Verheiratet nach Zugewinngemeinschaft

Liebe/-r Experte/-in,
angenommen Frau und mann sind nach dem Zugewinngemeinschaft verheiratet. Nun wird ein haus gekauft , der Mann zahlt mit seinem geerbeten Geld 3/4 und die Frau 1/4 und demnach werden diese Anteile so im Kaufvertrag und Grundbuch eingetragen. Frage falls zu eine Scheidung kommt , kann die Frau verlangen dass der Mann ihr die Hälfte seines Vermögens und damit zumindestens 1/4 des Hauses auszahlt oder ist das Haus unantastbar da die Anteile wie oben erklärt im Grundbuch bzw Kaufvertrag eingetragen wurden.

Da kann ich dir leider aus Zeitgründen nicht weiterhelfen
Januario

Hallo,

da der Mann sein Vermögen, mit dem er das Haus gekauft hat (zu 3/4), geerbt hatte, fällt es nicht in den Zugewinn und wird dasshalb auch nicht ausgeglichen. Es bleibt bei der Vermögenslage, wie sie das Grundbuch wiedergibt. 1/4 : 3/4.

MFg

Vierten

vielen Dank für die Mail, darf ich noch eine Frage stellen: und für den Fall dass der Mann das Geld für die Zahlung des 3/4 Anteils nicht geerbt sondern vor der Ehe ein Teil gespart hätte bzw von den Eltern geschenkt bekommen hätte (also kein eindeutiger Nachweis wann welchen Betrag erhalten vor oder nach der Ehe) gilt dann die Grundbucheintragung in Scheidungsfall denoch , da Frau und Man sich beim Kauf geeinigt hatten .

Das ist eine Frage des ScheidungRechtes - nicht meines Faches des Erbrechts

Liebe/-r Experte/-in,
angenommen Frau und mann sind nach dem Zugewinngemeinschaft
verheiratet. Nun wird ein haus gekauft , der Mann zahlt mit
seinem geerbeten Geld 3/4 und die Frau 1/4 und demnach werden
diese Anteile so im Kaufvertrag und Grundbuch eingetragen.
Frage falls zu eine Scheidung kommt , kann die Frau verlangen

Ich bin Erbrechtsspezialist - das ist aber eine Frage des Scheidungsrechtes

dass der Mann ihr die Hälfte seines Vermögens und damit
zumindestens 1/4 des Hauses auszahlt oder ist das Haus
unantastbar da die Anteile wie oben erklärt im Grundbuch bzw
Kaufvertrag eingetragen wurden.

na gut, noch eine:

Wenn der Mann es v o r der Ehe, egal wie, erhalten hatte, bleibt es dabei, wie mitgeteilt.

Zugewinnausgleich geht ganz einfach:
Endvermögen (bei der Scheidung) minus Anfangvermögen (bei der Eheschießung) = Zugewinn.

Das Gleiche bei dem Partner.

Wer mehr Zugewinn hat, muss dieses Mehr an Zugewinn ausgleichen, also die Hälfte von seinem Mehr an Zugewinn
ausgleichen:

Beispiel:

Partner 1 : Endvermögen 30.000,00 minus Anfangvermögen 10.000,00 = 20.000,00 Zugewinn

Partner 2 : Endvermögen 20.000,00 minus Anfangvermögen 5.000,00 = 15.000,00 Zugewinn

(P1) 20.0000,00 - (P2) 15.0000,00 = 5.000,00

5.000,00 : 2 = 2.500,00

Ergebnis: Partner 1 zahlt an Partner 2 2.500,00 als Ausgleich für den Zugewinn, sodass beide am Ende der Ehe einen Zugewinn von 17.500,00 erzielen.

Schenkungen i n der Ehe (z.B. von den Eltern) bleiben beim Zugewinnausgleich, wie bei einer Erbschaft, unberücksichtigt.

Die Eintragung im Grundbuch spielt insoweit keine Rolle. Es bleibt bei den prozentualen Eigentumsverhältnissen, 75 : 25, wie sie eingetragen sind.

Wenn das Grundstück bei der Eheschießung bespielsweise einen Wert von 100.000,00 hatte und bei dem Ende der Ehe einen Wert von 200.000,00 ist der Zugewinn auszugleichen nach der obigen Formel. (Ergebnis P1 zahlt an P2 50.000,00 Zugewinnausgleich)

MfG

Vierten

Das Haus wurde bereits so im Grundbuch eingetragen. Daher sind die Anteile fest geregelt.

Bei einer Scheidung zählt aber das Barvermögen was er hat, damit ist nicht das Haus gemeint. Das Haus muss natürlich zu den Anteilen auch ausgezahlt werden. Aber das frei verfügbare Vermögen kommt auch noch dazu.

Hierzu kann ich leider keine fundierte Antwort geben, da Familienrecht nicht mein Fachgebiet ist. Möglicherweise spielt hier der Umstand eine Rolle, das das Geld ererbt ist und damit möglicherweise beim Zugewinnausgleich unberücksichtigt bleibt.

Sehr geehrter Herr,

leider sind meine Kenntnisse im Familienrecht sehr begrenzt. Ich bin da sicherlich nicht der richtige Ansprechpartner. Sie sollten Ihre Anfrage daher lieber an ein/e Experten/in für Familienrecht stellen.

Mit freudlichen Grüßen

Nicolai Kutz
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Dazu kann ich leider nichts sagen.

Hallo, sorry, dass die Antwort so lange dauerte.

Ich bin auf diesem Gebiet leider kein Fachmann, so dass ich keine adäquate Antwort geben kann.

MfG

André Glowniak

Hallo Lima,

Frage falls zu eine Scheidung kommt , kann die Frau verlangen
dass der Mann ihr die Hälfte seines Vermögens und damit
zumindestens 1/4 des Hauses auszahlt oder ist das Haus
unantastbar da die Anteile wie oben erklärt im Grundbuch bzw
Kaufvertrag eingetragen wurden.

Beim Zugewinnausgleich wird das Anfangsvermögen (= Vermögensstand bei Beginn der Zugewinngemeinschaft, z.B. Heirat) vom Endvermögen (=Vermögensstand bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft, z.B. Scheidung)abgezogen. Geschenke oder Erbschaften während der Zugewinngemeinschaft werden dabei dem Anfangsvermögen zugerechnet! Endvermögen minus Anfangsvermögen ergibt den Zugewinn. Wer mehr Zugewinn erwirtschaftet hat, muss dem anderen die Hälfte davon abgeben. Das Haus wird zum genannten Stichtag und mit dem den Eigentumsverhältnissen entsprechenden Anteil beim jeweiligen Vermögen der Eheleute bewertet.

Beispiel:
Kaufpreis des Hauses: 200.000,00
Mann hat 150.000,00 geerbt
Wert des Hauses bei Scheidung. 240.000,00
Kein weiteres Anfangs-/Endvermögen

Zugewinn Mann:
Endvermögen: 3/4 von 240.000 = 180.000
minus Anfangsvermögen (Erbe!) = 150.000
ergibt Zugewinn 30.000

Zugewinn Frau:
Endvermögen: 1/4 von 240.000 = 60.000
minus Anfangsvermögen = 0
ergibt Zugewinn 60.000

Die Frau muss dem Mann 15.000 (60.000 - 30.000 = 30.000 : 2) als Zugewinnausgleich zahlen.

Die Vermögensverhältnisse am Haus ändern sich durch die Scheidung nicht. Jeder bleibt also so wie bisher Eigentümer auch nach der Scheidung

Schöne Grüße,
Foehrnawalt