Hallo nochmal!
§ 1567 BGB definiert das Getrenntleben als Vorasussetzung für eine Scheidung. Es stimmt zwar wohl, dass das Melderecht diese Definition im Blick hat, aber eine 1:1-Übernahme scheidet mE trotzdem aus. Das kann man argumentativ ja schon daraus ableiten, dass das BGB ein Getrenntleben in einer einzigen Wohnung vorsieht.
Das BVerwG (1 C 25.98) bezeichnet Deinen Fall als „gesetzlich nicht normiert“, was zumindest gegen Deine Theorie spricht, man müsse entweder eine gemeinsame Hauptwohnung haben oder sich scheiden lassen.
Aber selbst wenn man im Einklang mit Dir und dem BVerwG davon ausgeht, dass die Partner in Deinem Fall nicht getrennt leben, dann ist doch die Frage: Wo ist sie denn, die vorwiegend genutzte Wohnung der Familie? Laut Deinen Schilderungen gibt es sie nicht. Früher hätte man dann vielleicht gesagt, das sei eben da, wo der Mann als gottgegebenes Familienoberhaupt wohne, aber diese Zeiten sind zum Glück auch passé. Soll denn dann das Einwohnermeldeamt eine der beiden Wohnungen bestimmen, ohne dass irgendwelche objektiven Anhaltspunkte dies stützten?
Ich bin der Auffassung, dass in diesem Fall nun einmal für beide Eheleute der jeweilige Lebensschwerpunkt auch den Hauptwohnsitz begründet, und wenn ich das BVerwG richtig verstanden habe, meint es das auch.
Soviel zu meiner Auffassung, auch wenn ich den Eindruck habe, dass sie Dich nicht interessiert. Immer wieder schade, wenn zunächst der Eindruck erweckt wird, man sei an der Erörterung rechtlicher Fragestellungen interessiert, sich dann aber herausstellt, dass die anderen aber bloß keine anderen Meinungen haben sollen als man selbst.