'Verjährung' baurechtlicher Ordnungsverfügungen

Hallo zusammen,

mal folgenden theoretischen Fall angenommen:

Gegen den Bürger B wird eine Abrissverfügung erlassen, weil er einen genehmigungsunfähigen Anbau formell und materiell illegal errichtet hat. Im selben Schreiben wird ein Zwangsgeld für die Zuwiderhandlung angedroht. Die Verfügung ist bestandskräftig geworden. Das Bauamt teilt dem B aber mit, dass es vor Ablauf von 5 Jahren keine weiteren Vollstreckungshandlungen vornehmen wird, um dem B die Amortisierung seiner Investitionskosten (quasi durch „Abwohnen“ in dieser Zeit) zu ermöglichen. Dabei berechnet sich diese Frist nach der Dauer eines fiktiven Rechtsstreits bis zu einem rechtskräftigen Urteil in dieser Sache durch alle Instanzen.

Verjährt diese Abrissverfügung dabei auf irgendeine Weise? Kann eine solche Verfügung überhaupt irgendwie verjähren? Kann das Bauamt nach Ablauf dieser 5 Jahre ohne weiteres vollstrecken, wenn der Anbau dann noch steht? Oder verwirkt Sie ihren Anspruch dadurch auf irgendeine Weise?

Danke für eure Tipps und Anregungen,
Moritz

Das ist doch geradezu ein klassiches Beispiel dafür, dass eben nicht immer eine Verwirkung eintritt: Verwirkung setzt nämlich voraus, dass die Behörde einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat. Sie muss vertrauen darauf erwecken, dass sie nicht vollstrecken werde. Es ist schon streitig, ob es überhaupt Verwirkung gibt, aber selbst, wenn man das annimmt: Hier schafft die Behörde gerade kein Vertrauen, sondern sagt ganz klar, was sie nach fünf Jahren tut oder zu tun sich vorbehält. Eindeutiger geht’s nicht.

Verjährung gibt’s da auch keine.

Levay

Huhu!

Wenn wir hier schon von Verwirkung reden wollen, dann doch eher auf der Seite des Schwarzbauenden, der nun - nach Verstreichenlassen aller rechtlichen Möglichkeiten, um die Bestandskraft zu verhindern - sich nicht auch noch auf Bestandsschutz berufen dürfen soll.