Hallo, hier die Sachlage:
Jemand kauft ein Notebook im Internetversand (24 Monate Garantie) Es wird einmal Reklamiert und Repariert nach 10 Monaten (Überhitzung GPU/CPU). Schlussendlich geht der Grafikchip (GPU) nach der Garantiefrist im Alter von 34 Monaten nach Kauf kaputt.
Dem Käufer wird JETZT durch EIGENE Recherche erst bekannt, dass diese GPU-Serie von Herstellerseite einem Produktionsfehler unterliegt (minderwertige Materialien) und zum „vorschnellen“ ableben neigt (löst sich vom Mainboard ab da verbaute Materialien sich unter Hitze unterschiedlich ausdehnen und somit Kontakte ablösen).
Eine direkte Information Seitens Hersteller/Händler gab es nicht (Rückrufaktion o.ä.). Fehlerfreie Ersatzteile gibt es ebensowenig, da die komplette fehlerbehaftete GPU-Serie verbaut wurde und bei Notebooks selten/keine Fremdteile verbaut werden können (speziell Mainboards).
eigendlichen Frage:
Der Sachmangel (fehlerhafter Grafikchip) bestand doch somit nachweislich schon beim Verkauf/Gefahrübergang (Beweislastumkehr da >6Monate alt) und es ist zusätzlich ein versteckter Mangel?
Kann der Käufer nach deutschem Recht jetzt noch Ansprüche geltend machen Oder sind diese bereits verfallen? (Alter 34 Monate 24 Monate Garantie)
Danke im vorraus! Christian
Garantiefristen ergeben sich aus dem Garantievertrag.
Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre. Diese Frist ist nichts anderes als eine Verjährungsfrist. Der vielleicht bestehende Mangel führt dann zwar zu einem Anspruch, doch dieser ist nicht mehr durchsetzbar.
Guten Tag,
Garantiefristen ergeben sich aus dem Garantievertrag.
Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre. Diese Frist ist
nichts anderes als eine Verjährungsfrist. Der vielleicht
bestehende Mangel führt dann zwar zu einem Anspruch, doch
dieser ist nicht mehr durchsetzbar.
Hi Mevius,
das ist ja die Frage, WO steht das Ansprüche aus versteckten Mängeln gleich mit verjähren?
Könnte nicht auch der Kaufvertrag an sich nichtig sein? Immerhin wurde die Sache nachweislich damals NICHT frei von Sach- und Rechtsmängeln verkauft und somit hat der Händler seinen Teil nicht erfüllt?
1 „Gefällt mir“
Die Verjährung wird hier geregelt:
http://dejure.org/gesetze/BGB/438.html
Die angesprochene regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Das hilft aber nur bei arglistiger Täuschung weiter. Eine allgemeine Differenzierung nach verstecktem und offenem Mangel gibt es nicht.
Okay, das bringt mich zu einem neuen Ansatz bzgl. Verjährung allgemein, dazu stelle ich aber lieber eine neue Frage, danke 