Angeregt durch den aktuellen Fall in den USA bei der eine Frau vor 24 Jahren ein Baby aus der Klinik entführte und das Kind nun den eigenen Fall aufklären konnte, stelle ich mir die Frage, wie dieser Fall in Deutschland strafrechtlich zu bewerten wäre.
Kann es sein, dass die Frau strafrechtlich nichts zu befürchten hätte, weil die Entführung vor 24 Jahren bereits verjährt ist?
Angeregt durch den aktuellen Fall in den USA bei der eine
Frau vor 24 Jahren ein Baby aus der Klinik entführte und das
Kind nun den eigenen Fall aufklären konnte, stelle ich mir die
Frage, wie dieser Fall in Deutschland strafrechtlich zu
bewerten wäre.
§ 235 StGB
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
[…]
2. ein Kind, ohne dessen Angehöriger zu sein,
den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger entzieht oder vorenthält." http://dejure.org/gesetze/StGB/235.html
§ 78 StGB
(3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist
[…]
4. fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind," http://dejure.org/gesetze/StGB/78.html
Kann es sein, dass die Frau strafrechtlich nichts zu
befürchten hätte, weil die Entführung vor 24 Jahren bereits
verjährt ist?
Die Entziehung Minderjähriger verjährt nach 5 Jahren, es gibt aber weitere Entführungsdelikte:
Erpresserischer Menschenraub (§ 239a StGB), Geiselnahme (§ 239b StGB) und Verschleppung (§ 234a StGB) verjähren nach 20 Jahren, Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) nach 5 Jahren, bzw bei Spezialfällen früher oder später, die Höchststrafen sind aber direkt in den Paragraphen nachzulesen und die dazugehörigen Verjährungsfristen in § 78 StGB.
Da hast du Recht.
Bei Dauerdelikten beginnt die Verjährung erst, wenn das Delikt beendet ist - d.h. in diesem Fall, wenn die Kindsentführung vorbei ist.
Die Tat wäre also nach deutschem Recht noch nicht verjährt, da die Verjährungsfrist erst vor kurzem zu laufen angefangen hätte.
Die Tat wäre also nach deutschem Recht noch nicht verjährt,
da die Verjährungsfrist erst vor kurzem zu laufen angefangen
hätte.
Das Opfer ist mindestens 24 Jahre alt, sodass der Tatbestand schon seit mindestens 10 Jahren nicht mehr vorliegen kann, da das Kind seitdem kein Kind mehr ist.
Das Opfer ist mindestens 24 Jahre alt, sodass der Tatbestand
schon seit mindestens 10 Jahren nicht mehr vorliegen kann, da
das Kind seitdem kein Kind mehr ist.