Ich habe am 10.01.04 eine Forderung der Stadt Zwickau erhalten, in der Anlage ist eine Forderungsaufstellung beigelegt. Dabei Handelt es sich in einem Fall um eine Verfügung, Mahngebühren vom 11.07.97 Vollstreckungskosten, Postzustellungsgeb. vom 27.11.00.
In einem andern Fall handelt es sich um ein Zwangsgeld vom 20.11.98.
Bevor ich die sachliche Richtigkeit der Sachen prüfe, wollte ich mich erkundigen wie es mit der Verjährung derartiger Forderungen aussieht.
Ich habe die gesamte Zeit (von 96 - jetzt) die Meldevorschriften eingehalten (Post war zustellbar)und mit Sicherheit ist seit dem 01.01.01 keine Forderung im Zusammenhang mit diesen Sachen an mich herangetreten worden. Zu den Sachverhalten gab es auch keine Gerichtsverhandlung, so daß ich davon ausgehe, das in der Sache auch kein Titel gegen mich vorliegt, zumal keinerlei derartige Kosten aufgeführt sind. Der Betrag im ersten Fall liegt bei ca. 200 € und im zweiten Fall bei etwa 1000 €
Merkwürdig ist, daß bei dem zweiten Fall keine Mahngeb. usw. dabei sind.
Ich Danke Euch für die Bemühungen,
mit freundlichen Grüßen
bodo
ich hatte kürzlich zwei ähnliche Fälle. Allerdings lebe ich in NRW,
und da ich mal davon ausgehe, dass beide Male Geld aufgrund
landesrechtlicher Vorschriften von Dir gefordert wird, können die
Vorschriften anders sein. Hier sind es idR 4! Jahre Verjährungsfrist,
weshalb gegen Ende 2003 noch schnell einige Bescheide rausgegangen
sind.
Leider konnte ich auf Anhieb nichts sinnvolles ergoogeln konnte (die
website der sächsischen Justiz spinnt wohl zZ).
Da ich nicht ganz so firm in so etwas bin, würde es mir beim suchen
helfen, wenn man wüsste aufgrund welcher Grundlage die Bescheide
ergangen sind, uU gelten besondere Verjährungsfristen.
Steht denn nichts dazu in der Rechtsbehelfsbelehrung?
Also in dem Schreiben ist weder eine Rechtsbehelfsbelehrung noch irgend ein juristischer Bezug. Es handelt sich um eine simple Auflistung von Kosten (Zwangsgeld Verfügung vom 22.04.97 Gewerbeamt, Mahngeb. vom… usw)
konkret sind es Maßnahmen der Führerscheinstelle und vom Gewerbeamt mehr weiss ich zur Zeit auch noch nicht.
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also erstmal folgendes: eine Pflicht, eine Rechtsbehelfsbelehrung
beizufügen gibt es nur bei Bescheiden von Bundesbehörden. Da war ich
wohl etwas schnell. Ist ja bei Dir eh nicht der Fall.
Unter dieser Adresse http://www.sachsen.de/de/bf/rs/lebenslagen_27.html
findest Du das Verwaltungskostengesetz Sachsens id Fassung von 2003.
§ 21 sagt da, dass Verwaltungskosten innerhalb von vier Jahren
verjähren. Ob das bei Dir Verwaltungskosten sind kann ich so aus der
Ferne nicht beurteilen, würde ich aber im Bezug auf beide Kosten
tippen wollen. Da wäre also die Verjährung zu prüfen.
Unabhängig davon hast Du bereits erkannt, dass uU zu klären ist, ob
rechtmässige Ansprüche geltend gemacht wurden.