Guten Tag.
Frage: gibt es eine Verjährungsfrist wegen Äußerungen eines Kollegen B einem anderen Arbeitnehmer A gegenüber in der Form einer massiven ausländerfeindlichen Äußerung und Beleidigung?
Es wird überlegt, eine Anzeige zu machen.
Vorfall fand z.Bsp. Herbst 2007 statt, direkter Vorgesetzter hat nicht weiter eingegriffen, es gibt einen Zeugen C.
Angenommen, der Kollege B hat zudem seinem Arbeitgeber vor zwei Wochen eine Liste mit 12 angeblichen Verfehlungspunkten , die A begangen haben soll, überreicht, was darin gipfelt A mit sofortiger Wirkung zu versetzen, ohne weitere Anhörung.
Weiter angenommen, alle Punkte sind nachweislich nicht wahr. Kann hier wegen Verleumdung und übler Nachrede vorgegangen werden gegen B?
Versetzung des Arbeitnehmers A bedeutet, das automatisch Arbeitnehmer B den Posten bekommen würde (Leitungsfunktion), Arbeitnehmer A erleidet finanzielle Einbußen durch Versetzung und ist gezwungen auf halbtagsstelle zu wechseln, da Kindsabholung in Kita nicht mehr gewährleistet ist.
Zu beachten ist, das Arbeitsvertrag von A Versetzungen vorsieht.
Gruß,
Simbabwe
Hallo,
meiner Meinung nach stehen die Aussichten in diesem Falle leider nicht besonders gut.
Hier liegt eine Benachteiligung nach § 7 Abs. 1 i.V.m § 1 AGG vor (http://bundesrecht.juris.de/agg/__7.html). Eine Entschädigung gegen den AG muss allerdiengs in einer Frist von 2 Monaten schriftlich geltend gemacht werden (§ 15 Abs. 4 AGG http://bundesrecht.juris.de/agg/__15.html)
Auch das § 61b ArbGG (http://bundesrecht.juris.de/arbgg/__61b.html) gibt es auch eine Klagefrist von 3 Monaten nach der schriftlichen Geltendmachung.
Die betrifft den Anspruch ggü. dem AG.
Hinsichtlich des Anspruchs ggü. dem anderen AN schaut das Ganze meiner Meinung nach etwas anders aus.
Hier sollte § 826 BGB (http://bundesrecht.juris.de/bgb/__826.html) als Anspruchsgrundlage gelten. Voraussetzung ist, dass dem anderen AN Vorsatz nachgewiesen werden kann, was sich wahrscheinlich als sehr schwierig herausstellen wird. Hier sollte die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren nach § 195 BGB (http://bundesrecht.juris.de/bgb/__195.html) gelten.
Sorry für die vielen verschiedenen §§ und die verschiedenen Gesetze. Da merkt man mal wieder, dass wir in Deutschland leben…
Grüße
Moin,
nur so nebenbei:
und ist gezwungen auf halbtagsstelle zu wechseln, da
Kindsabholung in Kita nicht mehr gewährleistet ist.
das ist kein Zwang, sondern Privatvergnügen.
Gruß,
.m
Bitte nur qualifizierte Antworten zur Fragestellung. Danke.
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Hi!
Bitte nur qualifizierte Antworten zur Fragestellung. Danke.
Da war nichts Unqualifiziertes sondern ein wichtiger Hinweis!
VG
Guido