Welches Datum ist bei einer per Brief versandten Rechnung eines Selbsständigen maßgeblich, damit sie noch nicht als verjährt angesehen werden kann (also nach drei Jahren):
Die Verjährung für 2005 erbrachte Leistung endet am 01.01. 0.00h 2009, sofern sie nicht durch eine zwischenzeitliche Aufforderung zur Zahlung unterbrochen wurde.
MfG ramses90.
Die Verjährung für 2005 erbrachte Leistung endet am 01.01.
0.00h 2009, sofern sie nicht durch eine zwischenzeitliche
Aufforderung zur Zahlung unterbrochen wurde.
MfG ramses90.
danke ramses90
Frage:
Reicht für die zwischenzeitliche Aufforderung das Datum des Briefkopfes(31.12.08)?
Oder wie ist es wenn der Poststempel der Rechnung erst den 09.01.09 anzeigt?
Und was verändert sich durch einen am 31.12.08 beantragten Mahnbescheid?
Bereits der Eingang des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheides bei Gericht hemmt gem. § 167 ZPO die Verjährung, wenn die Zustellung demnächst erfolgt. Demnächst ist in diesem Zusammenhang nach der Rechtsprechung nicht rein zeitlich zu verstehen, maßgeblich ist vielmehr nach Ablauf von etwa einem Monat die Frage, ob die Verzögerung im gerichtlichen Geschäftsbetrieb oder in dem Verhalten des Antragstellers (falsche Adressangabe, verspätete Zahlung von Gebührenvorschüssen usw.) begründet ist.