Bernd hat Recht. Hier laufen nur Deppen rum. Mußt nur Deinen Briefkasten zukleben, damit Dir nichts zugestellt werden kann. Zustellungsurkunden unterschreibst Du einfach nicht. *lol*
Ansonsten entgehst Du der Strafe durch rechtzeitiges Auswandern. Vorzugsweise wählst Du ein Land, wo Amtshilfeersuchen deutscher Behörden nur müde belächelt werden. Wie ich höre, ist Paraguay geeignet.
im übrigen, bist du sicher, das es nur eine OWIG war? denn eine geldbuße verjährt kaum in 3 monaten… gemeint sind punkte und fahrverbote… da kann das foto auch noch nach 3 monaten kommen!
Die Idee ist nämlich gar nicht so von der Hand zu weisen. Ich kenne ja das deutsche Zustellrecht nicht, aber in Österreich wäre eine solche Vorgangsweise gar nicht so dumm. Die Behörde müsste nämlich nachweisen, dass man vorsätzlich die Zustellung vereitelt hat. Grundsätzlich gilt, ohne Ortsanwesenheit des Adressaten am Zustellort keine Zustellung - ich gehe davon aus, dass das in Deutschland ähnlich ist, nur: man muss aufpassen, ob die Frist nicht durch rechtzeitige Absendung gewahrt sein kann (ist in Ö nicht der Fall, in D vielleicht aber schon - weiss ich nicht).
Ist in D meines Wissens anders - wer hier die Frist verpennt weil er zu lange in Urlaub war hat einfach Pech gehabt. Ist ja beim Auto nicht anders geregelt - wer nicht regelmäßig schaut ob dort, wo sein Auto parkt nicht ein mobiles Fahrverbot (wegen Umzug ect.) aufgestellt wurde kann rechtsmäßig abgeschleppt werden.
Nein
Nein, denn die Hinterlegung ist nur bei Ortsanwesenheit (d.h. er muss täglich an den Empfangsort zurückkehren) des Empfängers wirksam - eine oft nicht bekannte Tatsache! So jedenfalls nach Ö. Zustell-Gesetz.
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Ich habe gesagt, dass ich das deutsche Zustellgesetz nicht kenne, aber ich glaube eben, dass es nicht so viel anders sein wird, weil es ja rechtliche Grundprinzipien eines Rechtsstaates gibt, die ich ja doch immerhin studiert habe. Ich habe daher auch nur gesagt, dass es eben ohne Kenntnis des Gesetzes nicht so einfach ist, eine richtige Antwort zu geben, umso merkwürdiger ist es, dass es du scheinbar als Nichtjurist ohne Gesetzeskenntnis jedenfalls besser weißt als ich. Ich würde dir sofort recht geben, aber schreibe hier mal das Gesetz und dann reden wir weiter.
… und dein Umgangston könnte etwas gepflegter und sachlicher sein.
Ich habe gesagt, dass ich das deutsche Zustellgesetz nicht
kenne, aber ich glaube eben, dass es nicht so viel anders sein
wird, weil es ja rechtliche Grundprinzipien eines
Rechtsstaates gibt, die ich ja doch immerhin studiert habe.
Ich habe daher auch nur gesagt, dass es eben ohne Kenntnis des
Gesetzes nicht so einfach ist, eine richtige Antwort zu geben,
umso merkwürdiger ist es, dass es du scheinbar als Nichtjurist
ohne Gesetzeskenntnis jedenfalls besser weißt als ich. Ich
würde dir sofort recht geben, aber schreibe hier mal das
Gesetz und dann reden wir weiter.
… und dein Umgangston könnte etwas gepflegter und sachlicher
sein.
Tach auch
Sorry, dass ich mich so spät melde - dafür bin ich aber vom Fach (s.ViKa)
Also: die Zustellung erfolgt nach dem (jeweils gültigen) Verwaltungszustellungsgesetzen.
Dabei wird üblicherweise die Postzustellungsurkunde genommen.
Hier gilt: Wenn Empfänger nicht da - Karte in Briefkasten - Schreiben gilt als (unwiderlegbar)zugestellt, sobald es bei der Post hinterlegt wird. (Unabhängig ob Empfänger in Urlaub ist (dann „Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“) oder einfach nicht aufmacht)
Empfänger da, verweigert aber Annahme: Niederlegung (auf der Treppe oder in den Eingang oder in unmittelbarer Eingangsnähe) und Vermerk auf der Zustellungsurkunde - Schreiben gilt in diesem Fall als unwiderlegbar zugestellt.
Empfänger nicht da, aber Mitbewohner: Schreiben wird diesem ausgehändigt, gilt damit als zugestellt.