das Unternehmen U missachtet die Unfallverhütungsvorschriften und muss deshalb ein Bußgeld von 1.000,00 € an die BG zahlen. Dem kommt U fristgerecht nach.
Die BG bucht das Bußgeld nun nicht auf das Bußgeldkonto, sondern schreibt den Betrag dem Beitragskonto, auf das U regelmäßig Beiträge zahlen muss, gut.
Bei der Jahresabrechnung fällt dies U auf der die BG darauf hinweist. Die BG bestätigt aber, dass ihr Kontensaldo korrekt sei.
Knapp 3 Jahre nach dem Bußgeldbescheid fällt der BG auf, dass sie die 1.000,00 € doch falsch gebucht haben und U deshalb weniger Beitrag gezahlt hat. Die BG bucht 1.000,00 € vom Beitragskonto auf das Bußgeldkonto des U, und verlangt von U Nachzahlung über 1.000,00 € auf das BEITRAGS-Konto.
Beitragsforderungen der Sozialversicherungsträger, wozu auch die Berufsgenossenschaft zählt, verjähren nach § 25 Abs. 1 SGB IV in vier Jahren ab dem Jahr der Fälligkeit. Bei Berufsgenossenschaften besteht die Besonderheit, daß sich diese durch ein Umlageverfahren finanzieren und die Beiträge nachträglich für das vorausgegangene Jahr erhoben werden. (Beispiel: Für das Jahr 2003 werden die Beiträge 2004 fällig und durch einen Beitragsbescheid erhoben und verjähren, wenn kein Bescheid ergeht, dann am 31.12.2008.