Hallo!
Ich habe zwei Fragen zum Thema Verjährung:
1.:
Im § 203 BGB I (Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen) heißt es:
„Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.“
Was sind schwebende Verhandlungen? Ist darunter auch Schriftwechsel zu verstehen?
2.:
Die durch Änderung von §195 BGB I am 26.11.2001 wurde die regelmäßige Verjährungsfrist von 30 auf 3 Jahre herabgesetzt.
Welche Verjährungsfrist gilt jetzt beispielsweise für Ansprüche aus dem Jahr 1998?
Danke Euch,
Matthias
Hallo!
Ich habe zwei Fragen zum Thema Verjährung:
1.:
Im § 203 BGB I (Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen)
heißt es:
„Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger
Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch
begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der
eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen
verweigert.“
Was sind schwebende Verhandlungen? Ist darunter auch
Schriftwechsel zu verstehen?
Schriftwechsel zur Klärung der unterschiedlichen Standpunkte ist ein typischer Fall schwebender Verhandlungen, der die Verjährung hemmt.
2.:
Die durch Änderung von §195 BGB I am 26.11.2001 wurde die
regelmäßige Verjährungsfrist von 30 auf 3 Jahre herabgesetzt.
Welche Verjährungsfrist gilt jetzt beispielsweise für
Ansprüche aus dem Jahr 1998?
Dein Frage ist so nicht zu beantworten; die Regelverjährung greift nur, wenn im Gesetz keine anderen Fristen bestimmt sind, wie dies zum Beispiel beim Werkvertrag (Bauleistungen), Grundstückskauf pp. der Fall ist. Du mußt also feststellen, ob für Deinen Sachverhalt das Gesetz eine spezielle Verjährungsfrist vorsieht.
Gruß
Wilhelm
Danke Euch,
Matthias
Hallo Wilhelm,
vielen Dank für Deine Auskunft.
In meinem Fall handelt es sich um einen (geringfügigen) Geldbetrag, der von meiner ehemaligen Hausverwaltung zur Deckung von angeblichen zusätzlichen Betriebskosten aus dem Jahr 1997 eingefordert wird. Hier dürfte also Regelverjährung gelten. Die Frage ist, ob die neue oder die alte Regelverjährungsfrist gilt.
Schönen Gruß, Matthias
PS: Wo kann man eigentlich Näheres über den Begriff der schwebenden Verhandlung nachlesen?
Hi Matthias,
es gilt IMHO die alte Verjährungsfrist des § 197 BGB (4 Jahre), da die verkürzte Frist (im Jahr nach dem Abrechnungszeitraum) des § 556 BGB (neu) nicht anzuwenden ist auf Abrechnungszeiträume, die vor dem 1.9.01 beendet waren.
Gruss Wilhelm
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