Verjährung bei Privatdarlehen

Hallo zusammen,

ich stelle mir folgenden Fall vor: Person A gibt Person B eine Summe und lässt sich eine Quittung mit dem Rückzahlungsdatum (2 Jahre später) ausstellen. B kann zum vereinbarten Zeitpunkt die Summe nicht zurückzahlen. Es wird auch weiter nicht mehr darüber gesprochen, außer dass B 3 Jahre nach Übergabe der Summe in einem Brief erwähnt, dass er die Summe im Zuge seiner Ehescheidung wohl wird zurückzahlen können. 5 Jahre nach dem vereinbarten Rückzahlungsdatum stirbt A, B ist als direkter Nachkomme erbberechtigt. Die Witwe von A besteht auf Rückzahlung des Darlehens, d.h. sie möchte die Summe mit in die Erbmasse einbeziehen. Frage: Wenn A niemals die Rückzahlung eingeklagt hat, ist die Forderung dann nicht nach 3 Jahren verjährt, auch wenn B in einem Brief mal erwähnt hat, dass er die Summe irgendwann einmal zurückzahlen will? Oder wird die Verjährung dadurch gehemmt?
Dies wäre interessant zu wissen.

Gruß von Cornelia

Hallo Cornelia!
Eine Verjährung tritt nicht automatisch ein! Es geht um die „Einrede der Verjährung“, der Schuldner (B) muss sie geltend machen. Zahlt er, so isses gut.
Die Frage nach der Verjährungsfrist: Aus meiner Sicht gilt die allgemein gültige Verjährungsfrist, nämlich:
3 Jahre: Regelmäßige Verjährungsfrist für alle Ansprüche
Verjährung beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Bsp.: 19.4.2002 (Fälligkeit)
31.12.2002 (Beginn der Frist)
31.12.2005 (Ende)
„HEMMUNG“ is nich!
Aber:
Neubeginn der Verjährung

Die Verjährung kann in folgenden Fällen neu beginnen:

a) Schuldner erkennt gegenüber dem Gläubiger den Anspruch an,
b) Schuldner zahlt eine Teil- oder Abschlagszahlung,
c) Schuldner begleicht Zinsen,
d) Gläubiger ließ gerichtlich oder behördlich vollstrecken oder beantragte eine Vollstreckung.

Beginnend mit dem Tag des Neubeginns läuft die Verjährungsfrist.

In dem Brief könnte eine „Anerkennung“ gesehen werden!
Nun läuft also die Dreijahresfrist ab dem Briefdatum.

FAZIT:
B sollte zur Zahlung ohne Hinweis auf eine etwaige Verjährung aufgefordert werden!

Ohne konkrete Jahreszahl kann hier nicht entschieden werden, was mit dem Rückzahlungsanspruch (=Forderung) im Moment ist.

LG:wink: Jogi

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