verjährt sex m.minderjährigen ?

angenommen:

eine junge frau von 21 jahren hat auf einer feier im vollsuff sex mit einem gast, welcher sie verführt(!!) und ebenfalls komplett betrunken ist. am nächsten morgen erfährt sie das dieser gast 14 jahre alt ist. er weiss nichts von ihr bzw ihrem alter.

verjährt so eine tat?
hab gelesen sex m.minderjährigen verjährt nie. allerdings habe ich auch gehört es verjährt 10 jahre nach dem 18-ten geburtstag. was stimmt denn nun?

Hallo Cyn,

http://dejure.org/gesetze/StGB/176.html

Der Umstand, dass 14jährigen Alkohol augeschenkt wurde, ist ja von dir nicht angesprochen worden.

Gruß

Annie

Guten Morgen!

http://dejure.org/gesetze/StGB/176.html

Interessant. Und wo genau taucht im Sachverhalt jetzt die „Person unter vierzehn Jahren“ auf, die man für § 176 StGB braucht?

Hier ist wohl eher § 182 Abs. 3 Nr. 1 StGB einschlägig, wobei hier aber ganz schön fraglich ist, ob die Täterin bewusst und gewollt „die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt“.

Aber sei’s drum, gefragt war ja nach der Verjährung. Die beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Das mit dem 18. Lebensjahr steht in § 78b StGB, spielt hier aber keine Rolle, weil der Partner kein Kind, sondern Jugendlicher war.

Der Umstand, dass 14jährigen Alkohol augeschenkt wurde, ist ja
von dir nicht angesprochen worden.

Gruß

Annie

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nun die ganze sache soll, meines wissens, 2001 oder 2001 abgelaufen sein.
wie gesagt waren beide personen betrunken. die person (21) war nicht drauf gefasst und angeblich auch nicht willig gewesen, da noch jungfrau. laut ihrer aussage war der sexualpartner(14) derjenige, welcher den ersten schritt machte. streicheln und entkleiden stand unter seiner führung. laut aussage der person (21) konnte sie sich körperlich nicht wehren. geistig habe sie wohl das meiste mitbekommen!
wie betont war sie sich des alters des partners nicht bewusst und am nächsten morgen selbst wohl „geschockt“.

dann hat die person (21) also nichts zu befürchten, da die „tat“ schon fast 10 Jahre zurückliegt. danke

Da es sich bei § 182 Abs. 3 StGB um ein Antragsdelikt handelt, also ohnehin nur auf Antrag verfolgt wird, hat die Dame schon seit vielen Jahren nichts zu „befürchten“ - mal ganz davon ab, dass mE auch der Tatbestand gar nicht verwirklicht ist.

mal ganz davon ab,

dass mE auch der Tatbestand gar nicht verwirklicht ist.

wie meinst du das?

also ich kann diese person beruhigen? Sie braucht sie keine gedanken um ihre zukunft machen…ob vor oder hinter den mauern`?!

Ja, auch ebenso,

http://dejure.org/gesetze/StGB/176.html

Interessant. Und wo genau taucht im Sachverhalt jetzt die
„Person unter vierzehn Jahren“ auf, die man für § 176 StGB
braucht?

Eben. Nirgendwo. Drum. Ich dachte, der Paragraf reicht.

mal ganz davon ab,

dass mE auch der Tatbestand gar nicht verwirklicht ist.

wie meinst du das?

Damit meint er, dass nach seiner Auffassung die Tat nicht die von dir befürchtete Straftat darstellt.