wenn jemand persönliche bzw. private/intime Bilder von einem hat, kann man vorsorglich verhindern, dass diese in Umlauf geraten oder irgendwo veröffentlicht werden???
Ich denke da so an eine einstweilige Verfügung oder dergleichen…welche Möglichkeiten gibt es in einem solchen Fall???
generell gilt das „Recht am eigenen Bild“ und die betreffende Person kann die Aushändigung der Fotos verlangen, selbst dann, wenn die betreffende Person mit dem Fotografieren einverstanden war.
Erst wenn die Person die Herausgabe verweigert, kann zivilrechtlich vorgegangen werden.
eine Unterlassungsklage ist hinfällig, wenn es sich um persönliche im privaten Bereich aufgenommene Aufnahmen handelt.
Deren Verbreitung ist strafbar. http://dejure.org/gesetze/StGB/201a.html
Ein Hinweis auf die mögliche Haftstrafe dürfte reichen…
generell gilt das „Recht am eigenen Bild“ und die betreffende
Person kann die Aushändigung der Fotos verlangen, selbst dann,
wenn die betreffende Person mit dem Fotografieren
einverstanden war.
Erst wenn die Person die Herausgabe verweigert, kann
zivilrechtlich vorgegangen werden.
Hallo Si,
das Recht am eigenen Bild sagt doch nur aus, dass die Bilder nicht ohne Zustimmung veröffentlicht werden dürfen (da braucht man auch keine einstweilige Verfügung). Woraus leitest du einen Herausgabeanspruch ab?
das Recht am eigenen Bild sagt doch nur aus, dass die Bilder
nicht ohne Zustimmung veröffentlicht werden dürfen (da braucht
man auch keine einstweilige Verfügung). Woraus leitest du
einen Herausgabeanspruch ab?
das stimmt so nicht.
du meinst § 22 KUG als besondere ausprägung des allg. persönlichkeitsrechts.
unabhängig von dieser vorschrift geht dieses grundrecht (art. 2 I, 1 I gg) viel weiter und erfasst auch die anfertigung bzw. vervielfältigung von fotos.
ein anspruch auf herausgabe könnte sich etwa aus § 823 I iVm 249 bgb ergeben. allerdings kommt es auf den inhalt des bildes, die tiefe des eingriffs und das vorliegen einer genehmigung an.