folgendes ist mir zu Ohren gekommen: A wohnt sieben Jahre in einer Wohnung und vergisst sich bei einem großen Stromanbieter (und Namenspatron des Stadions des besten rheinischen Fußballclubs…) anzumelden. A macht das ohne böse Absicht, er denkt, die jährlichen Abschlagszahlungen für Heizung etc beinhalten den Anteil für den Strom.
Nach sieben Jahren zieht A Ende letzten Jahres aus, und nach kurzer Zeit meldet sich der besagte Stromanbieter und möchte durchaus berechtigter Weise Geld für die letzten sieben Jahre haben.
Ist dieser Anspruch verjährt, zumindest in Teilen?
Bei immer wieder neuen Leistungen (Strom) wird die Verjährung
dadurch jedesmal aufs neue gehemmt, also „ausgesetzt“.
Wo hast du das denn her?
A wird alles zahlen müssen.
Ich bin mir aber nicht sehr sicher, das sieht hier doch schon
komisch aus.
Gut, dass du das noch mal sagst. Wenn du dich nämlich irrst und der Schuldner zahlt, kann er das Geld, das er nicht hätte zahlen müssen, nicht zurückverlange. So gefährlich kann ein falscher Rechtstipp sein.
Geht so. In diesem Fall musste man jedenfalls wissen, dass eine Leistung, die auf eine verjährte Forderung erfolgt, nicht zurückverlangt werden kann.
Die Antwort weiß ich leider auch nicht. Nach allen mir bekannten Normen wäre hier teilweise Verjährung eingetreten. Ich kann aber nicht ausschließen, dass es mir unbekannte Sonderregeln für Stromversorger gibt.
zufälligerweise habe ich heute Mittag einen Bericht über einen ähnlichen Fall im Radio gehört. Die Ausgangssituation war freilich eine andere, letztlich kam man in der Sendung aber zu dem Schluss, dass die Rechnung – hier über 6 Jahre! – bezahlt werden müsse, denn die Rechnung an sich war noch „frisch“ und demnach nicht verjährt.
es gibt Sondervorschriften, insbesondere die NiederspannungsVO - Verordnung über die Allgemeinen
Bedingungen für den Netzanschluß und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in
Niederspannung", BGBl I 2006, 50 vom 1.11.06, in Kraft seit dem 8.11.06
Diese hat die bisherige „Verordnung über den Bezug von Elektrizität“ abgelöst. Die neue
NiederspannungsanschlußVO (NAV) gilt für Stromverträge, die nach dem 12.7.05 abgeschlossen worden
sind. Die alte enthielt aber Vorgaben bezüglich der Abrechnungsperioden. Es war mW in Zeiträumen, die
ein Jahr nicht übersteigen durften, abzurechnen.
Hallo,
normalerweise zahlt man beim Strom ja einen Abschlag und irgendwann wird abgelesen. Diese Ablesung geschieht aber in aller Regel nicht durch einen Angestellten des Energieversorgers, sondern durch den Stromabnehmer selber. Falls dieser nun einfach zu wenig angibt, fällt das natürlich erst dann auf, wenn eines Tages, z.B. beim Abnehmerwechsel, jemand anders den korrekten Wert ermittelt. Imho gibt es eine Klausel in den AGB des Stromversorgers, wonach in einem solchen Fall davon ausgegangen wird, dass der erhöhte Verbrauch dann wohl im Zeitraum seit der letzten Ablesung aufgetreten sein muss und dementsprechend wird auch abgerechnet. Die Alternative wäre ja, dass der Stromabnehmer sich selber des Betrugs bezichtigt (was interessante Möglichkeiten eröffnet, wenn Opa auf dem Sterbebett…).
Wenn das aber so seine Richtigkeit hat, wäre natürlich der Anspruch des Stromanbieters ‚offiziell‘ erst im letzten Jahr entstanden und damit nicht verjährt. Könnte man so argumentieren oder ist das allen Unsinn?
Gruß
loderunner (ianal)
Geht so. In diesem Fall musste man jedenfalls wissen, dass
eine Leistung, die auf eine verjährte Forderung erfolgt, nicht
zurückverlangt werden kann.
Die Antwort weiß ich leider auch nicht. Nach allen mir
bekannten Normen wäre hier teilweise Verjährung eingetreten.
Ich kann aber nicht ausschließen, dass es mir unbekannte
Sonderregeln für Stromversorger gibt.
Levay
Hallo Levay nochmal,
dann schaue dir mal die Sonderregelungen wegen GEZ an. Da ist
die Verjährungszeit immer noch zehn Jahre.