Da die regelmässige Verjährungsfrist 3 Jahre, ab Ende des
Jahres in dem die Leistung erbracht wurde, endet.
Das ist bei ärztlichen Leistung etwas irreführend. Die Leistung wird dort mit Rechnungslegung ‚erbracht‘, was dann den Beginn der Verjährung heftig weit vom Zeitpunkt der Behandlung entfernen kann.
Ich weiß allerdings nicht, ob sich das mittlerweile geändert hat und ob die Leistung des Labors auch unter diese Regelung fällt. Außerdem kommt hinzu, dass das labor eigentlich ja keinen Vertrag mit dem Patienten hat, oder?
Anyway - ich sehe hier keinen Anhaltspunkt für eine evt. eingetretene Verjährung.
Gruß
loderunner (ianal)