angenommen, Familie XY würde die Grundsteuern per Abbuchungsauftrag abbuchen lassen, 4mal im Jahr.
Jetzt bekäme Familie XY Post, im Jahr 2005 sind Fehler bei der Buchung passiert und deshalb wird bei der nächsten Fälligkeit der doppelte Betrag abgebucht, um den Fehlbetrag wieder auszugleichen.
Überprüfung ergäbe, es wurde damals tatsächlich nur 3mal abgebucht.
Müßte das nach 3 Jahren tatsächlich noch ausgeglichen werden? Oder greift da irgendeine Verjährungsfrist.
angenommen, Familie XY würde die Grundsteuern per
Abbuchungsauftrag abbuchen lassen, 4mal im Jahr.
Jetzt bekäme Familie XY Post, im Jahr 2005 sind Fehler bei der
Buchung passiert und deshalb wird bei der nächsten Fälligkeit
der doppelte Betrag abgebucht, um den Fehlbetrag wieder
auszugleichen.
Überprüfung ergäbe, es wurde damals tatsächlich nur 3mal
abgebucht.
Müßte das nach 3 Jahren tatsächlich noch ausgeglichen werden?
Oder greift da irgendeine Verjährungsfrist.
Selbst wenn hier die normale Verjährungsfrist greifen würde, wäre die Forderung erst Ende 2008 verjährt.
Uups, das hatte ich irgendwie falsch im Kopf, war mir aber so sicher, es nicht nochmal nachzusehen. Muß wohl etwas damit zu tun haben, daß ich eher mit Garantie und Gewährleistung, als mit Verjährung zu tun habe.