Hallo Veragruß,
Eine Betriebskosten-Abrechnung von 2009 ist lt.gesetz 2013 verjährt
Ich bin mir nicht ganz sicher wie du das meinst. Meinst du damit dass der Vermieter bis 2013 Zeit hätte um dem Mieter die Abrechnung für 2009 zukommen zu lassen?
Wenn du das so gemeint hast, dann ist das nicht richtig. Die Betriebskostenabrechnungen muss der Vermieter 12 Monate nach Ablauf der Abrechnungsperiode dem Mieter zustellen. Setzen wir mal voraus dass die Abrechnungsperiode vom 01.01 bis 31.12 ist (was meistens der Fall ist), dann hätte der Vermieter 12 Monate Zeit um die Betriebskostenabrechnung zu erstellen. Das würde bedeuten dass die Abrechnung für 2009 spätestens am 31.12.2010 beim Mieter sein müsste. Nach Ablauf dieser Frist könnte der Vermieter keine Forderung betreffend der Betriebskostenabrechnung stellen, es sei denn der Vermieter hätte die verspätete Abrechnung nicht verursacht.
Siehe § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__556.html
Oder meinst du damit, dass der Mieter die Abrechnung innerhalb der 12 Monatsfrist erhalten, aber nicht bezahlt hat? Dann wäre deine Aussage mit der Verjährung im Prinzip richtig. Die Verjährung kann aber auch unterbrochen (gehemmt) werden, oder von neuem beginnen.
Der Mieter wurde in der Frist allerdings angemahnt, ohne Reaktion seinerseits. Ist diese Verjährung trotzdem wirksam od.kann man als Vermieter einen Mahnbescheid dazu erstellen?
Nähere Informationen dazu siehe hier: (herunter scrollen bis " Möglichkeiten der Hemmung Verjährungsfrist" und darunter " Neubeginn einer Verjährung")
http://www.nebenkostenabrechnung.com/verjaehrungsfri…
Zu deiner Frage 2 kann ich leider keine Auskunft geben.
Gruß
N.N