Hallo Forum!
Ein Arbeitnehmer verursacht im Jahr 2004 mit dem ihm überlassenen betrieblichen Fahrzeug des Arbeitgebers schuldhaft einen Verkehrsunfall. Die Schadensumme im eigenen Fahrzeug liegt bei geschätzten 1.500 EUR. Für solche Fälle ist im Arbeitsvertrag geregelt, dass der „(…) Schadenersatz des AN begrenzt ist auf den Teil der Selbstbeteilgung einer Teil- oder Vollkaskoversicherung. Diese SB beträgt EUR 500 für jeden Schadenfall.“
Der AG lässt den Schaden am Firmen-Kfz allerdigs über zwei Jahre hinweg weder gutachterlich feststellen noch tatsächlich beheben. Er meldet lediglich den Haftpflichtschaden am Kfz des Unfallgegners. Bei Verkauf des Fahrzeugs nach zwei Jahren muss der AG dem Käufer deshalb einen Preisnachlass von 1.000 EUR gewähren. Er verlangt daraufhin vom AN die Erstattung in Höhe der Vollkasko-Selbstbeteiligung von EUR 500,00 und behält diesen Betrag taggleich vom Lohn ein.
Der AN wendet dagegen ein, dass eine effektive Selbstbeteiligung in der Vollkaskoversicherung voraussetzt, dass der Versicherung überhaupt ein Kasko-Schadenfall gemeldet wird. Da der Schaden nach eigenem Willen des AG nicht gemeldet wurde, sei auch keine SB zu zahlen. Im übrigen habe der AG seinen Anspruch verwirkt, behelfsweise sei dieser verjährt, weil er zwei Jahre untätig geblieben sei.
Wer hat Recht? Wann verjährt diese Schadenersatzforderung des AN? Kann der AG einfach mit dem Lohn in einmaliger Summe aufrechnen, obwohl dadurch dem AN im fraglichen Monat weniger als der Sozialhilfeselbstbehalt bliebe?
Fragen über Fragen… 
Gruß
Jens