn mehrere Erben da sind, hat der Pflichtteilberechtigte das Recht, sich irgendeinen der Erben auszusuchen, um von dem die Zahlung zu verlangen.
Ingeborg

Hallo Robert,

leider kommt soetwas öfter vor, auch bei uns im Notariat.

Der Pflichtteilsanspruch verjährt nach drei Jahren. D. h. innerhalb dieser Zeit muss der Erbe seinen Anspruch geltend machen.

Das Erbe bzw. der Pflichtteilsanspruch muss ausbezahlt werden (leider egal wie), solange der Erbe ihn innerhalb dieser drei Jahre geltend macht.

Wenn noch Fragen sind, einfach melden.

LG aus Stuttgart, die Meli

Hallo Robert,

grundsätzlich verjähren erbrechtliche Ansprüche in drei Jahren. Allerdings gab es hier eine Gesetzesänderung und es gelten gewisse Übergangsfristen. Zudem dürfte es eine Rolle spielen, wann das uneheliche Kind Kenntnis von seiner Berufung als Erbe erlangt hat.

Hinsichtlich Ihrer weiteren Frage bedürfte es weiterer Kenntnisse vom Umfang des Nachlasses und dessen Abwicklung. Ich kann Ihnen daher nur empfehlen, sich anwaltlich beraten zu lassen.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

herzlichen Dank für Ihre Anfrage zum Erbrecht.

Auch ein verheimlichtes (uneheliches) Kind ist grundsätzlich voll erb- und pflichtteilsberechtigt. Ausnahmen gibt es bei einem vorzeitigen Erbausgleich, bzw. wenn der Erbfall vor dem 1. April 1998 erfolgte, bzw. vor dem 1. Juli 1949 geboren wurden.

Der Anspruch auf den Pflichtteil verjährt nach 3 Jahren seit Kenntnis des Erbfalls und der enterbenden Verfügung von Todes, sei es Testament oder Erbvertrag, wegen.

Der Pflichtteilsanspruch besteht unabhängig von der Zahlungsbereitschaft und -fähigkeit der Erben. Ob das Erbe bereits ausgegeben ist, ist insoweit unerheblich.
Der bzw. die Erben haften grundsätzlich auch mit ihrem eigenen Privatvermögen.

Weitere Hinweis zum Pflichtteilsrecht finden Sie unter:
http://www.pflichtteil-erbrecht.de

Wolfgang Buerstedde

Dr. Wolfgang Buerstedde
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Brunnenallee 31a
53332 Bornheim-Roisdorf
Tel. + 49 2222-93118-0
Fax. + 49 2222-93118-2
http://www.dr-erbrecht.de

Hallo,
Erbansprüche verjähren z. Teil gar nicht, wenn man Erbe ist, ist man halt Erbe und somit Eigentümer des Nachlasses hinsichtlich des ererbten Erbanteils. Wurde man - warum auch immer - vergessen, kann der Erbe seinen Anspruch gegenüber den anderen Erben geltend machen. Trotzdem gibt es die allgemeine Verjährungsfrist von 30 Jahren.
MfG
PB

Das Erbrecht eines Miterben verjährt nicht. Das Pflichtteilsrecht verjährt in drei Jahren nach Kenntnis vom Ausschluss vom gesetzlichen Erbrecht.
Jeder Miterbe haftet gegenüber dem Vergessenen in voller Höhe. Ratenzahlungen sind gesetzlich nicht vorgesehen und wären ein Entgegenkommen.
H.G.