Verjährung BK-Abrechnung/ Wärmemessung

Wer kennt eine Antwort?

Eine Betriebskosten-Abrechnung von 2009 ist lt.gesetz 2013 verjährt. Der Mieter wurde in der Frist allerdings angemahnt, ohne Reaktion seinerseits. Ist diese Verjährung trotzdem wirksam od.kann man als Vermieter einen Mahnbescheid dazu erstellen?
2.Frage:
Ist es dringend erforderlich einen Zwischenzählung zur Messung v.Heizstrom zu installieren oder, wen nicht, wie hoch ist der prozentuale Abzug von der Wärmemenge.
Wäre nett, könnte mir da Jemand helfen…
Danke im Voraus

Veragruß

Wer kennt eine Antwort?

Ich, „Antwort 42“

Eine Betriebskosten-Abrechnung von 2009 ist lt.gesetz 2013
verjährt. Der Mieter wurde in der Frist allerdings angemahnt,
ohne Reaktion seinerseits. Ist diese Verjährung trotzdem
wirksam od.kann man als Vermieter einen Mahnbescheid dazu
erstellen?

Können schon, solange sich der Schuldner nicht auf die Verjährung beruft, denn ohne Einrede des Schuldners, dass dies Verjährt ist, kann man das Geld fordern. Man kann sich aber sicher sein, dass spätestens bei Zustellung des Bescheides der Schuldner sich auf die Verjährung beruft.

2.Frage:
Ist es dringend erforderlich einen Zwischenzählung zur Messung
v.Heizstrom zu installieren oder, wen nicht, wie hoch ist der
prozentuale Abzug von der Wärmemenge.
Wäre nett, könnte mir da Jemand helfen…

Wie sieht denn das Objekt aus, ist es ein Zweifamilienhaus in den derVermieter selber Wohnt? In übrigen ist so ein Zähler kein Hexenwerk und recht günstig zu haben. Diese kann man sogar in den Sicherungskasten einbauen http://www.reimo.com/r40/vc_reimo/bilder/firma16/art…

Bitte

Hallo Veragruß,

Eine Betriebskosten-Abrechnung von 2009 ist lt.gesetz 2013 verjährt

Ich bin mir nicht ganz sicher wie du das meinst. Meinst du damit dass der Vermieter bis 2013 Zeit hätte um dem Mieter die Abrechnung für 2009 zukommen zu lassen?

Wenn du das so gemeint hast, dann ist das nicht richtig. Die Betriebskostenabrechnungen muss der Vermieter 12 Monate nach Ablauf der Abrechnungsperiode dem Mieter zustellen. Setzen wir mal voraus dass die Abrechnungsperiode vom 01.01 bis 31.12 ist (was meistens der Fall ist), dann hätte der Vermieter 12 Monate Zeit um die Betriebskostenabrechnung zu erstellen. Das würde bedeuten dass die Abrechnung für 2009 spätestens am 31.12.2010 beim Mieter sein müsste. Nach Ablauf dieser Frist könnte der Vermieter keine Forderung betreffend der Betriebskostenabrechnung stellen, es sei denn der Vermieter hätte die verspätete Abrechnung nicht verursacht.

Siehe § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__556.html

Oder meinst du damit, dass der Mieter die Abrechnung innerhalb der 12 Monatsfrist erhalten, aber nicht bezahlt hat? Dann wäre deine Aussage mit der Verjährung im Prinzip richtig. Die Verjährung kann aber auch unterbrochen (gehemmt) werden, oder von neuem beginnen.

Der Mieter wurde in der Frist allerdings angemahnt, ohne Reaktion seinerseits. Ist diese Verjährung trotzdem wirksam od.kann man als Vermieter einen Mahnbescheid dazu erstellen?

Nähere Informationen dazu siehe hier: (herunter scrollen bis " Möglichkeiten der Hemmung Verjährungsfrist" und darunter " Neubeginn einer Verjährung")

http://www.nebenkostenabrechnung.com/verjaehrungsfri…

Zu deiner Frage 2 kann ich leider keine Auskunft geben.

Gruß
N.N