Verjährung der Rückgabe einer Mietkaution?

Hallo werte Ratgeber,

mal angenommen ein Mieter hat einem privaten Vermieter bei Mietbeginn eine Barkaution übergeben und eine Quittung erhalten. Das Mietverhältnis endet am 30.06.2010 und es liegen faktisch keine Gründe zum Einbehalt der Kaution oder eines Teils davon vor. Der (Ex-)Mieter zieht ins Ausland und scheint die Kaution regelrecht vergessen zu haben.

Klar, dass der Mieter einen Anspruch auf seine Kaution hat. Jedoch ist der Vermieter in diesem Fall nicht sonderlich motiviert zu recherchieren, wohin er die Kaution überweisen soll, da es öfter Ärger gab, so dass er nichts unternimmt.

Verjährt der Anspruch des Mieters auf Herausgabe der Kaution irgendwann, so dass es dann auch egal ist, dass er einen Nachweis hat?

Oder muss der Vermieter von sich aus tätig werden?

Macht sich der Vermieter vielleicht sogar wegen Unterschlagung strafbar, wenn er nichts unternimmt?

Würde mich sehr freuen hierzu eine Antwort zu bekommen, deshalb vielen Dank im Voraus.

Hallo.

Die Rückgabe der Kaution unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (Fristbeginn Ende des Jahres, in dem das Mietverhältnis beendet wurde).

Der Mieter hat allerdings eine Mitwirkungspflicht. Wenn sich der Mieter in das Ausland absetzt, ist der Vermieter nicht verpflichtet, nach der neuen Adresse zu recherchieren. Er gerät erst dann in Verzug, wenn ihn der Mieter angemahnt hat.

Klasse! Vielen Dank für die schnelle Antwort!

Hallo,

Die Rückgabe der Kaution unterliegt der regelmäßigen
Verjährungsfrist von drei Jahren

Ja.

(Fristbeginn Ende des Jahres,
in dem das Mietverhältnis beendet wurde).

Nein.
Beginn der Frist ist der Ablauf des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist. Und das ist der Zeitpunkt, zu dem der Vermieter die Möglichkeit hatte, die Kautionsabrechnung zu erstellen. Also die Aufrechnung mit Schadensersatz und/oder Nebenkosten. Das ist normalerweise lange nach dem Ende des Mietverhältnisses.

Der Mieter hat allerdings eine Mitwirkungspflicht. Wenn sich
der Mieter in das Ausland absetzt, ist der Vermieter nicht
verpflichtet, nach der neuen Adresse zu recherchieren. Er
gerät erst dann in Verzug, wenn ihn der Mieter angemahnt hat.

Warum? Und was würde Verzug denn bedeuten?
Gruß
Otto_

Hallo.

Der Vermieter kann eine Abrechnung prinzipiell sofort nach Auszug erstellen. Die Ablesedaten für die verbrauchsabhängigen Nebenkosten dürften vorliegen und zum Jahresende dann auch die übrigen Daten. Zu Gunsten des Vermieters könnte man also von einem Verjährungsbeginn für die Rückgabe der Kaution für das Ende des Jahres ausgehen, in dem der Mieter ausgezogen ist.

Der Verzug ist deshalb von Bedeutung, weil der Mieter beispielsweise einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung der Forderung beauftragen könnte und der Vermieter bei Verzug diese Kosten tragen müsste. Nachdem der Vermieter allerdings nach dem Absetzen in das Ausland nicht verpflichtet ist, kostenintensive Recherchen über den neuen Wohnsitz des Mieters anzustellen, gerät er erst dann in Verzug, wenn der Mieter ihm seine neuen Kontaktdaten und Bankkoordinaten mitteilt.

Hallo,

Der Vermieter kann eine Abrechnung prinzipiell sofort nach
Auszug erstellen. Die Ablesedaten für die verbrauchsabhängigen
Nebenkosten dürften vorliegen und zum Jahresende dann auch die
übrigen Daten. Zu Gunsten des Vermieters könnte man also von
einem Verjährungsbeginn für die Rückgabe der Kaution für das
Ende des Jahres ausgehen, in dem der Mieter ausgezogen ist.

Nein, da zu diesem Zeitpunkt der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution noch nicht bestand. Also erst wenn die Forderung besteht, der Mieter sozusagen erstmals die Kaution einfordern könnte beginnt mit Ablauf eben diesen Jahres die Verjährung.

Gruß

Joschi

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Hallo,

Der Vermieter kann eine Abrechnung prinzipiell sofort nach
Auszug erstellen.

nein, das kann er nicht.

Die Ablesedaten für die verbrauchsabhängigen
Nebenkosten dürften vorliegen

Wo kommen die denn her Deiner Meinung nach? Glaubst Du wirklich, dass bei jedem Auszug der Vermieter dann mal eben die Zähler von 20 Mietparteien ablesen und alles ausrechnen lässt - auf eigene Kosten? Oder meinst Du, der Mieter sollte die 200€ dann zahlen, weil er sie ja verursacht hat?

und zum Jahresende dann auch die
übrigen Daten.

Ziehen Mieter nur zum Jahresende aus? Oder widersprichst Du Dir grad selbst?

Btw., der Abrechnungszeitraum muss nicht am Jahresende liegen.

Zu Gunsten des Vermieters könnte man also von
einem Verjährungsbeginn für die Rückgabe der Kaution für das
Ende des Jahres ausgehen, in dem der Mieter ausgezogen ist.

Nein. Immer noch nicht.

Um es abzukürzen: http://openjur.de/u/108356.html

Nachdem der Vermieter allerdings
nach dem Absetzen in das Ausland nicht verpflichtet ist,
kostenintensive Recherchen über den neuen Wohnsitz des Mieters
anzustellen, gerät er erst dann in Verzug, wenn der Mieter ihm
seine neuen Kontaktdaten und Bankkoordinaten mitteilt.

In Verzug gerät er nicht nach Mitteilung der Kontodaten, sondern nach einer Mahnung: http://dejure.org/gesetze/BGB/286.html
Gruß
Otto_

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Natürlich. Und das ist auch Praxis, das sofort abgelesen wird und dann abgerechnet wird. In vielen Mietverträgen finden sich auch entsprechende Klauseln. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass der Vermieter maximal 6 Monate Zeit hat, um die Kaution auszukehren.

Da die NK-Abrechnung bei Auszug anteilig alle im Geschäftsjahr anfallenden Kosten beinhaltet, kann nicht sofort bei Auszug abgerechnet werden. Daher kann erst im Folgejahr, wenn alle Kosten bekannt sind gerechnet werden. Das Gesetz gibt dem VM, auch bei Auszug, dafür 12 Monate.
Die Schornsteinfegerrechnung aus dem Dezember kann man nicht im Januar vorher schon abrechnen. Und diese Kosten zu 100% auf den Folgemieter zu übertragen wäre auch nicht gesetzeskonform.
Die 6 Monate zum Auskehren der Kaution beinhaltet nicht eine zu erwartende Nachzahlung aus der Abrechnung.

vnA