Verjährung Ansprüche Kunden ggnüber Sparkasse

Hallo zusammen,

in meinem Freundeskreis hat sich folgendes ereignet:

ein „Freund“ des Hauses entwedet einem Bekannten zu Hause aus seinem Portemonnaie die ec-Karte. Damit geht er zur Sparkasse (die kontoführende Filiale) und hebt Geld (damals über 1.000 DM) ab: mit Auszahlungsquittung am Schalter. Die Unterschrift ist eindeutig nicht identisch mit der auf der ec-Karte bzw. den Unterschriftsproben der Filiale. Außerdem sieht er definitv anders aus. Der Vorgang wurde sogar gefilmt.

Es kam natürlich zur Anzeige, wobei die Kassiererin ihren Fehler zugab. Das Geld war ausgegeben, der „Freund des Hauses“ bereits bei der Polizei bekannt, bei dem ist nichts zu holen.

Das ganze ist inzwischen gut 3 Jahre her.

Jener Bekannter hat es damals verschusselt, Ansprüche der Sparkasse gegenüber geltend zu machen. Die Sparkasse hat sich natürlich bedeckt gehalten.

Nun meine Frage: kann er heute noch ggnüber der Sparkasse Ansprüche geltend machen? Schließlich haben die nachweisbar ganz massiv Mist gebaut und das auch noch bei der Polizei zugegeben.

Vielen Dank schonmal für Eure Hilfe,

Tonyfost

Hallo tonyfost,

IMHO könnten vertragliche Ansprüche verjährt sein. Die Aussage ist
bewusst so ungenau, weil es sich wohl noch nach altem Schuldrecht
richtet und ich die alten Verjährungsfristen zZ nicht greifbar habe.

Allerdings bestehen ziemlich sicher Ansprüche aus deliktischer
Handlung, § 823 BGB. Diese Verjähren erst in dreissig Jahren.

In jedem Falle finde ich ist der Gang zum RA angezeigt, aber
natürlich könnt ihr es auch erstmal so versuchen…

Gruß - Jaschiii

Hey Tonyfost,

die Verjährungsfrist von 30 Jahren gibt es nicht mehr, diese sind nur noch auf 3 Jahre beschränkt worden. Alles was sich vor dem Jahre 2001 abgespielt hat, basiert noch auf das Recht von 30 Jahren. ( Schadenersatzansprüche) Dieses wäre in deinem Fall am 31.12.2003 verjahrt. Die Ansprüche hätten bis dahin zivilrechtlich geltend gemacht werden müssen.

In Deinem Falle liegt die Sache aber anders, da du Dich in einem sogenannten Kontokorrentverhältnis befindest. Die Verjährungsfrist hierfür sind 4 Jahre. Jahr 2001-2004= 4 Jahre.

Dann schau auf die Rückseite Deiner Kontoauszüge. Dort wirst Du den Passus finden, das der Rechnungsabschluss bei Kontokorrentkonten gemäß Ziffer x Absatz x der Allgemeinen Geschäftsbedingungen als genehmigt gilt, wenn dieser keine Einwendung innerhalb von 6 Wochen erfolgt.

Die 1000,00 DM Abhebung auf Deinem Kontoauszug sind sicherlich erfolgt und der Rechnungsabschluss (am Tag der Verbuchung auf dem Auszug) ist länger als 6 Wochen her.

Darauf wird sich die Bank berufen. Pillepalle, drohe ihnen mit der gesetzlichen Schadenersatzanspruchspflicht, die noch nicht der Verjährung unterliegt wenn sie sich querstellen.

Da die Beweislast erbracht ist (Anzeige bei der Polizei) das die Auszahlung an einem nicht berechtigten Dritten stattgefunden hat und dies seitens der Bank zugegeben wurde stehen die Chancen nicht schlecht das Geld von der Bank erstattet zu bekommen. Sie hätten ohne Legitimation des Kontoverfügungsberechtigten keine Auszahlung vornehmen dürfen. (Scheckkarte reicht als Legitimation nicht aus, es sei denn dort ist ein Foto des Berechtigten vorhanden,so das eine damit sofortige Überprüfung stattfinden kann.

Nur Mut, gehe hin und fordere Dein Geld ein. Sie müssen es Dir erstatten, so oder so.

Gruß

Rolf

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Jaschiii,

Danke für die Antwort! So hab ich mir das auch gedacht, da war doch was mit 30 Jahren! Ich war etwas entsetzt, als uns ein Anwalt im Bekanntenkreis (Chef der Freundin des Betroffenen) sagte, nach 2 Jahren sei alles verjährt. Aber wer traut schon einem Anwalt!! :wink:

Also versuchen wir mal unser Glück!

Schöne Grüße,

Tonyfost

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hi Rolf,

vielen Dank für Deine ausführliche Antwort!!

Das klingt doch eigentlich recht positiv, ich werd das mal weiterreichen! Zum Glück ist das nicht mein Geld, um das es da geht.

Wär schön, wenn das klappt! Ich denke, wir versuchen das erstmal ohne Anwalt (er hat keine Rechtsschutz), aber das reicht vielleicht auch schon, damit zu drohen!

Schöne Grüße,

Tonyfost

Hey Tonyfost,

die Verjährungsfrist von 30 Jahren gibt es nicht mehr, diese
sind nur noch auf 3 Jahre beschränkt worden. Alles was sich
vor dem Jahre 2001 abgespielt hat, basiert noch auf das Recht
von 30 Jahren. ( Schadenersatzansprüche) Dieses wäre in deinem
Fall am 31.12.2003 verjahrt. Die Ansprüche hätten bis dahin
zivilrechtlich geltend gemacht werden müssen.

In Deinem Falle liegt die Sache aber anders, da du Dich in
einem sogenannten Kontokorrentverhältnis befindest. Die
Verjährungsfrist hierfür sind 4 Jahre. Jahr 2001-2004= 4
Jahre.

Dann schau auf die Rückseite Deiner Kontoauszüge. Dort wirst
Du den Passus finden, das der Rechnungsabschluss bei
Kontokorrentkonten gemäß Ziffer x Absatz x der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen als genehmigt gilt, wenn dieser keine
Einwendung innerhalb von 6 Wochen erfolgt.

Die 1000,00 DM Abhebung auf Deinem Kontoauszug sind sicherlich
erfolgt und der Rechnungsabschluss (am Tag der Verbuchung auf
dem Auszug) ist länger als 6 Wochen her.

Darauf wird sich die Bank berufen. Pillepalle, drohe ihnen mit
der gesetzlichen Schadenersatzanspruchspflicht, die noch nicht
der Verjährung unterliegt wenn sie sich querstellen.

Da die Beweislast erbracht ist (Anzeige bei der Polizei) das
die Auszahlung an einem nicht berechtigten Dritten
stattgefunden hat und dies seitens der Bank zugegeben wurde
stehen die Chancen nicht schlecht das Geld von der Bank
erstattet zu bekommen. Sie hätten ohne Legitimation des
Kontoverfügungsberechtigten keine Auszahlung vornehmen dürfen.
(Scheckkarte reicht als Legitimation nicht aus, es sei denn
dort ist ein Foto des Berechtigten vorhanden,so das eine damit
sofortige Überprüfung stattfinden kann.

Nur Mut, gehe hin und fordere Dein Geld ein. Sie müssen es Dir
erstatten, so oder so.

Gruß

Rolf