Verjährung bei Schwarzbauten

Guten Tag,
ich habe eine Frage bezüglich „schwarz“ gebauter Carports,Gartenhäuser etc. Generell besteht ja keine Verjährungsfrist bei errichteten "Carports,Gartenhäusern etc."die ohne Baugenehmigung gebaut wurden (sofern eine erforderlich war). Es ist aber ja so, dass man ein „Einverständnis des Nachbarn“ bei.z.B. auf der Grenze gebauten Carports ohne eingetragenes Einverständnis des Nachbarn bei längerer Duldung des Baus annimmt. Wie ist das nun,wenn eine andere Person das Haus erbt. Kann dann trotzdem angezeigt werden ober „übernimmt“ man sozusagen die Duldung des vorherigen Eigentümers?
lg

Hallo,

das Baurecht ist zwar auch nachbarschützend, aber nicht ausschließlich nachbarschützend. D.h. die „Duldung“ des Nachbarn alleine bringt Dir gar nichts. Und auch wenn dieser sich ggf. nach vielen Jahren nicht mehr darauf berufen könnte, sich plötzlich gestört zu fühlen, so könnte er doch den Schwarzbau anzeigen, der dann aus x anderen Gründen mit Abrissverfügung beantwortet wird.

Was die Vererberei angeht noch ein Hinweis: Offizielle Duldungen der Baubehörde gibt es durchaus mit der Begrenzung, dass nach dem Tode des Erbauers abzureißen ist. Da geht es dann aber nicht um Carports sondern um Wohnhäuser. Ich kenne zwei ganze Wohngebiete, die nach dem Krieg zur Zeit der Wohnungsnot schwarz entstanden sind, bei denen man genau so verfahren ist. D.h. man hat die alten Herrschaften zwar nicht mehr rausgeschmissen, aber zu vererben gab es da dann auch nichts mehr.

Gruß vom Wiz

Hallo,

ja mich interessiert da mehr die Sicht aus der anderen Seite. Wenn man quasi ein Haus erbt und der Nachbar schwarz gebaut hat.Ob man dann die Möglichkeit hat das anzuzeigen etc. :smile:
lg

ja mich interessiert da mehr die Sicht aus der anderen Seite.
Wenn man quasi ein Haus erbt und der Nachbar schwarz gebaut
hat.Ob man dann die Möglichkeit hat das anzuzeigen etc. :smile:

Man kann ja mal auf’s Katasteramt gehen und nach der Katasterkarte fragen… sozusagen mal „was anschubsen“…

ich habe eine Frage bezüglich „schwarz“ gebauter
Carports,Gartenhäuser etc. Generell besteht ja keine
Verjährungsfrist bei errichteten "Carports,Gartenhäusern
etc."die ohne Baugenehmigung gebaut wurden (sofern eine
erforderlich war). Es ist aber ja so, dass man ein
„Einverständnis des Nachbarn“ bei.z.B. auf der Grenze gebauten
Carports ohne eingetragenes Einverständnis des Nachbarn bei
längerer Duldung des Baus annimmt. Wie ist das nun,wenn eine
andere Person das Haus erbt. Kann dann trotzdem angezeigt
werden ober „übernimmt“ man sozusagen die Duldung des
vorherigen Eigentümers?

  1. es geht dabei um die verwirkung und nicht um die verjährung von ansprüchen.
    verwirkung liegt nur vor, wenn ein zeit- und umstandsmoment kumulativ vorliegen. d.h. der zeitablauf von einem jahr genügt allein nicht. der nachbar muss außerdem durch sein verhalten ein vertrauen darin gesetzt haben, dass er nicht gegen den schwarzbau vorgeht. daran wird es regelmäßig fehlen.

  2. möglich ist es, eine verpflichtungsklage zu erheben, dass der bau beseitigt wird. das problem ist dabei, dass a) die jahresfrist eingehalten wird und
    b) der nachbar in drittschützenden normen verletzt wird. erst bei letzterem ist ein anspruch auf bauaufsichtliches einschreiten überhaupt möglich. vorher gilt das oppurtinitätsprinzip, d.h. die behörde handelt nach eigenem ermessen.

a.

Selbstverständlich owT

das ist aber der falsche Ansprechpartner. Wenn, dann zur zuständigen Baubehörde (Stadt, Kreis)

vnA