Verjährung der Arbeitnehmer-Haftung?

Hallo Forum!

Ein Arbeitnehmer verursacht im Jahr 2004 mit dem ihm überlassenen betrieblichen Fahrzeug des Arbeitgebers schuldhaft einen Verkehrsunfall. Die Schadensumme im eigenen Fahrzeug liegt bei geschätzten 1.500 EUR. Für solche Fälle ist im Arbeitsvertrag geregelt, dass der „(…) Schadenersatz des AN begrenzt ist auf den Teil der Selbstbeteilgung einer Teil- oder Vollkaskoversicherung. Diese SB beträgt EUR 500 für jeden Schadenfall.“

Der AG lässt den Schaden am Firmen-Kfz allerdigs über zwei Jahre hinweg weder gutachterlich feststellen noch tatsächlich beheben. Er meldet lediglich den Haftpflichtschaden am Kfz des Unfallgegners. Bei Verkauf des Fahrzeugs nach zwei Jahren muss der AG dem Käufer deshalb einen Preisnachlass von 1.000 EUR gewähren. Er verlangt daraufhin vom AN die Erstattung in Höhe der Vollkasko-Selbstbeteiligung von EUR 500,00 und behält diesen Betrag taggleich vom Lohn ein.

Der AN wendet dagegen ein, dass eine effektive Selbstbeteiligung in der Vollkaskoversicherung voraussetzt, dass der Versicherung überhaupt ein Kasko-Schadenfall gemeldet wird. Da der Schaden nach eigenem Willen des AG nicht gemeldet wurde, sei auch keine SB zu zahlen. Im übrigen habe der AG seinen Anspruch verwirkt, behelfsweise sei dieser verjährt, weil er zwei Jahre untätig geblieben sei.

Wer hat Recht? Wann verjährt diese Schadenersatzforderung des AN? Kann der AG einfach mit dem Lohn in einmaliger Summe aufrechnen, obwohl dadurch dem AN im fraglichen Monat weniger als der Sozialhilfeselbstbehalt bliebe?

Fragen über Fragen… :smile:

Gruß
Jens

Wer hat Recht? Wann verjährt diese Schadenersatzforderung des
AN? Kann der AG einfach mit dem Lohn in einmaliger Summe
aufrechnen, obwohl dadurch dem AN im fraglichen Monat weniger
als der Sozialhilfeselbstbehalt bliebe?

Hallo,

sie verjährt in 3 Jahren gerechnet vom Ende des Jahres, in dem das Schadensereignis stattfand, wenn es nicht günstigere Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag oder einem anwendbaren Tarifvertrag gibt.

Sie verwirkt nur bei langem Zeitablauf plus Vorliegen besonderer Umstände, die einen objektiven Dritten anstelle des AN berechtigt annehmen ließen, der AG würde den Schaden nicht mehr fordern. Vorübergehendes Nichtstun ist wohl eher kein solcher Umstand, da dieses keinen Erklärungswert hat. Verwirkung innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist ist eher selten.

Bei vorsätzlich verursachten Schäden käme ggf. eine vollständige Aufrechnung in Betracht, an sonsten sind die Pfändungsfreigrenzen einzuhalten (das ist mehr als Sozialhilfe, hängt von der Anzahl der Unterhaltspflichten ab).

Grüße
EK

Ergänzung
Ich gehe bei der Haftung davon aus, dass der Schaden nicht nur leichtestfahrlässig verursacht wurde, dann gäbe es - besondere Vereinbarungen einmal außen vor - gar keine Beteiligung.

Die Beteiligung bei mittlerer Fahrlässigkeit ist auf den Selbstbehalt begrenzt, ob der Arbeitgeber versichert ist oder nicht. Insoweit spielt es keine Rolle, ob er einen Versicherungsschaden gemeldet hat.

Danke (owT)
Danke