hallo,
angenommen man hat einen rechtstreit vor gericht und wird von einem anwalt vertreten - der prozess soll nun in eine weitere instanz gehen - der eigene anwalt versäumt bei gericht die einreichungsfrist - dies wird aber nicht offensichtlich für den mandandanten - der rechtsanwalt stellt nun seine kosten in rechnung und auf den weiteren kosten bleibt der mandant auch sitzen - das ganze fällt dem mandanten erst auf nachdem er die letzte rate an den anwalt bezahlt hat -
der prozess liegt auch schon einige zeit zurück -
jetzt die frage kann der mandant seine ansprüche beim anwalt noch geltend machen - wie sind die verjährungsfristen - wo kann man dazu infos bekommen -
danke und grß fritz d9e
Das steht alles - haargenau - im BGB
Sofern das Mandat nach dem 15.12.2004 erteilt wurde,gelten für die Verjährung die §§ 195,199 BGB: Verjährung drei Jahre ab Jahresende.
Hallo Fritz bruase,
nach meiner Meinung gibt es keine Verjährung, in diesem Falle. Ich würde den Anwalt anschreiben und danach sieht man was kommt und wie er reagiert. Damit hat man auch gleich die Vorgehensweise festgelegt. Hatte eine ähnliche Sache und einen besserwissenden Anwalt, daher nicht einschüchtern lassen. Es gibt Anwälte, welche auf solche Fälle spezialisiert sind, aber leider nur für große Streitwerte.
Gruß tummle
Guten Tag,
normalerweise beträgt die verjährungsfrist 3 jahre n. §195 BGB. Beginn dieser Frist ist in § 199 Abs. 1 BGB geregelt.
Hat jedoch ihr Anwalt geschlampt, so haben Sie gegen ihn ein Schadensersatzrecht geltend zu machen, sodass § 199 Abs. 3 BGB gilt. Jedoch müssen Sie den Schaden nachweisen (z.B. durch die Akten, gerichtl. Fristen, die er verstreichen liess etc.), ein nicht immer leichter Weg.
Grs. verjährt ihr Anspruch gegen den Anwalt erst dann, wenn sie von ihrem Anspruch Kenntnis erlangten und diesen dem Anwalt mitteilten.
D.h. im zweifel Beginn der Verjährung der 01.01. des folgenden Jahres in dem ihnen der Misstand auffiel.
Viel Glück
Hallo,lieber User,
haben Sie eine Rechtsschutzversicherung? Da könnten Sie sich bei einem Anwalt kundig machen. So wird das schwierig. Vorschlagen würde ich, dass Sie sich anwaltlich beraten lassen. Wenn das aus verschiedenen Gründen nicht geht, dann gibt es auch kompetente Partner in der Verbraucherzentrale. Das kostet zwar auch einen Obolus, aber Sie sind auf der sicheren Seite.
Viel Glück!
LG Katja
Ich nehme mal an, es geht hier nicht mehr um den Prozess (der ist ja mit verpassen der Berufungsfrist endgültig verloren), sondern um einen haftungsanspruch gegen den RA. Solange noch keine 3 Jahre zum Ende des Kalenderjahres ´rum sind, ist da sicher noch nichts verjährt. Was man in Ihrem Fall konkret vom Anwalt als Schadensersatz fordern könnte, müsste ein auf Anwaltshaftung spezialisierter Kollege prüfen.
Hallo Fritz d92,daß Deine Frage mein Gebiet nicht betrifft, sollte Dir eigentlich klar sein!
Dennoch:
Der Vertretene hat immer für den Mist einzustehen, den sein Vertreter angerichtet hat (analog § 278 BGB).
Allerdings hat der Rechtsanwalt ein besonderes Verhältnis und besondere Sorgfaltspflicht ggü seinem Klienten. Ließ dazu mal die Rechtsanwaltsordnung.
In Deinem Fall könnte aber eine haftungsbegründende Pflichtverletzung des gewillkürten RA infrage kommen (§§ 280 f BGB); dzu gehören insbesondere Fristversäumnisse.
Kannst Du dieses beweisen (!) und der RA hat bereits kassiert, könnte man an u.B. (ungerechtfertigte Bereicherung -§§ 812 ff BGB-) denken !selber mal nachlesen! .
Ob Deine möglichen Ansprüche verjährt sind, steht in den §§ 194 ff BGB.
Eine freundliche Anfrage bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer könnte Dir u.U. auch weiterhelfen; ansonsten suche Dir einen Anwalt, der sowohl von der Zivilprozeßordnung wie auch vom Schadensforderungsrecht Ahnung hat, sonst fällst Du wieder herein: Ein hochgelehrter Professor für Internationales Seerecht wäre hier nämlich wiederum fehl am Platze.
Gruß
Schiebedach
Klaus
Hallo,
nachdem ich Experte für österreichische Steuern bin und das geschilderte Problem damit nichts zu tun hat, kann ich leider keine Auskunft hierzu geben. Ich würde mich an einen deutschen (wenn das Problem deutsches Recht betrifft) Rechtsanwalt wenden.
freundliche Grüße
G.Huber
Hallo Fritz,
zunächst möchte ich Ihnen mitteilen, dass dies hier keine Rechtsberatung darstellt und auch angesichts der fehlenden Detailkenntnisse nicht darstellen kann.
Grundsätzlich müssen Sie bedenken, dass der Mandant für die Pflichtverletzung des Anwalt voll darlegungs- und beweisplichtig ist. Daher reicht es nicht, dass man darlegt, dass der Anwalt eine gerichtlich gesetzte Frist versäumt hat. Man muss vielmehr beweisen, dass diese Frist, wäre sie denn nicht versäumt worden, zu einem anderen Ausgang des Prozesses geführt hätte.
In Ihrem Fall bin ich der Auffassung, dass die vorbehaltlose Zahlung des Honorars einer Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Anwalt nicht entgegensteht und zwar vor allem deshalb, weil er ihnen den schandensstiftenden Umstand (ich gehe davon aus, dass Sie das Versäumen einer vom Gericht eingeräumten Schriftsatzfrist meinen) pflichtwidrig nicht mitgeteilt hat.
Teilt ein Anwalt dem Mandanten nicht mit, dass er gegen diesen einen Anspruch hat, so kann er nach meiner Auffassung auch nicht davon ausgehen, dass die vorbehaltlose Zahlung ein Schuldanerkenntnis darstellt, sondern muss vielmehr davon ausgehen, dass der Mandant dem ihm zustehenden Anspruch nicht erkennt.
Der Anspruch verjährt innerhalb von drei Jahren noch Kenntnis oder Kennenmüssen des Anspruchs (§§ 195, 199 BGB).
Somit können Sie nach meiner Ansicht - wenn Sie Ihrem Anwalt die zweite Instanz zutrauen wollen - durchaus warten, bis die zweite Instanz entschieden ist und sie entweder obsiegen oder die zweite Instanz zur Frage Stellung nimmt, ob die Versäumung der Schriftsatzfrist ausschlaggebend für die negative Entscheidung war.
Allerdings, um es noch einmal zu betonen: um Ansprüche gegen Ihrem Rechtsanwalt durchzusetzen, müssten Sie zudem beweisen, dass der Vortrag des Rechtsanwalts einen für Sie vorteilhaften Ausgang des Verfahrens herbeigeführt hätte.
Ich hoffe, Ihnen ein wenig geholfen zu haben.
MfG
H.K.
hallo,
wenn der anwalt schuldhaft die frist nicht eingehalten hat, kannst du nur gegen den anwalt aus pflichtverletzung eines werk- bzw. dienstleistungsvertrages vorgehen.
wenn die berufungsfrist nach erstinstanzlichem urteil vorbei ist - ist i.d. regel die sache gelaufen .
notbehelf - unter vorlage aller, aber wirklich aller schriftstücke - beim gericht die einsetzung in den vorherigen stand beantragen…
geht das gericht nicht darauf ein - fine !
wenn das dem mandanten erst dann auffällt - sorry- schlaf weiter – man hat auch seine schreiben des anwaltes und des gerichtes zu lesen und ggf. rückzufragen.
grüße hook
Verjährung in drei Jahren, Infos im BGB.
im BGB unter „Verjährung“ kannst Du alles genau nachlesen
MfG
Hallo,
die Frage ist so nicht zu beantworten, da sie zu allgemein formuliert ist.
Im Internet unter Verjährungsfristen mal schauen.
Grüße - Ernst