Hallo,
ich habe meine Antwort aus Sicht des Täters geschrieben, nach dem Motto: Wie lange muss ich eigentlich damit rechnen, für meine Tat einstehen zu müssen.
Das heißt also der Staatsanwalt kann sich eigentlich soviel
Zeit lassen wie er lustig ist? Aber das kann doch irgendwie
nicht sein bei diesem Fall… wo doch das Thema so brisant in
den Medien ist…
Nein, natürlich nicht. Die Staatsanwaltschaft ist an das Legalitätsprinzip gehalten. Erfährt sie von einer Straftat, muss sie auch tätig werden und kann die Sache nicht auf die lange Bank schieben. Ein Staatsanwalt, der so handeln würde, würde sich unter Umständen selbst wegen Strafvereitelung strafbar machen.
Woher weiß ich denn wie das geahndet wird? Gilt die
Verjährungsfrist ab Anzeigeerstattung oder ab Tat? Was weiß
ich, nehmen wir mal an dass eine Tochter ihre Eltern
gemeinschaftlich nach 10 Jahren wegen sexuellem Missbrauch
(ohne Beischlaf) anzeigt. Verjährt das irgendwann oder kann
man das immer anzeigen und der Staatsanwalt hat dann wirklich
unbegrenzt Zeit zu ermitteln?
Eine Anzeige verjährt nicht. Die Tat verjährt. Die Verjährungsfrist beginnt mit Beendigung der Tat. Außerdem wird sie durch bestimmte Ereignisse, z.B. erste richterliche Vernehmung, unterbrochen. Das heißt, danach beginnt sie von neuem.
Der Fall, dass ein Kind/Jugendlicher Opfer einer Sexualstraftat wird, ist in § 78b StGB gesondert geregelt. Hier beginnt die Verjährungsfrist erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__78b.html
Ist es nicht eigentlich besonders hier wichtig den Fall
schnellstmöglich aufzuklären da in dem Haushalt zusammen mit
dem Angezeigten minderjährige Kinder leben und die gegenüber
einer Grundschule wohnen? Ist natürlich nur meine Meinung aber
ich finde das Ganze doch furchtbar riskant vorallem für die
jüngste minderjährige Tochter in dem Haushalt (theoretisch)
oder nicht?
Wie gesagt, die Verjährungsfrist heißt nicht, dass sich die Staatsanwalt ewig Zeit lassen kann. Sie dient nur dafür, dass man für seine Schandtaten in der Regel nicht für alle Ewigkeit verfolgt werden kann, wobei die Fristen ja recht lang sind. Siehe § 78 StGB.
Gruß Holger